IT- und Medienrecht

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Einstellung der Wasserversorgung, Durchsetzung des Einbaus eines neuen Wasserzählers

Aktenzeichen  M 10 E 21.3540

Datum:
18.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26822
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 24 Abs. 4
GO Art. 57 Abs. 1
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes … (Wasserabgabesatzung – WAS)

 

Leitsatz

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Wasserversorgung des Anwesens der Antragstellerin, …weg 7, … …, einzustellen oder zu drosseln.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vom Antragsgegner angekündigte Einstellung oder Drosselung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ihres Anwesens.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Anwesens …weg 7 in … … Das Anwesen ist an die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung angeschlossen.
Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, der unter anderem für das streitgegenständliche Anwesen gemäß der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes … (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 14. April 2011, geändert durch Satzungen vom 5. November 2018 und vom 8. Mai 2019, eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung betreibt.
Nach § 19 Abs. 1a WAS in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. November 2018 ist der Antragsgegner berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen; dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen.
Der Antragsgegner betreibt derzeit nach und nach einen Austausch der alten mechanisch-hydraulischen Wasserzähler gegen neue elektronische Wasserzähler mit Funkmodul.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 6. Juli 2021, hat die Antragstellerin
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Sperrung der Wasserzufuhr ihres Wohnhauses durch den Antragsgegner gestellt.
Zur Begründung führt sie aus, mit der Zwangsmaßnahme der Einstellung der Wasserbelieferung ihres Wohnhauses zum 30. Juni 2021 solle die Zustimmung für den Einbau eines Funkwasserzählers erzwungen werden. Sie wende sich seit längerem gegen diesen Einbau. Für die gesamte Familie wäre diese Wassersperre eine besondere Härte.
Der Antragsgegner beabsichtige die Umstellung vom mechanischen Wasserzähler auf Funkwasserzähler laut Mitteilung vom 17. November 2020 auch an ihrem Anwesen. Sie habe dem Einbau eines solchen Zählers mehrfach widersprochen. Die im elektronischen Wasserzähler gespeicherten Daten stellten personenbezogene Daten der Anschlussinhaberin und ihrer Familie dar, es könnten Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sein. Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch den Zwang zum Einbau eines elektronischen Wasserzählers verletzt; dies wird weiter ausgeführt.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 18. Mai 2021 sei ihr die Einstellung der Wasserlieferung angedroht worden, wenn der Umbau der Anlage, die Nachrüstung des fehlenden Wasserzählerbügels und der Einbau des elektronischen Funkwasserzählers nicht bis 30. Juni 2021 erfolge.
Bei einem Telefonat des Berichterstatters am 7. Juli 2021 wegen der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung äußerte ein Mitarbeiter des Antragsgegners, dass der Antragstellerin eine weitere Frist von 3 Wochen für den Einbau eines neuen Wasserzählers eingeräumt worden sei. Bis dahin sei das Anwesen voll versorgt. Es sei auch keine vollständige Einstellung der Wasserlieferung beabsichtigt, sondern nur eine Drosselung der Versorgung, damit Hausbewohner weiterhin das Trinkwasser zu lebensnotwendiger Versorgung nutzen könnten. Der Einbau eines neuen Wasserzählers als Funkwasserzähler, bei dem aber eine Funkübertragung auf Wunsch der Anschlussnehmer ausgeschaltet werde, sei auch aus wasserhygienischen Gründen sinnvoll. Die neuen Funkwasserzähler hätten eine Rücklaufsperre, was ältere mechanische Zähler in der Regel nicht hätten. In der Vergangenheit sei es im Ort schon mehrfach zu Verkeimungen von Versorgungsleitungen gekommen, offenbar durch Rückschläge aus den Hausanschlüssen. Für das streitgegenständliche Anwesen sei dies aber nicht bekannt.
Mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Juli 2021 wurde bestätigt, dass die Frist zur Einschränkung der Wasserlieferung auf den 23. Juli 2021 verlängert worden sei. Der Begriff der Wasserabstellung bedeute in der technischen Umsetzung eine Reduzierung des Drucks. Wasser für Lebensmittelzwecke bzw. als Grundnahrungsmittel stehen nach wie vor zur Verfügung. Wasser als Grundbedürfnis bleibe somit stets verfügbar, der „Komfort-Faktor“ aufgrund der Drosselung erlösche. Eine komplette Einstellung der Belieferung sei nicht üblich bzw. nur bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglich. Zudem werde das Anwesen eher als Wochenendhaus genutzt und nicht regelmäßig bewohnt bzw. stehe leer. Die Handlungsweise des Antragsgegners und die Androhung der Wassereinstellung sei auf einen mittlerweile sehr langfristigen Vorgang, die technischen und rechtlichen Anforderungen an Wasserversorger umzusetzen, zurückzuführen. Im Detail gehe es um die Verletzung der eichrechtlichen Vorschriften. Der Zähler sei mittlerweile abgelaufen, eichrechtlich nicht mehr gültig und für den geschäftlichen Verkehr nicht mehr zulässig. Darüber hinaus sprächen hygienische Gründe für den Austausch des Zählers. In den Jahren 2017/2018 sei es im Versorgungsgebiet zu Verkeimungen des Rohrnetzes gekommen. Es habe ein Rückwirken aus privaten Kundenanlagen in das öffentliche Wasserrohrnetz in mehr als 40 Fällen festgestellt werden müssen. Bereits im Jahr 2003 sei es im streitgegenständlichen Anwesen zu einem solchen Zwischenfall gekommen (Verbindung der hausinternen Brauchwasseranlage mit dem öffentlichen Trinkwassersystem). Ob eine derartige Gegebenheit in diesem Fall vorliege sei nicht bekannt und werde auch nicht unterstellt. Vor diesem Hintergrund lege der Antragsgegner jedoch größtes Augenmerk auf die Erfüllung der Mindestanforderungen an die technischen Anlagen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Kundenbereich. Das Angebot eines Einbaus für einen Zähler ohne Funkmodul bestehe nach wie vor. Der Antragsgegner werde im weiteren Verlauf den Zählerwechsel und den dafür nötigen Umbau mittels Bescheids (notfalls unter Zwang mittels Amtshilfe der Polizei) durchsetzen.
Einen am 14. Juli 2021 wegen des Telefonats des Berichterstatters mit einem Beschäftigten des Antragsgegners gestellten Befangenheitsantrag nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Juli 2021 zurück.
Mit Schreiben vom 10. August 2021 stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Sperrung der Wasserzufuhr (Az. M 10 E 21.4332). In seiner Stellungnahme hierzu vom 17. August 2021 führte der Antragsgegner unter anderem aus, sollte die Antragstellerin den Einbau eines neuen Wasserzählers nicht ermöglichen, werde die Wasserlieferung bis auf weiteres eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.
1. Ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Regelung, ist glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin trägt vor, dass eine Einstellung der Wasserbelieferung ihres Anwesens durch den Antragsgegner unmittelbar bevorstehe. Zwar ist die vom Antragsgegner selbst eingeräumte Fristverlängerung zum 23. Juli 2021 längst verstrichen, ohne dass der Antragsgegner die Einstellung oder zumindest Drosselung der Wasserlieferung durchgeführt hätte. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2021 im Verfahren M 10 E 21.4332 führt der Antragsgegner aber unter anderem aus, sollte die Antragstellerin den Einbau eines neuen Wasserzählers nicht ermöglichen, werde die Wasserlieferung bis auf weiteres eingestellt. Da der Antragsgegner ganz offensichtlich weiterhin eine baldige Einstellung oder Einschränkung der Belieferung der Antragstellerin mit Trinkwasser beabsichtigt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Eilbedürftigkeit erforderlich.
2. Die Antragstellerin macht die Sicherung ihres Anspruchs auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser geltend; insoweit ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
2.1 Die Versorgung mit Trinkwasser ist nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der jeweiligen Gemeinde; diese Regelung füllt die Verpflichtung gemäß Art. 83 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Bayern (Bayerische Verfassung – BV) aus, wonach in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden insbesondere unter anderem die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser fällt. Die Pflichtaufgabe der Versorgung mit Trinkwasser wurde nach § 4 Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes … von den örtlich zuständigen Gemeinden dem Antragsgegner übertragen; danach hat der Antragsgegner die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, […] sowie die Endverbraucher mit Trinkwasser zu versorgen, welches den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen muss.
Hierzu betreibt der Antragsgegner nach § 1 Abs. 1 WAS eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Verbandsgebiet. Nach § 4 Abs. 1, 2 WAS kann jeder Grundstückseigentümer nach Maßgabe dieser Satzung verlangen, dass unter anderem sein bebautes Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird; das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich dabei nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WAS ist die Antragstellerin korrelierend zu ihrem Benutzungsrecht auch verpflichtet, auf ihrem angeschlossenen Grundstück den gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang).
Das Grundstück bzw. das Anwesen der Antragstellerin ist unstrittig an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners angeschlossen und wird bisher auch mit Trinkwasser versorgt. Die Antragstellerin macht damit ihr Benutzungsrecht bzw. ihr Recht auf Belieferung mit Trinkwasser glaubhaft.
2.2 Dieses Recht ist weder durch die Satzung noch durch Einzelfallanordnung eingeschränkt.
2.2.1 Nach § 15 Abs. 1 WAS stellt der Antragsgegner das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Er liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
Nach § 15 Abs. 3 WAS stellt der Antragsgegner dabei das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Antragsgegner kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist.
Diese ausnahmsweisen Einschränkungen einer Belieferung liegen nicht vor, eine Beschränkung zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
2.2.2 Nach § 23 Abs. 1 WAS ist der Antragsgegner berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
Es liegt ersichtlich keine dieser Voraussetzungen für eine – auch nur teilweise – Einstellung der Wasserlieferung vor. Die Gefahr insbesondere einer Verkeimung von Versorgungsleitungen durch Rückschläge aus dem Hausanschluss der Antragstellerin wird vom Antragsgegner lediglich abstrakt befürchtet, eine konkrete Gefahr, die ein umgehendes Einschreiten durch Einstellung der Wasserlieferung erfordern würde, ist nicht dargelegt. Der Antragsgegner führt vielmehr selbst aus, dass mit einer Einstellung oder Drosselung der Wasserlieferung lediglich der Einbau eines neuen Funkwasserzählers anstelle des alten mechanisch-hydraulischen Wasserzählers erzwungen werden soll.
2.2.3 Auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 WAS, wonach bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, der Antragsgegner berechtigt ist, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen, liegen nicht vor. Eine Verletzung der Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin ist schon nicht vorgetragen. Aus dem Regelungskontext ergibt sich im Übrigen, dass nur bei äußerst gravierenden Obliegenheitsverletzungen, insbesondere wenn die einwandfreie Versorgung der angeschlossenen Grundstücke insgesamt infrage gestellt wird, eine Einstellung oder Beschränkung der Wasserversorgung möglich ist.
2.2.4 Das vom Antragsgegner angestrebte Ziel, die Antragstellerin zu einer Duldung des Einbaus eines neuen Funkwasserzählers zu bewegen, wäre vielmehr durch eine Einzelfallanordnung zu verfolgen. Der Antragsgegner müsste hierfür eine entsprechende Duldungsanordnung zum Einbau eines neuen Wasserzählers erlassen, welche nach Bestandskraft durch Verwaltungszwang nach dem Dritten Abschnitt im Zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) durchgesetzt werden könnte. Eine derartige Anordnung wurde bisher nicht getroffen.
2.3 Ob die Antragstellerin den Einbau eines Funkwasserzählers zu dulden hätte, gegebenenfalls bei rechtzeitigem schriftlichen Widerspruch nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5-7 Gemeindeordnung wenigstens ohne die Verwendung der Funkfunktion, ist nicht Gegenstand der Prüfung in diesem Verfahren. Vorliegend ist nur auszusprechen, dass jedenfalls die vom Antragsgegner beabsichtigte Einstellung oder Drosselung der Wasserversorgung – zur Durchsetzung der Verpflichtung zum Einbau des neuen Wasserzählers – nicht erfolgen darf.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nummer 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 Streitwertkatalog (hälftiger Regelstreitwert).


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