IT- und Medienrecht

Auskunft- und Rechnungslegung bei mangelnder Rechtsbeständigkeit der Arbeitnehmererfindung

Aktenzeichen  7 O 3299/15

Datum:
18.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ArbNErfG ArbNErfG § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 12
BGB BGB § 242, § 259

 

Leitsatz

1 Hat der Arbeitgeber eine Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen, hat er sich im Streit um die Vergütung des Arbeitnehmers während des Erteilungsverfahrens an die gegenüber dem Patentamt abgegebenen Erklärungen zu halten (Anschluss an BGHZ 37, 281 = GRUR 1963, 135 – Cromegal); Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit der Erfindung sind nicht zu berücksichtigen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers ist es unbeachtlich, wenn das DPMA das Patent nicht erteilt hat und deshalb die Beschwerde anhängig ist; ein Vergütungsanspruch besteht auch bei mangelnder Rechtsbeständigkeit des angemeldeten Schutzrechts (Anschluss an BGH GRUR 1971, 475 – Gleichrichter); das Risiko der endgültigen Schutzrechtserlangung hat nicht allein der Erfinder zu tragen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme einer im Erteilungsverfahren in der Beschwerdeinstanz stehenden Erfindung hat der Erfinder vom Beginn der Verwertungshandlungen an auf eine Vergütung von gleicher Höhe und Zeitdauer Anspruch, als wäre seine Diensterfindung nur beschränkt in Anspruch genommen; dieses Benutzungsentgelt ist nach Höhe und Fälligwerden vom Ausgang des Erteilungsverfahrens unabhängig und kann auch bei einer späteren Patentversagung nicht zurückverlangt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4 Wenn nicht alles was gemeldet wurde, auch in eine Anmeldung übernommen wurde, beeinträchtigt dies die Vergütungshöhe nicht; wird ein Offenbarungsgehalt, der über das vom Arbeitnehmererfinder Gemeldete hinausgeht, Gegenstand der Patentanmeldung, erhöht dies die Vergütung des Arbeitnehmererfinders nicht.  (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers im Streit um die Vergütung des Arbeitnehmers endet mit dem Zurückweisungsbescheid des DPMA nicht, wenn gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt wurde; dass der Vergütungsanspruch für die Zeit nach der Zurückweisung möglicherweise geringer ausfällt, ist für die Frage der Auskunftserteilung unbeachtlich. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit seit dem 29.01.2012 Rumpfschalenbauteile für Flugzeuge, insbesondere für das Flugzeug … hergestellt, vertrieben oder in Verkehr gebracht hat,
wobei sie sich zur Herstellung der Rumpfschalenbauteile eines Verfahrens zur Montage von Spanten an einem Hautfeld bedient hat, bei denen das Hautfeld in einer Montagestation angeordnet wird und in dieser Montagestation eine kombinierte Montage von Spanten und Clips erfolgt, und die Montagestation eine Außenbühne mit einem konturgebenden Aufnahmesystem für das Hautfeld und eine Innenbühne mit einem Aufnahmesystem für die Spanten aufweist, und weiterhin nach einem Aufrüsten der Außenbühne mit dem in Sollkontur gebrachten Hautfeld und der Innenbühne mit den daran gehaltenen Spanten die Innenbühne relativ zu der Außenbühne derart ausgerichtet wird, dass die Spanten in ihrer Solllage bezüglich des Hautfeldes angeordnet werden, und daraufhin die Clips zur Schaffung der Verbindung zwischen dem Hautfeld und den Spanten eingebaut werden,
und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
– der Herstellungsmengen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen,
– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
– der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
– der erzielten Lizenzeinnahmen oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,
– der für die Ausübung des Verfahrens hergestellten und/oder dafür angeschafften Montagestationen für die kombinierte Montage von Spanten und Clips an einem Hautfeld, umfassend eine Vorrichtung zum Positionieren eines in Sollkontur gebrachten Hautfeldes und ein Spantaufnahmesystem zum Halten und Positionieren mindestens eines Spants relativ zu dem Hautfeld derart, dass Clips zur Verbindung von Hautfeld und Spant relativ zu dem Hautfeld und dem Spant anordenbar und vormontierbar sind,
– wobei neben der Anzahl und der Anschaffungszeiten auch Angaben zu den dafür getroffenen Aufwendungen zu machen sind,
– sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.
Der Beklagten wird nachgelassen, Rechnung in der Weise zu legen, dass auf ihre Kosten die Angaben betreffend die Abnehmer nicht dem Kläger, sondern einem von der Beklagten zu bezeichnenden, auch gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden, der von der Beklagten ermächtigt wird, dem Kläger auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von ihm zu bezeichnende Lieferungen (Abnehmer) in der Aufstellung enthalten sind.
II. Im Übrigen wird Antrag I. der Klage abgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Das Urteil ist in Ziffer i. vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei hat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000 Euro zu leisten.

Gründe

Die zulässige Stufenklage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft- und Rechnungslegung ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme begründet. Die Beklagte hat Auskünfte im tenorierten Umfang zu geben. Soweit Auskunft für die Zeit vor der Inanspruchnahme verlangt wurden, war die Klage abzuweisen.
A.
Der Kläger hat Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche aus §§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagte. Die Beklagte hat die im Tenor genannten Auskünfte zu geben, weil eine Berechnung der Erfindervergütung auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen kann.
Grundlage für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders, der hier auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen entsprechend gilt, ist die dem Arbeitgeber gem. § 5 I und II ArbnErfG gemeldete Diensterfindung. Zwischen den Parteien ist insofern streitig, ob und ggf. welchen Erfindungsgehalt die Erfindungsmeldung des Klägers hat. Dieser Streit kann aber für die Entscheidung über die Auskunftsstufe dahinstehen. Denn diese Fragen – wie auch die Frage nach etwaigen Miterfindern – betreffen die Höhe des Vergütungsanspruchs. Für die Auskunftserteilung sind sie nicht relevant, sofern nicht ausnahmsweise ein „Nullfall“ vorliegt. Die dafür erforderlichen Tatsachen hat die Beklagtenpartei nicht dargelegt.
Es steht dem Arbeitgeber nach neuem Recht frei, ob er eine gemeldete Erfindung in Anspruch nimmt. Wenn er der Meinung ist, dass die Erfindung nicht neu oder erfinderisch sei, dann kann er auf eine Inanspruchnahme verzichten oder aber eine beschränkte Inanspruchnahme erklären. Vorliegend hat sich die Beklagtenpartei aber für eine unbeschränkte Inanspruchnahme entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies zur Folge, dass sich der Arbeitgeber während des Erteilungsverfahrens an die gegenüber dem Patentamt abgegebenen Erklärungen halten muss (BGH, Urteil vom 28.06.1962, I ZR 28/61 – Cromegal). Dadurch sind die von der Beklagtenpartei erhobenen Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit der Erfindung vorliegend – bei der Beurteilung des Bestehens eines Auskunftsanspruchs – nicht zu berücksichtigen.
Für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs ist es unbeachtlich, dass das Patent nicht erteilt wurde und jetzt die Beschwerde anhängig ist. Denn ein Vergütungsanspruch besteht auch bei mangelnder Rechtsbeständigkeit des angemeldeten Schutzrechts (BGH, Urteil vom 30.03.1971., X ZR 8/68 – Gleichrichter). Nach dieser Entscheidung gelte der Leitgedanke, dass es bei der Auswertung einer unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung untragbar sei, den Diensterfinder mit dem Empfang einer Vergütung bis zum Abschluss des Erteilungsverfahrens zu vertrösten, um ihn dann im Fall einer Versagung des Patents sogar völlig leer ausgehen zu lassen. Ein solches Ergebnis lasse sich weder mit vernünftiger Gesetzesauslegung noch mit gerechter Interessenabwägung vereinbaren. Auch kein freier Erfinder würde sich beim Verkauf seiner Erfindung oder bei Lizenzvergabe auf Zahlungsbedingungen einlassen, durch die er das Risiko der endgültigen Schutzrechtserlangung ganz allein zu tragen hätte. Sachgerecht erscheine es daher, dass bei der strittigen Fallgestaltung einer unbeschränkten Inanspruchnahme einer Erfindung der Erfinder vom Beginn der Verwertungshandlungen ab eine Vergütung von gleicher Höhe und Zeitdauer empfange, als wäre seine Diensterfindung nur beschränkt in Anspruch genommen. Ein solches Benutzungsentgelt sei nach Höhe und Fälligwerden ganz vom Verlauf und Ausgang des Erteilungsverfahrens unabhängig und könne auch bei einer späteren Patentversagung nicht zurückverlangt werden. Für die Höhe des Entgelts biete sich eine die beiderseitigen Interessen berücksichtigende Mittellösung dahingehend an, dass eine vorläufige Vergütung nach Maßgabe der laufenden Benutzung unter Anlehnung an die von einem nicht ausschließlichen Lizenznehmer geschuldeten Gebühren zu berechnen sei. Die Höhe dieses vorläufigen Entgelts unterscheide sich damit unter Umständen erheblich von einer auch die Ausschließlichkeitsstellung des Patentinhabers als werterhöhenden Bemessungsfaktor mit berücksichtigenden endgültigen Vergütung, vor allem, wenn das Risiko der Patentversagung groß sei.
Es kann auch nicht von einem vollständigen Wegfall der Vergütung ausgegangen werden, der zu einem Entfallen der Auskunftspflicht führen würde. Zwar ist nach Nr. 38 der Vergütungsrichtlinien ein Wegfall der Vergütung möglich, wenn ein kleiner Erfindungswert und ein sehr niedriger Anteilsfaktor zusammenkommen (sog. „Nullfall“; Reimers/ Schade/ Schippe!, 7. Aufl., Erläuterungen zu Nr. 38 der Richtlinie). Dazu wurde aber nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr wird in der Patentanmeldung angegeben, dass das Verfahren eine einfache und kostengünstige Herstellung eines Rumpfschalenbauteils für ein Flugzeug ermöglicht. Daran muss sich die Beklagtenpartei auch in diesem Verfahren festhalten lassen (BGH, Urteil vom 28.06.1962, I ZR 28/61 – Cromegal). Zudem ist zu sehen, dass der Kläger als Diplomand eine absolut untergeordnete Stellung im Betrieb hatte, so dass zumindest aus diesem Aspekt kein Wegfall der Vergütung in Betracht kommt. Hinsichtlich des Anteilsfaktors ist zu sehen, dass der Kläger als Alleinerfinder benannt war. Insgesamt gibt es keinen Grund von einem offensichtlichen „Nullfall“ ausgehen zu können. Und allein ein solcher würde bereits den Auskunftsanspruch entfallen lassen.
Der Beklagtenpartei ist bei ihrer Auslegung des Urteils des BGH vom 29.11.1988, X ZR 63/87 – Schwermetalloxidationskatalysator – zuzustimmen. Die Vergütungshöhe bemisst sich nach dem, was der Arbeitnehmererfinder dem Arbeitgeber gemeldet hat. Wenn nicht alles was gemeldet wurde, auch in eine Anmeldung übernommen wurde, so soll dies die Vergütungshöhe nicht beeinträchtigen. Soweit weiterer Offenbarungsgehalt – der über das vom Arbeitnehmererfinder Gemeldete hinausgeht – Gegenstand der Patentanmeldung wird; so soll dies die Vergütung des Arbeitnehmererfinders nicht erhöhen. Dem weiteren gedanklichen Schritt der Beklagenpartei, dass es sich um einen „Nullfall“ handele, kann das Gericht aber nicht folgen. Die Beklagtenpartei hat nicht belegt, dass die vom Kläger vorgeschlagene Abänderung des Produktionsablaufs in dieser Form bei der Beklagten bekannt war. Nicht zielführend ist auch der Vortrag, dass der Vorschlag aus dem außerbetrieblichen Stand der Technik bekannt gewesen sei.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Vorschlag auch nicht auf eine Montage in vertikaler Position (C-Position) beschränkt. Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen, weil sich dies so nicht aus der Diplomarbeit ergibt. Zwar beschreibt der Kläger in seiner Diplomarbeit eine Montage in C-Lage. Dadurch wird die Erfindung aber nicht eingeschränkt. Dies sah die Beklagte offensichtlich ursprünglich ebenso, wie sich aus Anlage B 8 ergibt. Dort wird benannt, dass der Schutzanspruch nach den Wünschen der Beklagten die kombinierte Aufrüstung der Komponenten Clip und Spant im Rahmen einer Rumpfschalenfertigung für Flugzeuge umfassen soll. Eine Einschränkung auf die C-Lage ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Erfindungsgedanke nicht durch die Bezugnahme auf ein Beispiel beschränkt werden.
Allerdings behandelt diese Frage die Höhe eines etwaigen Anspruchs. Für die vorliegende Auskunftsstufe wäre es allenfalls dann von Bedeutung, wenn der Erfindungsanteil des Klägers so zurücktreten würde, dass ein „Nullfall“ vorliegen würde. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall.
B.
Der Umfang der erforderlichen Auskünfte richtet sich danach, was der Kläger für eine Berechnung seines Vergütungsanspruchs benötigt. Vorliegend hat der Kläger die Möglichkeit eine etwaige Vergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Deshalb waren die begehrten Auskünfte im gewährten Umfang zu geben.
Die Vergütungsberechnung kann im vorliegenden Fall auf Grundlage der Lizenzanalogie in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 12.6.2012 – Antimykotischer Nagellack II). Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei kann der Kläger nicht auf die ursprünglich einmal von der Firma … geforderten 29.500 Euro beschränkt werden. Insofern ist insbesondere zu sehen, dass man in der Studie der Firma … gerade nicht auf den Erfindungsgedanken des Klägers gekommen ist, obwohl die zu berücksichtigenden Tatsachen und Problemstellungen wohl damals bereits bekannt waren. Mit anderen Worten: Für die Bemessung der Erfindungsvergütung kann nicht die Planungsleistung herangezogen werden, die erst das Problem schafft, welches durch die Erfindung behoben werden soll.
C.
Die Auskünfte sind für die Zeit von der uneingeschränkten Inanspruchnahme bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu geben. Da der Zeitpunkt der uneingeschränkten Inanspruchnahme nicht vorgetragen wurde, sondern lediglich der Tage der Erfindungsmeldung, war die Frist von 4 Monaten nach § 6 II ArbeitNErfG anzusetzen. Die Auskunftspflicht endet auch mit dem Zurückweisungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts nicht, denn die Beklagte hat gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde eingelegt. Dadurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Erteilung für möglich hält. Daran muss sie sich auch gegenüber dem Kläger festhalten lassen. Dass der Vergütungsanspruch für die Zeit nach der Zurückweisung möglicherweise geringer ausfällt, ist für die Frage der Auskunftserteilung unbeachtlich.
Die Auskünfte sind im tenorierten Umfang zu geben. Der Kläger muss in der Lage sein seinen Vergütungsanspruch auch nach den Grundsätzen der Schadensersatzberechnung nach Lizenzanalogie zu berechnen (s.o). Dafür sind die entsprechenden Auskünfte erforderlich. Dem Antrag der Beklagtenpartei auf Einfügung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts war teilweise stattzugeben. Es wurde von der Beklagtenpartei zwar nicht dargelegt, dass die Beklagtenpartei ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der streitgegenständlichen Informationen hat oder dass eine besondere Gefährdung der Weitergabe geheimer Daten durch die Klagepartei besteht. Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung sind allerdings die beidseitigen Interessen dahingehend zu berücksichtigten, dass die Beklagtenpartei zumindest die Möglichkeit bekommen muss die Namen ihrer Geschäftskunden durch die Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers zu schützen.
D.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem geschätzten Aufwand der Beklagtenpartei für die Auskunftserteilung. .


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