IT- und Medienrecht

Berichtigung von Tatbestand

Aktenzeichen  26 O 6643/16

Datum:
13.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 119391
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

26 O 6643/16 2016-12-16 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 26. Zivilkammer – vom 16.12.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Der zweite Satz des vorletzten Absatzes auf Seite 2 des Urteils lautet:
„Mit Schreiben vom 08.09.2009 kündigte die …ie streitgegenständliche Rentenversicherung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage BLD 4).“
Der erste Satz auf Seite 4 unmittelbar unter den Anträgen lautet:
„Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die … vom 19.08.2009 wirksam gewesen sei und daher auch die Kündigung vom 09.08.2009 wirksam erfolgt sei.“

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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