IT- und Medienrecht

Antrag auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung

Aktenzeichen  33 O 887/20

Datum:
16.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2021, 8873
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319, 320 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

33 O 887/20 2021-03-16 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 16.03.2021, Az. 33 O 887/20, wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
– Auf S. 6, dritter Absatz wird das Wort „Unionsbildmarkeneintragung“ durch das Wort „Unionsbildmarkenanmeldung“ ersetzt
– auf S. 8, letzter Absatz, wird das Wort „Klägerin“ durch das Wort „Beklagte“ ersetzt
– auf S. 9, erster Absatz, dritte Zeile wird das Wort „Klägerin“ durch das Wort „Beklagte“ ersetzt
– auf S. 14, fünfte Zeile wird das Wort „Beklagte“ durch das Wort „Klägerin“ ersetzt
– Auf S. 29, vierter Absatz wird die Zahl „28“ ersetzt durch „25“
– auf S. 45, erster Absatz wird das Wort „Beklagten“ durch das Wort „Klägerin“ ersetzt
II. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin vom 06.04.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 16.03.2021 zurückgewiesen.

Gründe

I.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist am 16.03.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2021 ein überwiegend klageabweisendes Endurteil erlassen worden, welches den Klägervertretern am 19.03.2021 und den Beklagtenvertretem am 16.03.2021 zugestellt worden ist (bei Bl. 1117/1164 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 06.04.2021, auf welchen im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Klägerin die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 16.03.2021 gemäß § 320 ZPO beantragt.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2021 hat die Beklagte zum Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin Stellung genommen.
II.
1. Soweit eine Berichtigung erfolgte, geschah dies wegen Vorliegens offensichtlicher Schreibversehen (§ 319 ZPO).
2. Im Übrigen war der „Antrag auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung“ zurückzuweisen. Dieser ist zwar gemäß § 320 Absatz 1 ZPO zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet.
a. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Zweck und Bedeutung des § 320 ZPO liegen deshalb im Wesentlichen darin, falsch wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das Urteil insoweit – jedenfalls wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes enthält – gemäß § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten würde (vgl. Zöller/Feskom, ZPO, 32. Auflage, § 320 Rdnr. 1 sowie § 314 Rdnr. 2 und 4).
Einer allgemeinen Berichtigung etwaig unvollständig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schriftsätzen bedarf es daher grundsätzlich nicht, weil dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. Diese ist an die erstinstanzliche Wertung der Kammer, welchen Vortrag sie als so wesentlich ansieht, dass sie ihn zum Gegenstand der knapp zu haltenden Darstellung gemäß § 313 Abs. 2 ZPO macht, und welchen Vortrag sie im unstreitigen bzw. streitigen Teil des Tatbestands darstellt, nicht gebunden.
b. Nach den vorstehenden Grundsätzen bedarf es den umfangreich beantragten Änderungen und Ergänzungen nicht.
Im Einzelnen:
aa. Die mit Ziffer 2 beantragte Änderung ist nicht vorzunehmen, da die Beklagte insoweit vorgetragen hat, das angegriffene Zeichen serienmäßig auf den Fahrzeugen anzubringen und nur auf ausdrücklichen Sonderwunsch eines Kunden hiervon und auch nur an bestimmten Stellen abzusehen.
bb. Der mit Ziffer 3 beantragte Änderung ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Betroffen ist allein eine rechtliche Bewertung, die keine Tatbestandselemente enthält. Ausführungen, die eine rechtliche Bewertung des erkennenden Gerichts zum Gegenstand haben, können aber nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags sein.
cc. Der mit Ziffer 4 beantragten Änderung bedarf es nicht. Die Klägerin hat die Marktpräsenz der infrage stehenden Marken und Dienstleistungen nicht in Abrede gestellt. Sie hat – gerade in Bezug auf die Dienstleistungen in Klasse 37 – lediglich die Ansicht vertreten, aus den vorgelegten Benutzungsunterlagen sei keine Kennzeichnung der Waren- und Dienstleistungen durch die angegriffenen Zeichen ersichtlich. Die Klägerin lässt in diesem Zusammenhang beispielsweise auf S. 7 der Replik ausführen:
„Die Klägerin stellt nicht infrage, dass die Beklagte – teilweise sogar recht umfangreich – das Zeichen M-Logo (im Folgenden: „M-Logo“) und auch den (ungestalteten) Buchstaben „M“ (im Folgenden: „M“-Buchstabenmarke) einsetzt. Die Fragen des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht so sehr ein Streit um die Frage, ob die Zeichen überhaupt verwendet werden, sondern eher um die rechtliche Bewertung der vorliegenden Nutzungssachverhalte.“
dd. Der mit Ziffer 5 beantragten Änderung bedarf es ebenfalls nicht. Gegenstand dieser ist das Verkehrsverständnis, das die Kammer aufgrund eigener Sachkunde ermittelt hat. Es handelt sich daher insoweit schon nicht um „Unrichtigkeiten“ i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO.
ee. Auch die mit Ziffer 6 beantragte Änderung ist nicht vorzunehmen. Die Kammer hat durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass sie auf Grundlage der erklärten Klagerücknahme in Bezug auf das Zeichen „M-Logo“ davon ausgeht, dass die Klägerin die entsprechenden Benutzungen nicht mehr in Frage stellt. Damit ist keine Aussage in Bezug auf Benutzungen der Marke „M-Buchstabe“ verbunden.
ff. Die Anträge Ziffer 7, 8, 9, 10 betreffen allesamt allein eine rechtliche Würdigung der erkennenden Kammer, die nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags sein kann.


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