IT- und Medienrecht

Erfolgreicher Berichtigungsantrag

Aktenzeichen  8 U 76/15

Datum:
28.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121199
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 76/15 2016-05-18 Endurteil OLGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18.05.2016 – 8 U 76/15 – auf Seite 15, sechstletzte Zeile dahin berichtigt, dass das Wort „sowohl” nach dem Wort „Partner” entfällt. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Berichtigungsantrag der Beklagten in Bezug auf Seite 14, 2. Absatz, ist nicht begründet. Die Formulierung, die Beklagte habe dem von der Verkäuferin eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen, ist – jedenfalls im Kontext -nicht irreführend, denn auf Seite 15 des Urteils wird die Art und Weise der Überlassung, nämlich durch Zugriff des Zeugen M. auf das Onlineportal, konkret beschrieben. Zudem wird auf Seite 14 3. Abs. dargelegt, dass die Kenntnis der kreditgebenden Bank vom Zusammenwirken mit dem Verkäufer nicht positiv festgestellt werden kann. Die beanstandete Passage kann demnach nicht missverstanden werden.
2. Der Berichtigungsantrag in Bezug auf Seite 15 des Urteils ist begründet. Es handelt sich insoweit um ein offensichtliches Schreibversehen (§ 319 Abs. 1 ZPO), weil das Wort „sowohl“ im letzten Satz des ersten Absatzes versehentlich doppelt eingefügt worden ist und damit der Eindruck entstehen kann, es sei unstreitig, dass der Finanzvermittler M. mit Kenntnis und Billigung der Beklagten auch für die Vermittlerin der Verkäuferin tätig geworden sei. Vielmehr ergibt sich dieser Schluss, wie auf Seite 16 unten des Urteils ausgeführt, für den Senat erst aus einer Gesamtbetrachtung der vorher dargestellten Gesichtspunkte.


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