IT- und Medienrecht

Eingriff in den Gewerbebetrieb des Presseunternehmens durch presserechtliche Informationsschreiben eines Rechtsanwalts

Aktenzeichen  18 U 988/21 Pre

Datum:
2.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
AfP – 2021, 346
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der an Presseunternehmen sog. presserechtliche Informationsschreiben versendet, mit denen zur Unterlassung von Berichterstattung über das private Beziehungsleben der Mandantin aufgefordert wird, ohne einen zur Prüfung und Beurteilung tauglichen Sachverhalt mitzuteilen, obwohl die Presseunternehmen erklärt hatten, solche Schreiben nicht mehr erhalten zu wollen, ist als Störer für den hierdurch begangenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Presseunternehmens verantwortlich. (Rn. 6 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 O 14070/20 (2) 2021-01-27 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.01.2021, Az. 9 O 14070/20 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Verfügungsbeklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht hat die am 10.11.2020 erlassene einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsbeklagten gibt Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten haftet diese für die versandten presserechtlichen Informationsschreiben als Störer.
1) Zwar ist es Aufgabe des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. Soweit er sich im Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelmäßig macht er sich Äußerungen im Namen und in Vollmacht seines Mandanten nicht als persönliche zu Eigen. Materiellrechtlich ist in diesen Fällen gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (BGH NJW 2019, 781 Rn. 27 ff, NJW 2005, 279 unter II 1 b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in gehöriger Form weitergibt (BGH NJW 2003, 3263).
Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (BGH a.a.O, NJW 2016, 2110 Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies beispielsweise bei einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, wenn eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzenden Beratung des abmahnenden Mandanten durch den Rechtsanwalt beruht. Denn der Rechtsanwalt, der den Schutzrechtsinhaber rechtlich berät, hat aufgrund seines Mandats erhebliche Möglichkeiten der Abwehr und Steuerung im Hinblick auf die Vermeidung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Dritten durch eine unberechtigte Verwarnung (BGH NJW 2016, 2110, Rn. 14, 23).
1) Ein solcher Ausnahmefall ist auch hier gegeben.
(1) Zwar weist die Verfügungsbeklagte in den Informationsschreiben vom 21.10.2020 eingangs darauf hin, dass sie … in ihren presserechtlichen Angelegenheiten vertrete. Dennoch durften die Verfügungsklägerinnen von der Verantwortung der Verfügungsbeklagten für das Schreiben ausgehen. Zum einen hat der Bevollmächtigte der Verfügungsklägerinnen bereits in anderem Zusammenhang mit Schreiben vom 27.09.2018 (Anlage BB2) die Verfügungsbeklagte aufgefordert, die Versendung presserechtlicher Informationsschreiben zu unterlassen. In dem Schreiben wird insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Interesse an der rechtlichen Einschätzung durch die Verfügungsbeklagte bestehe. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Bevollmächtigte der Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte (und nicht die von ihr vertretene Mandantin) zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert (Anlagen ASt 5 und 6 zur Antragsschrift vom 28.10.2020). Auf keines der Schreiben hin hat die Verfügungsbeklagte ihre fehlende Passivlegitimation gerügt. Auch im Verfahren vor dem Landgericht hat die Verfügungsbeklagte sich nicht auf das Fehlen der Störereigenschaft berufen, so dass es verwundert, dass sie nunmehr fehlende Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage als rechtsfehlerhaft rügt.
(2) Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, entschiedenen Musterverfahren, das beiden Parteien bekannt ist und auf das beide Parteien ihre Rechtspositionen stützen, die dortige Klägerin explizit aufgefordert hat, sie selbst und nicht ihre Mandanten zu verklagen. Sie hat im dortigen Verfahren explizit Verantwortung für weitere presserechtliche Informationsschreiben übernommen und sich deren Inhalte zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund hätte es einen frühzeitigen und eindeutigen Hinweis im hier zu entscheidenden Fall gebraucht, wenn die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Schreiben nicht gegen sich hätte gelten lassen wollen.
(3) Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Grundsätze zur Rechtsverfolgung wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren beruft, geht dieser Hinweis fehl. Denn die Verfügungsbeklagte wird nicht wegen einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung gegenüber den Verfügungsklägerinnen in Anspruch genommen, sondern wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen der unerwünschten Schreiben.
2. Der Verfügungsanspruch besteht auch in der Sache. Die Verfügungsklägerinnen haben gegen die Verfügungsbeklagte jeweils einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
2) Durch die Übersendung der beiden presserechtlichen Informationsschreiben hat die Verfügungsbeklagte unmittelbar in den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Der Inhalt der Schreiben zielte entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten auch unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionellen Tätigkeit der Verfügungsklägerinnen als Presseunternehmen. Ihr Zweck besteht gerade darin, die Verfügungsklägerinnen von der Berichterstattung über abzuhalten, um eine befürchtete Persönlichkeitsrechtsverletzung zu vermeiden.
Da die Verfügungsklägerinnen zuvor mit dem als Anlage BB2 vorgelegten Schreiben vom 27.09.2018 erklärt hatten, keine Schreiben dieser Art mehr erhalten zu wollen, ist die Schwelle einer bloßen Belästigung überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781). Dem Schreiben vom 27.09.2018 ist zu entnehmen, dass es nicht nur für den damaligen Anlassfall, sondern allgemein für die von presserechtlichen Informationsschreiben betroffenen Mandanten der Verfügungsklägervertreter gelten sollte. Der erstmalige Vortrag in der Berufungsinstanz zur Übersendung des Schreibens vom 27.09.2018 ist auch nach § 531 Abs. 2 ZPO zulässig, da die Verfügungsbeklagte den Erhalt des Schreibens nicht bestritten hat. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die dem Schreiben angefügten presserechtlichen Informationsschreiben der Verfügungsbeklagten nicht angefügt gewesen sein können, da diese ein späteres Datum (01.10.2018) aufweisen. Hierauf kommt es aber nicht an, da das Schreiben allgemeiner gehalten ist und nur beispielhaft auf aktuelle Beispiele von versandten presserechtlichen Informationsschreiben Bezug nimmt.
2) Der Eingriff ist auch rechtswidrig, da die notwendige Abwägung der betroffenen Interessen zugunsten der Verfügungsklägerinnen ausfällt. Zwar hat nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten (BGH, a.a.O., Rn. 22). Eine andere Beurteilung ist allerdings dann, geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden (BGH, a.a.O, Rn. 23).
(1) So verhält es sich im Streitfall. Abgesehen davon, dass die in Bezug genommene Berichterstattung der BUNTE und der BILD-Zeitung nicht näher konkretisiert wird, enthalten die Schreiben zunächst nur die rechtliche Wertung seitens der Verfügungsbeklagten, dass die Berichterstattung über das private Beziehungsleben von … deren Persönlichkeitsrechte verletze. Ob sich diese Wertung auf eine Bild- und/oder Wortberichterstattung bezieht, wird nicht näher konkretisiert. Auch ein Grund, warum die Berichterstattung für unzulässig gehalten wird, wird nicht angegeben. Insbesondere wird zum Wahrheitsgehalt der berichteten Tatsachen bewusst nicht Stellung genommen. Damit enthalten die Schreiben für die Verfügungsklägerinnen aber keinen Erkenntnisgewinn, um eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung von … zu vermeiden. Denn die Berichterstattung über die Privatsphäre einer prominenten Person ist nicht per se rechtswidrig. Ihre Zulässigkeit kann vielmehr nur im jeweiligen konkreten Kontext beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 m.w.N). Erst aufgrund einer umfassenden Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Informationsinteresse des Presseunternehmens lässt sich die Zulässigkeit einer konkreten Berichterstattung klären (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 m.w.N). Hier setzt der Sinn presserechtlicher Informationsschreiben an. Diese sollen den Sachverhalt und die konkreten Umstände offen legen, die es der Redaktion von Presseunternehmen ermöglichen, die notwendige Abwägung rechtlich korrekt vorzunehmen. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung „Informations“-Schreiben. Auch der Bundesgerichtshof stellt in seinem oben genannten Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17, NJW 2019, 781, darauf ab, ob das Schreiben „eine Prüfung und Beurteilung des Sachverhalts“ ermöglicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine durch die Verfügungsbeklagte vorgenommene rechtliche Wertung ersetzt die fehlenden zugrunde liegenden Informationen nicht.
(2) Es erscheint verständlich, dass die Verfügungsbeklagte insbesondere unter dem Aspekt einer „Selbstöffnung“ vermeiden will, den Verfügungsklägerinnen zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieses Problem ist jedoch dem presserechtliche Informationsschreiben immanent (vgl. BeckOGK/Hermann, 1.5.2021, BGB § 823 Rn. 1766, m.w.N.). Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 wird die Verfügungsbeklagte im Einzelfall abzuwägen haben, ob ein solches Schreiben im Interesse ihrer Mandanten liegt.
(3) Der Hinweis in den Schreiben darauf, dass rechtskräftig anerkannt sei, dass … eine Berichterstattung über ihr Privatleben nicht hinnehmen müsse, ist in seiner Allgemeinheit nicht richtig und führt deshalb zu keiner anderen Bewertung der Schreiben. Denn zum einen wirkt die Rechtskraft nur zwischen den jeweiligen Parteien eines Rechtsstreits, so dass die Verfügungsklägerinnen gerade keiner rechtlichen Bindung unterliegen. Dass die Entscheidungen gegen die BUNTE ergingen, und die BUNTE wie die Verfügungsklägerinnen zum B. Konzern gehört, ändert nichts daran, dass es sich bei den Verfügungsklägerinnen um eigenständige Rechtspersonen handelt. Auch über die Identität der Prozessbevollmächtigten lässt sich rechtlich keine Rechtskrafterstreckung begründen. Zum anderen betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg die frühere Ehe und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln eine frühere Beziehung von … Für die Abwägung der Interessen und die daraus folgende Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Berichterstattung in Bezug auf die aktuelle Beziehung von … sind diese Entscheidungen daher ohne Bedeutung. Denn die Frage, ob und wie privat eine Beziehung geführt wird, kann sich bei Prominenten von Partner zu Partner deutlich unterscheiden.
(4) Soweit die Verfügungsbeklagte darüber informiert, dass die BILD-Zeitung eine freiwillige Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe, lässt sich daraus für die Verfügungsklägerinnen nichts ableiten, da die Erklärung freiwillig erfolgte und die Gründe für die Abgabe der Erklärung nicht bekannt gemacht werden. Auch der Hinweis darauf, dass die Verfügungsbeklagte beauftragt sei, gegen die BUNTE-Berichterstattung vorzugehen, ist für die Verfügungsklägerinnen ohne wesentlichen Informationswert.
Nach alledem lässt sich den Schreiben lediglich entnehmen, dass … keine Berichterstattung über ihre neue Beziehung wünscht und gegen derartige Berichte rechtlich vorgeht. Hiervon haben die Verfügungsklägerinnen jedoch bei allen Prominenten auszugehen, die nicht von sich aus ihr Privatleben in die Öffentlichkeit tragen. Für eine kontextbezogene Abwägung im Einzelfall ist diese Information ohne Wert. Dass presserechtliche Informationsschreiben, deren Informationswert sich auf diese Punkte beschränkt, unzulässig sind, ist auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 zu entnehmen. Denn auch dem Schreiben, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte und das er als unzulässig einordnete, war zu entnehmen, dass der Betroffene rechtliche Schritte gegen die Berichterstattung einleiten werde.
2) Ein treuwidriges Verhalten der Verfügungsklägerinnen vermag der Senat nicht zu erkennen. Für die Verfügungsklägerin zu 2 ist ein solches schon nicht schlüssig vorgetragen. Für die Verfügungsklägerin zu 1 folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass diese trotz des an sie gerichteten Informationsschreibens der Verfügungsbeklagten in der Zeitschrift „FREIZEIT SPASS“ über … berichtete. Denn der Anspruch der Verfügungsklägerinnen gründet in rechtlicher Hinsicht nicht auf deren „Einschüchterung“, sondern auf einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Verfügungsklägerinnen gehen auch nicht deshalb ihrer Rechte verlustig, weil sie sich von der angedrohten Einleitung rechtlicher Schritte nicht einschüchtern lassen.
2) Nach alledem stellen die hier zu beurteilenden presserechtlichen Informationsschreiben auch unter Berücksichtigung einer im allgemeinen gegebenen besonderen Bedeutung für den präventiven Rechtsschutz bei drohenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen einen unzulässigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zurücknahme der offensichtlich unbegründeten Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).


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