IT- und Medienrecht

Erfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache – Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht dargelegt

Aktenzeichen  2 BvQ 55/22

Datum:
6.7.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220706.2bvq005522
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 – 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 – 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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