Aktenzeichen 2 BvR 337/21
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Art 47 Abs 2 EUGrdRCh
§ 73 IRG
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 22. Februar 2021, Az: (4) 151 AuslA 80/20 (116/20), Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.