IT- und Medienrecht

Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist verfassungsgemäß

Aktenzeichen  7 ZB 16.1887

Datum:
16.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 156373
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 2
VwGO § 124 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Gegen den Rundfunkbeitrag begegnen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst wenn die Inhaber mehrerer Wohnungen einen Rundfunkbeitrag für jede dieser Wohnungen zu zahlen haben. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Befugnis der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die Beitragsschuld durch den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice festzusetzen, wird nicht in Zweifel gezogen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 K 15.4249 2016-08-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 447,52 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der Begründung, dieser sei verfassungswidrig.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. März 2015 und vom 1. April 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2015 gerichtete Klage mit Urteil vom 29. August 2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 31. Oktober 2016 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris). Das gilt auch für den Fall, dass Inhaber mehrerer Wohnungen Rundfunkbeitrag für jede dieser Wohnungen zu zahlen haben (BVerwG, U.v. 25.1.2017 – 6 C 15/16 – juris Rn. 51 f.).
Beim Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handelt es sich um eine nichtsteuerliche und nicht unverhältnismäßige Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung. Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit oder andere Grundrechte. Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf.8- VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215).
2. Im Hinblick auf die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Rechtssache nach alledem keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Entgegen der vereinzelt gebliebenen Auffassung des Landgerichts Tübingen (B.v. 16.6.2016 – 5 T 232/16 – juris) wird die Befugnis der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die Beitragsschuld durch den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice festzusetzen höchstrichterlich nicht in Zweifel gezogen (z.B. BGH, B.v. 11.6.2015 – I ZB 64/14 – juris; B.v. 21.10.2015 – I ZB 6/15 – juris und B.v. 8.10.2015 – VII ZB 11/15 – juris).
4. Nachdem sich die vorliegende Entscheidung des Senats in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet, ist eine Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag nicht geboten (vgl. z.B. auch OVG NRW, U.v. 1.9.2016 – 2 A 2243/15 – juris Rn. 142).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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