IT- und Medienrecht

Anspruch auf Einsicht in Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, das aktuelle Jagdkataster und in Kassenunterlagen und Abrechnungen eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft

Aktenzeichen  B 1 K 20.268

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31080
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsichtnahme in folgende Unterlagen in den Räumen der Beklagten zu gewähren, was die Möglichkeit, Kopien hiervon auf seine Kosten zu fertigen, einschließt:
a) die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen nebst Anwesenheitslisten und Beschlussanlagen aus den Jahren 2015 bis 2020;
b) das aktuelle Jagdkataster (soweit darin Namen, Anschriften und Größe der Flächen der einzelnen Jagdgenossen enthalten sind) und
c) die Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht und Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen bzw. deren Rückstellungen für die Jahre 2015 bis 2020
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. 
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
II. Auch wenn der Kläger das Einsichtsrecht deshalb benötigt, um eventuell einen zivilrechtlichen Prozess vorzubereiten, so ist dennoch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach der Rechtsprechung ist es aufgrund der gesetzlichen Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG) geboten, deren Mitwirkungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so effektiv wie möglich auszugestalten. Dem dient die weite Auslegung des Einsichtsrechts der Jagdgenossen in das Jagdkataster. Nur wenn jeder Jagdgenosse die Möglichkeit hat, sich über die Grundflächen der übrigen Jagdgenossen vor einer Beschlussfassung zu informieren, kann er sein Abstimmungsverhalten hiervon abhängig machen. Sollten zudem die Beschlüsse wegen fehlerhafter Angaben der Grundflächen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses rechtswidrig zustande gekommen sein, so erscheint es den Jagdgenossen nicht zumutbar, sie auf die Einholung nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen und ggf. mangels Einsichtsrechts einem im Vorfeld nicht kalkulierbaren Prozessrisiko auszusetzen. Demgegenüber müssen etwaige berechtigte Interessen einzelner Jagdgenossen an der Nichtoffenlegung ihrer Grundflächen zurücktreten (VG Würzburg, U.v. 13.2.2020 – W 9 K 18.1165 – juris Rn. 18). Dem schließt sich die Kammer auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger geltend gemachten Einsichtsrechte an.
III. Die Klage ist zulässig. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist es nicht Voraussetzung, dass der Bürger vorher einen Antrag bei der Behörde auf Erbringung der Leistung stellt. Insofern besteht ein Unterschied zur Verpflichtungsklage, bei der sich das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung aus den Regelungen der §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO ergibt, die eine spezielle Zulässigkeitsvoraussetzung der Verpflichtungsklage darstellen, die keiner analogen Anwendung zugänglich ist. Für eine solche Analogie besteht auch kein Bedürfnis, da der Kläger in diesem Fall das Kostenrisiko trägt, falls der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Unschädlich ist insofern, dass der Kläger bei der Beklagten einen vom Klageantrag abweichenden Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Vor § 40 Rn. 51).
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung werden für einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend herangezogen. So führt das OVG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14. April 2011 (2 L 118/09 – juris Rn. 48) aus:
„Für den (eingetragenen) Verein enthalten zwar auch die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB keine Kontrollrechte, wie sie etwa § 716 Abs. 1 BGB den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einräumt. Danach kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen. Aber auch für den (eingetragenen) Verein gilt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts (§ 38 BGB) ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (BGH, Hinweisbeschluss v. 21.06.2010 – II ZR 219/09 -, ZIP 2010, 2397, m. w. Nachw.).“
2. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse dargelegt, Einsicht in die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen, das aktuelle Jagdkataster, Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, Wildschadenspauschale und die Auszahlung der Jagdpacht sowie Wildschadenspauschale an die Jagdgenossen bzw. deren Rückstellungen nehmen zu können.
a) Die Kenntnis dieser Unterlagen ist erforderlich für die Feststellung, ob die ihm als Jagdgenossen zustehenden Ansprüche ordnungsgemäß erfüllt wurden. In den Genossenschaftsversammlungen wird u. a. über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung (§ 10 Abs. 3 BJagdG und § 6 Abs. 2 Buchst. j, § 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten) sowie über die Rücklagen (§ 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten, Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 30. März 2021 über Rückstellung von Wildschäden) entschieden. Aus den Kassenunterlagen und Abrechnungen über die vereinnahmte Jagdpacht, die Auszahlung der Jagdpacht an die Jagdgenossen sowie den Rückstellungen für Wildschäden kann der Kläger ersehen, ob die Beklagte diese Beträge gemäß den gefassten Beschlüssen und den gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt und verwendet bzw. an die Jagdgenossen ausgezahlt hat. Das Jagdkataster gibt der Jagdgenossenschaft einen Überblick über die Gesamtsituation hinsichtlich der Grundstücksgrößen und der Eigentumsverhältnisse in ihrem Bezirk und ermöglicht es ihr bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse in der Jagdgenossenschaftsversammlung auf eine von den vorgelegten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster unabhängige Kontrolle zurückgreifen zu können (vgl. OVG NW, U.v. 17.09.1985 – 20 A 918/84 -, Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 42 – OVG LSA, U.v. 14.4.2011 – 2 L 118/09 – juris Rn. 52).
Nicht entscheidungserheblich ist, ob eine Klage auf Zahlung eines höheren Anteils am Reinertrag Aussicht auf Erfolg hätte. Dies kann der Kläger erst dann beurteilen, wenn er in die betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen konnte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn offensichtlich wäre, dass ihm Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen (OVG LSA, U.v. 14.4.2011 – 2 L 118/09 – juris Rn. 53).
Dies lässt sich hier nicht feststellen. Zunächst kann ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beschlüsse der Jagdgenossenschaft in Zusammenhang mit der Frage, ob eine Instandhaltung des … vereinbart wurde, nicht mit dem Argument der Verjährung abgewendet werden, da zumindest für künftige Ansprüche ein Anspruch jedes Jahr aufs Neue entstehen würde, sollte ein solcher Beschluss tatsächlich gefasst worden sein (Rechtsgedanke aus der Rechtsprechung zur Verjährung eines Anspruchs aus § 1004 BGB – Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 1004 Rn. 45 m.w.N.).
Soweit es um die Kassenunterlagen geht, so ist nach Ansicht des Gerichts zwar eine Verjährung denkbar, nicht aber zwingend anzunehmen. Die allgemeine Maximalfrist beträgt – außer für Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) – ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis 10 Jahre von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand: 1.5.2020, § 199 Rn. 195). Für sonstige Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 3 BGB), z.B. wegen Verletzung des Eigentums oder des Vermögens, muss die Maximalfrist anhand sowohl subjektiver als auch objektiver Kriterien ermittelt werden. Maßgeblich ist dann die kürzere Frist. Die erste Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Anspruchsentstehung an. Die zweite endet ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis an (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O. § 199 BGB Rn. 197). Diese Maximalfristen sind nicht abgelaufen.
Ob die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) abgelaufen ist, steht ebenfalls nicht fest. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der subjektive Verjährungsbeginn hat zur Folge, dass der Schuldner die Beweislast für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers trägt (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, a.a.O. § 199 BGB Rn. 200). Ein solcher Nachweis wurde von der Beklagten bislang nicht geführt, sie beruft sich nur pauschal auf Verjährung.
b) In zeitlicher Hinsicht ist zur Einsicht in die Beschlussprotokolle auszuführen, dass ein Anspruch grundsätzlich ab dem Jahr besteht, in welchem der Kläger Mitglied der Jagdgenossenschaft war (OVG LSA U.v. 14.4.2011 – 2 L 118/09 – juris). Vorliegend ist dies ausweislich des vom Gericht eingeholten Grundbuchauszuges seit 1985 der Fall.
Der Kläger benötigt die Akteneinsicht, um Fragen zu prüfen, die mit der Instandsetzung des … zusammenhängen. Zwar ist der Kläger nicht Eigentümer des … Er hat aber vorgetragen, dass er Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung des Geldes habe, welches er zweckgebunden an die Beklagte zur Instandhaltung des … gegeben habe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger habe der Beklagten Mittel aus privaten Einnahmen unter der Bedingung, dass diese zur Instandsetzung des … eingesetzt werden, zukommen lassen. Maßnahmen seien aber nicht durchgeführt worden. Der Beklagten seien hierzu vor ca. fünf Jahren Gelder, gezahlt durch die Waldbauernvereinigung …, in Höhe von insgesamt 480 EUR sowie ein Betrag in Höhe von 260 EUR durch eine Privatperson, Herr … aus …, zugewandt worden. Der Vorsitzende der Beklagten habe hierzu mitgeteilt, dass er insoweit einen Betrag in Höhe von 34,84 EUR in bar bei sich zu Hause vorhalten würde, welcher abgeholt werden könne. Über den Verbleib des Restbetrages seien keine Angaben gemacht worden mit Ausnahme der Behauptung, es wäre ein nicht näher bezeichnetes Konto angelegt worden, für welches insgesamt 50 EUR Kontoführungsgebühr entrichtet worden sei. Die Kammer vertritt deshalb die Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Auskunftsanspruch erst ab dem Jahr 2015 vorgetragen wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt der Auskunftsanspruch davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind (BVerwG, B.v. 27. 6.2013 – 3 C 20/12 – juris Rn. 5). Dem Kläger geht es hierbei darum, wie seine zweckgebundenen Mittel eingesetzt wurden. Da er angibt, dass diese erst ab dem Jahr 2015 gezahlt wurden, war eine zeitliche Begrenzung vorzunehmen. Prüfungsmaßstab für das Akteneinsichtsrecht und somit für die Entscheidung des Gerichts ist hierbei nicht, ob tatsächlich ein Anspruch auf Rückerstattung der zweckgebundenen Gelder besteht, sondern ob es offensichtlich ist, dass dem Kläger etwaige Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen (OVG LSA, U.v. 14.4.2011 – 2 L 118/09 – juris Rn. 53). Ein solcher Anspruch ist nach dem eben Ausgeführten zumindest nicht offensichtlich aussichtlos. Nicht durchdringen kann der Kläger mit der Frage, ob der … insgesamt instand zu setzen ist und ob ein derartiger Beschluss früher einmal gefasst wurde, da er bislang nicht glaubhaft gemacht hat, Eigentümer des Weges zu sein oder ansonsten diesbezüglich einen Anspruch zu haben. Auch ein darauf zielender Auskunftsanspruch muss folgerichtig ins Leere gehen.
Soweit die Beklagte die Frage der Zumutbarkeit stellt und auf Aufbewahrungsfristen hinweist (ohne diese näher zu konkretisieren) wendet die Kammer die Rechtsprechung zu § 259 BGB an. Hiernach befreit der Ablauf einer handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht den Schuldner nicht von der Auskunftspflicht, sofern er über die erforderlichen Unterlagen verfügt (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 259 Rn. 9 m.w.N.). Das Gericht geht davon aus, dass alle Unterlagen noch vorhanden sind (da Gegenteiliges von der Beklagten nicht vorgetragen wurde). Hinsichtlich der Einsichtsrechte in die Kassenunterlagen ist zudem wohl von einer mindestens 10-jährigen Aufbewahrungspflicht (vgl. § 147 Abs. 3 AO) auszugehen.
Dadurch dass der Kläger seine Rechte nicht durch Teilnahme an den Versammlungen der Jagdgenossen ausgeübt hat, ist sein Akteneinsichtsrecht nicht verwirkt. Eine solche Beschränkung seiner Rechte ist weder dem Bayerischen Jagdgesetz noch der Jagdausführungsverordnung, der Mustersatzung (Anlage 1 AVBayJG) oder der Satzung der Beklagten zu entnehmen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung und des widersprüchlichen Verhaltens durch eine verspätete Rechtsausübung (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 242 Rn. 87 m.w.N.). Durch die fehlende Teilnahme an Versammlungen der Jagdgenossenschaft kann nicht geschlossen werden, dass Rechte nicht mehr geltend gemacht werden wollen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger die Beklagte auch außergerichtlich zur Einsicht aufgefordert hat.
c) Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen bezüglich der Einsicht in das Jagdkataster nicht. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des VG Würzburg im Urteil vom 13. März 2020 – W 9 K 18.1165 – (juris Rn. 16 ff.) an:
„Der Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster ist darüber hinaus auch ein Annex zu den mitgliedschaftlichen Rechten des Klägers als Jagdgenosse. Das Einsichtsrecht steht jedem Jagdgenossen nicht nur für seinen eigenen Grundbesitz, sondern hinsichtlich des Grundbesitzes aller Jagdgenossen zu.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Bislang hat die Beklagte ihre datenschutzrechtlichen Bedenken nicht anhand einer konkreten Norm spezifiziert. Aus Art. 1 Abs. 5 BayDSG ergibt sich der Vorrang bereichsspezifischer Rechtsvorschriften. § 3 Abs. 2 Satz 4 Mustersatzung (Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 AVBayJG) ist eine solche spezielle Regelung, die den Vorschriften des BayDSG vorgeht. Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) steht einem Akteneinsichtsrecht des Jagdgenossen in das vollständige Jagdkataster nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DS-GVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, bzw. wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dies ist bei der Beklagten der Fall. Bei einer Jagdgenossenschaft handelt es sich nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayJG hat sie eine Satzung mit den in Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 AVBayJG genannten Vorschriften zu beschließen. Nach § 3 Abs. 2 der Mustersatzung führt die Jagdgenossenschaft ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht offen (vgl. VGH BW, B.v. 15.2.2019 – 1 S 188/19 – juris).“
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 30. März 2021 steht § 12 Grundbuchordnung (GBO) dem Anspruch nicht entgegen, da § 5 Abs. 1 AVBayJG, § 3 Abs. 2 der Mustersatzung und § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten als speziellere Rechtsvorschriften vorgehen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Mustersatzung liegt das Jagdkataster für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in… offen. Eine diesem Wortlaut entsprechende Regelung findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten. Auch der Grundgedanke des berechtigten Interesses aus § 12 GBO ist gewahrt. Die Mitgliedschaft als Jagdgenosse stellt zumindest ein berechtigtes Interesse für die Inhalte des Grundbuchs, die im Jagdkataster enthalten sind (aus den oben genannten Gründen) dar. Das Jagdkataster umfasst auch nicht sämtliche Inhalte des Grundbuches. So ist in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Mustersatzung ausgeführt, dass im Jagdkataster nur die Eigentümer oder Nutznießer der Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. Hierzu müssen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten) Grundbuchauszüge unaufgefordert vorgelegt werden. Wenn der Kläger somit ein Einsichtsrecht in das Jagdkataster hat, bedeutet dies nicht, dass er automatisch Einsicht in diese Grundbuchauszüge nehmen kann – sondern nur, dass er über das Jagdkataster etwas über Eigentümer oder Nutznießer und Größe der Grundflächen erfährt. Sollte die Beklagte das Jagdkataster anders als in der Mustersatzung führen und auch sämtliche Grundbuchauszüge in das Jagdkataster einbezogen haben, so müsste die Beklagte dies vor Gewährung von Akteneinsicht bereinigen. Für die begrenzten Grundbuchinhalte, die normalerweise im Jagdkataster stehen, liegt jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Jagdgenossen vor. Dieses berechtigte Interesse wurde von der Rechtsprechung sogar bei Fehlen einer Regelung – wie sie in Bayern in der Mustersatzung ausgeführt wird – angenommen: „Erst das Führen eines „Jagdkatasters“ ermöglicht es der Jagdgenossenschaft, einen eigenen Überblick über die Gesamtsituation hinsichtlich der Grundstücksgrößen und der Eigentumsverhältnisse in ihrem Jagdrevier zu gewinnen und bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse in der Jagdgenossenschaftsversammlung auf eine unabhängige Kontrolle zurückzugreifen. Die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ist im Vorfeld im Interesse aller Jagdgenossen so transparent wie möglich zu halten (vgl. OVG LSA, Urteil v. 14.04.2011, 2 L 118/09; VG Würzburg, Urteil v. 13.03.2020, W 9 K 18.1165; alle juris). Zudem bedingt die gesetzliche Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaft die effektive Ausgestaltung deren Mitwirkungsrechte. Dem dient die weite Auslegung des Einsichtsrechts der Jagdgenossen in das „Jagdkataster“. Dem so verstandenen Auskunftsanspruch stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken oder die von der Beklagten angeführten grundbuchrechtlichen Vorschriften entgegen. Denn insoweit gehen die Mitgliedschaftsrechte des Jagdgenossen vor. Ein solches Auskunftsverlangen ist auch verhältnismäßig. Wer in einer Jagdgenossenschaft Mitglied ist, hat das Recht, gemeinsam mit anderen Mitgliedern das Schicksal dieser Jagdgenossenschaft zu bestimmen. Dann müssen die übrigen Jagdgenossen zugleich hinnehmen, dass andere Jagdgenossen kontaktiert werden und gleichsam Absprachen zur Wahrnehmung der individuellen Mitgliedschaftsrechte getroffen werden.“ (VG Magdeburg, U.v. 20.10.2020 – 3 A 281/19 – juris Rn. 30 – 31 unter Berufung auf OVG MV, U.v. 7.7.2020 – 2 LB 565/17).
d) Hinsichtlich der Art der Auskunftsgewährung steht dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung nur ein Anspruch dahingehend zu, dass ihm Einsicht gewährt wird und er berechtigt ist, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Die Klage im Hauptantrag war daher abzuweisen und nur dem Hilfsantrag stattzugeben. Die Kammer schließt sich folgenden Ausführungen des VG Würzburg (U.v. 13.2.2020 – W 9 K 18.1165 – juris 19) an:
„Aus dem umfassenden Einsichtsrecht in das Jagdkataster kann der Jagdgenosse auch das Recht ableiten, dass ihm bei der Einsichtnahme das Fertigen von Kopien gestattet wird. Andernfalls ist eine effektive Einsichtnahme in das Jagdkataster nicht denkbar (vgl. zum Fertigen von Notizen: VG Würzburg, U.v. 12.10.1993 – W 9 K 92.872; Leonhardt, Jagdrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 3 Mustersatzung Rn. 6). Anders als der Auskunftsanspruch selbst, ergibt sich die Art und Weise der Auskunft aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu denen auch Jagdgenossenschaften gehören (§ 9 BJagdG, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG), richtet sich diese Abwägung nach den Grundsätzen, die zu Art. 29 Abs. 3 BayVwVfG für verwaltungsverfahrensrechtliche Sachverhalte entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig – sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt – nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden. Der Berechtigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auszüge oder Überlassung von Kopien. Letzteres besonders dann, wenn umfängliche Daten oder komplizierte Sachverhalte zu prüfen oder Berechnungen anzustellen sind. Bei der Herstellung dieser Kopien müssen aber die Möglichkeiten des Auskunftsverpflichteten berücksichtigt werden. Er hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von bezeichneten Schriftstücken selbst Ablichtungen fertigt oder dem Einsichtnehmenden gestattet, sich Abschriften herzustellen. Die Kosten hierfür hat der Berechtigte – als Aufwendungen für die seiner Sphäre zuzuordnende Rechtsverfolgung – auch dann zu tragen, wenn spezielle Verwaltungskostenregelungen fehlen (vgl. zu § 29 Abs. 3 VwVfG, § 25 Abs. 4 und Abs. 5 SGB X: BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 3 C 20/12 – juris Rn. 7).
Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte verpflichtet, ermessensfehlerfrei Zeit und Ort der Einsichtnahme zu bestimmen und dem Kläger die Anfertigung gewünschter Kopien auf seine Kosten zu ermöglichen (so auch BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 3 C 20/12 – juris Rn. 8).“
Sollte die Beklagte kein Kopiergerät haben, so muss von ihr ein solches nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger kann ein Kopiergerät selbst mitbringen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist dem Kläger zu gestatten, Akteneinsicht über eine andere Behörde (z.B. die Gemeinde) zu nehmen (Art. 29 Abs. 3 BayVwVfG), damit ein Kopiergerät dem Kläger dort kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden kann.
e) Ein Anspruch auf Einsicht in etwaige Förderanträge und Fördermittelbewilligungs- und Ablehnungsbescheide für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 besteht nicht, die Klage ist insoweit unbegründet und abzuweisen. Der Kläger kann sich durch Einsicht in die Kassenunterlagen und Abrechnungen sowie in die Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen vergewissern, ob Förderanträge gestellt wurden. Dass Fördermittel veruntreut worden sind, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Beklagte hat ausgeführt, dass es sich bei den Zahlungen der Gemeinde … nicht um Fördermittel handelt, sondern um einen finanziellen Ausgleich für Wegesanierungsmaßnahmen, für die die Gemeinde die Baulast trägt. Den ordnungsgemäßen Eingang des Geldes kann der Kläger durch das zugesprochene Einsichtsrecht überprüfen. Das Vorliegen eines weitergehenden Auskunftsanspruchs wurde nicht substantiiert dargelegt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil. Soweit die Beklagte im Schreiben vom 30. März 2021 vorgetragen hat, Akteneinsicht in dem Umfang zugesagt zu haben, den auch das Gericht für erforderlich halte, so kann diese Zusage der Gerichtsakte nicht entnommen werden. Sollte sich so eine Zusage aus anderen Umständen ergeben, so wird angemerkt, dass eine Verwaltungsakte von der Beklagten nicht vorgelegt wurde. Sollte hiermit auf das Schreiben vom 17. November 2020 angespielt werden, so stand dieses unter der Bedingung, dass ein Prozessvergleich unter den Bedingungen, die die Beklagte im Schreiben vom 17. November 2020 formulierte, geschlossen wird. Da der Prozessvergleich nicht zustande kam und die Beklagte auch im Übrigen nur lose Absichtserklärungen – ohne wirkliche Abhilfe kundgetan hat – kann die Kammer nicht nachvollziehen, inwiefern eine Zusage durch die Beklagte zu welchem Zeitpunkt gemacht worden sein soll.
IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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