Aktenzeichen 002 F 381/18
Leitsatz
Der Datenschutz des § 76 Abs. 1 FamFG, § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO ist für den Fall aufgehoben, dass derjenige, der die Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen verlangt, einen Auskunftsanspruch nach bürgerlichem Recht hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft für den Antragsgegner für 3 Tage gewährt.
Gründe
Die Beteiligten sind Eheleute. Im vorliegenden Scheidungsverbund ist u.a. die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig.
Dort hat die Antragstellerin vom Antragsgegner Auskunft verlangt. Im Rahmen ihres Auskunftsverlangens begehrt sie auch Einsicht in das für den Antragsgegner angelegte Verfahrenskostenhilfeheft.
Der Antragsgegner ist dem Akteneinsichtsgesuch entgegengetreten.
Die Akteneinsicht war zu gewähren. Der Datenschutz des § 76 Abs. 1 FamFG, § 117 Abs. 2 S. 2, 1. HS ZPO ist für den Fall aufgehoben, dass derjenige, der die Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen verlangt, einen Auskunftsanspruch nach bürgerlichem Recht hat, § 117 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO.
So verhält es sich vorliegend. Der Antragstellerin steht ein Auskunftsanspruch gem. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB zu. Auf dieser Grundlage kann sie Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft verlangen (OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 24.11.2017 – – 2 WF 311/17, BeckRS 2017, 145732).