Aktenzeichen 6 O 18941/18
Leitsatz
Tenor
I. Das Endurteil des Landgerichts München I – 6. Zivilkammer – vom 20.03.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Seite 2 dritter Absatz wird dahingehend berichtigt, dass „Die Fondsstruktur der Klägerin war so, dass die Einlagenverpflichtung des Kommanditisten in Höhe von 54 % der Nominaleinlage zuzüglich 3 % Agio der Gesamtbeteiligung bestand.“ durch „Die Fondstruktur der Klägerin war so, dass der Kommanditist 54 % zuzüglich 3 % Agio des Beteiligungsbetrages spätestens eine Woche nach Zugang der Annahmeerklärung zu entrichten hatte, die restlichen 46 % sollten zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden.“ ersetzt wird.
2. Seite 2 unter der Überschrift „Im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag war hier unter § 4 Ziffer 3 Folgendes geregelt:“ wird dahingehend berichtigt, dass „Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 50 % der Pflichteinlage […]“ durch „Die Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet, 54 % der Pflichteinlage […]“zu ersetzten,
sowie „50 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig […]“ durch „46 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig […]“ ersetzt wird.
3. Seite 2 und 3 unter der Überschrift „Diese Bestimmung wurde in der Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012 (Anlage K2) mit Mehrheit wie folgt geändert:“ wird dahingehend berichtigt, dass „4,5 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig“ durch „6 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig“ ersetzt wird.
4. Seite 3 zweiter Absatz wird dahingehend berichtigt, dass „Einen derartiger Beschluss nach dem 25.07.2020 gibt es nicht“ durch „Einen derartigen Beschluss nach dem 24.07.2020 gibt es nicht“ ersetzt wird.
5. Seite 3 dritter Absatz wird dahingehend berichtigt, dass „Der Gesellschafterbeschluss vom 25.07.2012“ durch „Der Gesellschafterbeschluss vom 24.07.2012“ ersetzt wird.
6. Seite 5 wird dahingehend berichtigt, dass jeweils der „25.07.2012“ durch den „24.07.2012“ ersetzt wird.
II. Das Endurteil des Landgerichts München I – 6. Zivilkammer – vom 20.03.2020 wird in den Entscheidungsgründen, dort auf Seite 5, dahingehend berichtigt, dass der „12.07.2012“ durch den „24.07.2012“ ersetzt wird.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.