IT- und Medienrecht

Erdgaslieferungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgeltzahlungen aufgrund einer unwirksamen Preiserhöhungsklausel

Aktenzeichen  VIII ZR 360/13

Datum:
25.3.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 13 BGB
§ 14 BGB
§ 307 Abs 1 S 1 BGB
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
§ 10 Abs 6 WoEigG
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. November 2013, Az: 7 U 59/10vorgehend LG Hamburg, 1. April 2010, Az: 309 O 99/09

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, versorgte die Beklagte, eine aus den Eigentümern von dreißig privat genutzten Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft, auf der Grundlage eines am 23. Dezember 1997/8. Januar 1998 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Sondervertrags leitungsgebunden mit Erdgas. Bei Vertragsschluss war die Beklagte durch einen Haus- und Wohnungsmakler vertreten, der eine gewerbliche Hausverwaltung betrieb.
2
Der Gaslieferungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: “§ 4 Preise und Preisänderungen
[1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis.
[…]
[3] Der Basis-Arbeitspreis (AP0) beträgt ab 20 Wohneinheiten für Raumheizung
mit Warmwasserbereitung                                         3,00 Pf/kWhohne Warmwasserbereitung                                       3,10 Pf/kWh
Der jeweilige AP0 erhöht sich um die jeweils geltende Mineralölsteuer gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3a aa) Mineralölsteuergesetz (Erdgassteuer) Stand 01.07.1991 0,36 Pf/kWh Preisabschlag, zur Zeit 0,16 Pf/kWh
H. [= Rechtsvorgängerin der Klägerin] behält sich das Recht vor, den Preisabschlag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Regelung des Preisabschlages kommt nicht mehr zur Anwendung, wenn die Erdgassteuer entfallen oder reduziert werden sollte.
Der Arbeitspreis (AP1) ändert sich wie folgt:
AP1 = AP0 + 0,09133 (HL – 34,42 DM/hl)
In der Änderungsklausel bedeuten:
HL   =   
Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 3 Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte; Warenbezeichnung leichtes Heizöl in DM/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 4050 hl pro Auftrag (einschließlich Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg.
[4] Etwaige Änderungen der Preise nach […] [3] werden jeweils zum und mit Wirkung ab 1. Oktober eines Jahres vorgenommen.
Als Folgewert gilt:
der Durchschnitt aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres sowie der Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.
[.]
[6] Bei Vertragsbeginn gelten die Folgewerte der letzten vorhergehenden Preisüberprüfung.
[…]”
3
Die Klägerin stellte der Beklagten für die im Zeitraum vom 29. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2008 erbrachten Gaslieferungen unter Berücksichtigung offener Restforderungen aus vorherigen Abrechnungsperioden sowie der geleisteten Vorauszahlungen 11.256,87 € in Rechnung. Sie legte hierbei jeweils den auf der Grundlage von § 4 des Gaslieferungsvertrags errechneten Arbeits- und Leistungspreis zugrunde. Die Beklagte hält die Preisanpassungsregelung für unwirksam und zahlte den Rechnungsbetrag nicht.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 11.251,87 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme der Zinshöhe erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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