Aktenzeichen M 9 K 17.3151
ZPO § 160 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
Der Antrag der beigeladenen Bauherrin auf Protokollberichtigung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind im Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Unrichtigkeiten können gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden, wobei der Begriff der Unrichtigkeit alle Fehler einschließlich etwaiger Auslassungen umfasst. Davon zu unterscheiden ist eine Ergänzung der Niederschrift, die nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich und später unzulässig ist, § 160 Abs. 4 ZPO.
Der Antrag der Bevollmächtigten der beigeladenen Bauherrin vom 3. Juli 2018 wurde darauf gestützt, dass ein weiterer Vortrag in das Protokoll aufgenommen werden müsse.
Nach Anhörung der Beteiligten war der Antrag abzulehnen, da es sich um eine unzulässige Ergänzung des Protokolls durch weitere Ausführungen entgegen § 160 Abs. 4 ZPO handelt. Die Protokollierung von Vorgängen, die während der Verhandlung auftreten, muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt werden. Die Bevollmächtigte der Beigeladenen hatte ausführlich Gelegenheit, auf Ergänzung des laut diktierten Protokolls hinzuwirken und unterließ dies. Das vorliegende Protokoll entspricht inhaltlich dem, was in der mündlichen Verhandlung protokolliert wurde.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 105 Rn. 29).