IT- und Medienrecht

Erkrankung, Kaufvertrag, Fachmann, Verletzung, Berufung, Aufrechnung, Ablehnung, Beteiligung, Schiedsrichter, Verfahren, Rechtsbeschwerde, Schiedsspruch, Anspruch, Einspruch, ordre public, von Amts wegen, Republik Belarus

Aktenzeichen  34 Sch 32/19

Datum:
25.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12521
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Das aus den Schiedsrichtern Y. F…, I. P… und I. S… bestehende Internationale Schiedsgericht bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 29. März 2019, mit Ergänzung vom 22. Mai 2019, in Minsk, Belarus, folgenden Schiedsspruch:
Dem Antrag ist stattzugeben.
Von der M…-GmbH (…, …) sind zugunsten des privaten einheitlichen Produktions- und Handels-Dienstleistungsunternehmens P… (…, …, …) die Vorauszahlung in Höhe von 232.200 USD, eine Vertragsstrafe für Lieferverzug in Höhe von 20.201,40 USD, und die für die Prozessführung anfallenden Anwaltskosten des Antragstellers in Höhe von 2.351,93 USD, d.h. ein Gesamtbetrag von 254.753,33 USD (in Worten zweihundertvierundfünfzigtausendsiebenhundertdreiundfünfzig Komma dreiunddreißig) US-Dollar sowie die Kosten für die Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 10.428,88 (zehntausendvierhundertachtundzwanzig Komma achtundachzig) EURO zu erheben.
Die Frist für die freiwillige Erfüllung dieser Entscheidung beträgt 5 Tage ab Erhalt der Entscheidung durch den Antragsgegner.
2. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 240.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, den sie gegen die in Bayern ansässige Antragsgegnerin erwirkt hat.
1. Die Antragstellerin ist eine in Minsk/Belarus ansässige Einzelfirma. Die in S. ansässige Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
a) Die Parteien schlossen am 17.7.2018 einen Kaufvertrag über die Lieferung von Pflanzenschutzmitteln.
aa) In Ziff. 14 des in englischer und russischer Sprache abgefassten Vertrages vom 17.7.2018 haben die Parteien, wie sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten deutschen Übersetzung ergibt, vereinbart, dass alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiedsgerichts (im Folgenden Schiedsordnung) bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk (im Folgenden ISG) vor einem oder mehreren gemäß deren Regeln ernannten Schiedsrichtern geprüft und endgültig beigelegt werden. Die englische Fassung der Passage über die Anzahl der zu bestellenden Schiedsrichter lautet wörtlich: „by one ormiore arbitrators“. In Ziff. 8.1. des Vertrages ist geregelt, dass im Falle des Lieferverzugs der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,1% des Wertes der nicht gelieferten Ware für jeden Tag der verspäteten Lieferung zu bezahlen. Außerdem ist die Anwendung belarussischen Rechts vereinbart.
bb) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen Schiedsordnung können die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, wenn eine Vereinbarung fehlt. Nach Art. 7 Abs. 1 der Schiedsordnung ernennt bei einem Dreierschiedsgericht jede Partei binnen 30 Tagen einen Haupt- und einen Ersatzschiedsrichter; nach Ablauf ersatzweise der Vorsitzende des ISG. Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Schiedsordnung bestimmt, dass binnen 15 Tagen, nachdem die Bestellung des Schiedsrichters oder der Grund für die Ablehnung bekannt geworden ist, ein begründeter schriftlicher Ablehnungsantrag einzureichen ist. Gleiches regeln Art. 18 und Art. 19 des Gesetzes der Republik Belarus über das internationale Schiedsgericht. Nach Art. 32 Abs. 1 der Schiedsordnung kann, sofern eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, das Schiedsgericht verhandeln und entscheiden, wenn eine Partei ohne Angabe eines wichtigen Grundes zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.
b) Die Antragstellerin leistete am 20.7.2018 vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung in Höhe von 232.200 USD. Die Lieferung der Pflanzenschutzmittel sollte bis 5.8.2018 erfolgen. Da die Antragsgegnerin ihren Lieferverpflichtungen aus dem Vertrag auch auf mehrmalige Mahnung der Antragstellerin nicht nachkam, hat diese mit Schriftsatz vom 1.11.2018 das Schiedsgericht angerufen. Die Antragstellerin begehrte in dem Schiedsverfahren die Rückgewähr der Vorauszahlung i.H.v. 232.200 USD, die Zahlung einer Vertragsstrafe für Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung von Waren in Höhe von 20.201,40 USD, die Kosten für juristische Dienstleistungen in Höhe von 2.351,93 USD sowie Kosten für die Schiedsgebühr in Höhe von 10.428,88 €.
c) Das Schiedsgericht hat am 29.3.2019 in Minsk/Belarus den oben wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen und diesen mit Beschluss vom 22.5.2019 hinsichtlich einer Währungsangabe im zweiten Absatz ergänzt.
Aus dem in deutscher Übersetzung vorgelegten Schiedsspruch (Fassung vom 1.6.2021) ergibt sich folgendes:
Die Antragstellerin hat in der Klageschrift vorgeschlagen, den Streit durch einen Einzelschiedsrichter entscheiden zu lassen und als Hauptschiedsrichterin I.P. benannt. Die Klageschrift nebst Anlagen wurde der Antragsgegnerin am 20.11.2018 zugestellt. Diese hat mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen beim Schiedsgericht am 10.12.2018, eingewandt, ihr stünde aus einem Vertrag vom 12.12.2016 eine Gegenforderung i.H.v. 355.792,50 USD zu, was das Schiedsgericht zu berücksichtigen habe und deshalb der Antragsgegnerin 123.828,65 USD zusprechen müsse. Vorschläge bezüglich der zu bestellenden Schiedsrichter enthält die Klageerwiderung nicht.
Mit Beschluss vom 21.12.2018 hat die Vorsitzende als weiteren Hauptschiedsrichter I.S. berufen. Mit Beschluss vom 28.12.2018 wählten die beiden Schiedsrichter Y.F. als dritten Schiedsrichter und bestimmten mit Schreiben vom 28.12.2018, der Antragsgegnerin zugegangen am 10.1.2019, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8.2.2019. Mit Schreiben vom 21.1.2019 teilte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin dem Schiedsgericht mit, dass er wegen einer „chronisch akuten Atemwegserkrankung“ nicht an der geplanten Verhandlung teilnehmen könne. Zudem stünden mehrere Fachleute aufgrund von Infektionskrankheiten im Winter nicht mehr zur Verfügung und die Antragsgegnerin hätte keine Möglichkeit, in einer kurzen Zeit die russischen Schriftsätze zu übersetzen zu lassen. Die Antragsgegnerin beantragte daher, ihr eine angemessene Frist zur Vorbereitung des Termins und zur Anreise bis Mitte April/Mai 2019 einzuräumen. Das Schiedsgericht entsprach dem nicht und verhandelte am 8.2.2019 ohne Beteiligung der Antragsgegnerin.
Weiter hat das Schiedsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner in einem am 10.12.2018 beim Schiedsgericht eingegangenen Schriftsatz aufgrund einer aus einem Vertrag vom 12.12.2016 resultierenden Gegenforderung i.H.v. 355.792,50 US-Dollar einen Anspruch auf Zahlung von 123.828,65 US-Dollar geltend gemacht hat. Der Antragsgegner habe gegenüber dem Schiedsgericht keine Einwände zum Vorliegen und der Gültigkeit einer Schiedsgerichtsklausel und keinen Einspruch bezüglich der Zusammensetzung des Gerichts oder eines bestimmten Schiedsrichters vorgebracht.
Unter Berufung auf Art. 32 der ISG-Gerichtsordnung führt das Schiedsgericht aus, ein triftiger Grund für das Nichterscheinen eines Vertreters des Antragsgegners liege nicht vor.
Die Forderungen des Antragsgegners halte das Schiedsgericht nicht für begründet. Gemäß Art. 381 des Zivilgesetzbuchs der Republik Belarus ende eine Verpflichtung vollständig oder teilweise durch Verrechnung, die dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden müsste. Der Antragsgegner habe die Verrechnung nur gegenüber dem ISG erklärt. Darüber hinaus sei das Vertragsverhältnis der Parteien aus dem Vertrag vom 12.12.2016 nicht Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung, weshalb das Vorliegen einer Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner und folglich die Gültigkeit und Gleichartigkeit der vom Antragsgegner vorgebrachten Forderungen nicht objektiv festgestellt werden könne. Schließlich sei nach den zwingenden Rechtsnormen der Republik Belarus bei der Abwicklung eines Außenhandelsgeschäfts eine Verrechnung nicht möglich.
2. Unter dem 30.5.2019 hat die Antragstellerin unter Vorlage des ausländischen Schiedsspruches und des Ergänzungsbeschlusses jeweils im Original um dessen Vollstreckbarerklärung nachgesucht und diese beantragt. Des Weiteren hat die Antragstellerin den die maßgebliche Schiedsvereinbarung enthaltenden Vertrag vom 17.7.2018 samt deutscher Übersetzung vorgelegt.
3. Die Antragsgegnerin hat sich der Vollstreckbarerklärung insbesondere mit folgenden Ausführungen widersetzt.
a) Die Vereinbarung einer Schiedsklausel mit dem Inhalt, dass das Schiedsgericht nach seinen Vorschriften in der Besetzung mit einem oder mehreren Richtern entscheiden soll, sei nicht zustande gekommen. Über diesen Punkt sei keine Einigung erzielt worden, da sich die Sprachfassungen unterscheiden würden. Gemäß Art. 14 des Vertragstextes sei vereinbart, dass der Vertrag in zwei Exemplaren in russischer und englischer Sprache unterzeichnet werde und beide Fassungen gleichermaßen gültig seien. Die russische Fassung bestimme, dass alle Streitigkeiten von einem oder mehreren Schiedsrichtern geprüft würden. Die englische Fassung der Klausel laute „by one ormiorearbitrators“ und lasse zwei Deutungsmöglichkeiten zu, nämlich „ein oder mehrere Schiedsrichter“ (im Falle eines von den Parteien zugelassenen Tippfehlers) oder „ein Schiedsrichter“. Dies würde einen Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. d) des UN-Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ) begründen.
b) Des Weiteren bestreitet die Antragsgegnerin, an dem von der Antragstellerin angestrengten Verfahren ordnungsgemäß beteiligt worden zu sein. Die in russischer Sprache verfasste Mitteilung vom 28.12.2018 über den Termin der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2019 sei erst am 11.1.2019 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Mit Antwortschreiben vom 21.1.2019 habe sie dem Schiedsgericht die Erkrankung des Geschäftsführers und des Übersetzers mitgeteilt und deshalb um Verschiebung des Verhandlungstermins auf April/Mai 2019 gebeten. Dieses Schreiben sei dem Schiedsgericht vorab sofort per Mail zugeleitet worden. Die Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass diese Mitteilung für eine Verlegung der mündlichen Verhandlung ausreichend sei, oder aber dass ihm vom Schiedsgericht eine Mitteilung über den Erlass eines „Versäumnisurteils“ zugehe. Gerade ein Schiedsgericht sei in der Lage, etwas weniger formal über prozessuale Fristen und Termine zu unterrichten. Andere Personen als der Geschäftsführer und der Übersetzer hätten nicht adäquat vortragen können. Die Themenkreise bei Rechtsstreitigkeiten in der Branche der Parteien seien sehr speziell und technisch. Die Antragsgegnerin habe eigens einen Fachmann aus dem Pflanzenschutzmittelbereich angestellt, der der russischen Sprache mächtig sei. Dem Verlegungsantrag sei vom Schiedsgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt worden. Die der Antragsgegnerin vom Schiedsgericht in dem Versäumnisschiedsspruch unterstellte Absicht, das Verfahren verzögern zu wollen, sei unbegründet und die gewählten Folgen unverhältnismäßig. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar ebenso wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit hatte, in einer mündlichen Verhandlung die von ihr erklärte Aufrechnung rechtlich zu erörtern. Von einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Antragsgegnerin i.S.d. Art. V Abs. 1 Buchst. b) UNÜ könne keine Rede sein. Darin liege auch ein Verstoß gegen Art. 33 der maßgeblichen Schiedsordnung, wonach die Benachrichtigung über die Sitzung des Schiedsgerichts den Parteien so übermittelt werden solle, dass sie genügend Zeit zum Erscheinen haben. Darüber hinaus sei am 8.2.2019 nur die erste mündliche Verhandlung geplant gewesen. Da das Schiedsgericht die Entscheidung erst am 29.3.2019 erlassen habe, sei es, ohne die Entscheidung zu verzögern, möglich gewesen, noch einen weiteren mündlichen Verhandlungstermin anzuberaumen. Dies stelle einen weiteren Grund im Sinne des Art. V Abs. 1 Buchst. b) UNÜ dar, da die Antragsgegnerin ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können.
c) Schließlich sei der Schiedsspruch unter Beteiligung eines befangenen Schiedsrichters zustande gekommen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sei ebenso wie die Schiedsrichter Y.F. und I.P. Mitglied im Präsidium des ISG. Darüber hinaus sei der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsstellerin auch in der Liste der empfohlenen Schiedsrichter des Schiedsgerichts aufgeführt. Daher habe das Schiedsgericht eine Entscheidung erlassen über Ansprüche, die von ihrem eigenen Präsidiumskollegen als Vertreter der Antragstellerin geltend gemacht wurden. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass das Schiedsgericht auf Vortrag der Antragstellerin, dass es keinen Sinn mache, den Prozess zu verzögern, und es auch keinen Sinn mache, der Antragsgegnerin ihre Positionen darzulegen, dem Antrag stattgab. Dies stelle auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes auf rechtliches Gehör sowie des Anspruchs des Grundsatzes der Parteiverhandlung dar, die auch zu einem nachteiligen Ergebnis für die Antragsgegnerin geführt habe, da bei vollständig objektiven Schiedsrichtern die Entscheidung über die Aussetzung anders ausgefallen wäre. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass die entsprechende Rüge bei Bekanntwerden der Umstände erfolgt sei. Da das Mandatsverhältnis mit der beauftragten belarussischen Kanzlei beendet sei, sei die Kommunikation zu dieser etwas gestört. Zur Glaubhaftmachung werde der belarussische Rechtsanwalt angeboten.
4. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die von der Antragsgegnerin gerügten Verfahrensverstöße lägen nicht vor, ein von Amts wegen zu beachtendes Anerkennungshindernis sei nicht gegeben.
a) Die Besetzung des Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern sei nach der im Gesetz vorgeschriebenen Form erfolgt. Die englische Fassung enthalte eindeutig einen Tippfehler. Wenn davon auszugehen sei, dass diesbezüglich keine Einigung erzielt worden sei, werde das Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern besetzt. Irgendwelche Einwände gegen die Besetzung des Gerichts gemäß Art. 11 der maßgeblichen Schiedsordnung seien nicht erhoben worden.
b) Die Antragsgegnerin sei auch ordnungsgemäß an dem schiedsrichterlichen Verfahren beteiligt und rechtzeitig über die geplante Verhandlung informiert worden. Sie habe nach Eingang der Mitteilung über den Verhandlungstermin am 8.2.2019 knapp einen Monat Zeit gehabt, um ihre rechtzeitige Teilnahme an der Verhandlung gemäß Art. 33 Abs. 2 der maßgeblichen Schiedsordnung sicherzustellen. Wichtige Gründe für eine Verschiebung seien nicht vorgetragen worden, weshalb das Schiedsgericht gemäß Art. 32 Abs. 1 der Schiedsordnung in Abwesenheit der Antragsgegnerin habe entscheiden dürfen. Aus dem Schreiben gehe lediglich hervor, dass der Geschäftsführer erkrankt sei, nicht aber, dass er auch an dem anberaumten Verhandlungstermin noch erkrankt sein werde. Dem Schreiben sei auch nicht zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin verhandlungsunfähig sei. Zudem hätte die Antragsgegnerin einen Vertreter entsenden können. Nachdem sie die Klageschrift bereits am 20.11.2018 erhalten hatte, hätte sie genügend Zeit gehabt, sich vorzubereiten und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und übersetzen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass die Gerichtsverhandlung auf ihren Antrag hin verlegt werde. Sie hätte selbst aktiv werden und beim Schiedsgericht nachfragen können, ob ihrem Verlegungsantrag stattgegeben wird. Zudem habe die Antragsgegnerin in der Klageschrift den Anspruch praktisch anerkannt und lediglich das Bestehen einer Gegenforderung behauptet. In der Klageerwiderung habe sie mit dieser Forderung aufgerechnet. Mit diesem Vorbringen habe sich das Schiedsgericht auch im Schiedsspruch befasst und begründet, warum aus seiner Sicht die erklärte Aufrechnung nicht in Betracht komme. Es habe dabei auf die Rechtslage der Republik Belarus verwiesen, wonach eine Aufrechnung nur dann in Betracht komme, wenn sie gegenüber dem Kläger selbst erklärt worden sei, nicht aber, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, gegenüber dem Gericht erklärt werde. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
c) Mit dem Argument, der Schiedsspruch sei unter Beteiligung eines befangenen Schiedsrichters zustande gekommen, sei die Antragsgegnerin präkludiert.
5. Die mündliche Verhandlung hat am 25.4.2022 stattgefunden. Der Antragsgegner wurde mit Verfügung vom 7.3.2022, zugestellt am 12.3.2022, zum Termin geladen. Beim Verhandlungstermin war die Antragsgegnerseite nicht vertreten. Auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tag wird verwiesen.
Ergänzend wird auf den Schiedsspruch und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist in der Sache begründet.
1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München nach §§ 1025 Abs. 4, 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295) zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.
2. Maßgeblich für die Anerkennung des in Belarus ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für Belarus seit 12.1.1964 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961 II, S. 122; im Folgenden UNÜ) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504; Senat vom 22.06.2009, 34 Sch 26/08 = SchiedsVZ 2010, 169 [Rn. 29]; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 43. Aufl. § 1061 Rn. 7).
3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), denn er erfüllt die formellen Anforderungen.
a) Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aus einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Das nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift, § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO. Nach Art. IV Abs. 1 Buchst. a) UNÜ ist hingegen die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift einer solchen Urschrift vorzulegen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. Anh. zu § 1061 Rn. 136 und 138). Darüber hinaus verlangt Art. IV Abs. 1 Buchst. b) UNÜ die Vorlage der Urschrift oder einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anh. zu § 1061 Rn. 140). An einer Legalisation des Schiedsspruchs fehlt es hier; die Schiedsklausel liegt mit dem Kaufvertrag nur in einfacher Kopie vor.
b) Soweit allerdings Art. IV UNÜ über das nationale Recht hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UNÜ das Günstigkeitsprinzip, zumal Art. IV UNÜ lediglich als Beweismittelregelung zu verstehen ist (BGH NJW 2000, 3650). Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch im Original vorgelegt und damit den anerkennungsfreundlicheren nationalen Vorgaben Genüge getan.
4. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor, da die Antragsgegnerin Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht begründet geltend gemacht hat und von Amts wegen zu beachtende Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V Abs. 2 UNÜ nicht gegeben sind.
a) Der Senat hat ungeachtet der Säumnis des Antragsgegners im Verhandlungstermin durch einen begründeten Beschluss zu entscheiden. Die Säumnis des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung führt nicht zu einem „Versäumnisbeschluss“. Dem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Versäumnisverfahren fremd. Gegen einen Beschluss, der einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, ist nach § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. In diese Systematik fügt sich ein Versäumnisverfahren, insbesondere wegen der Möglichkeit eines „Zweiten Versäumnisurteils“ und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO, welche die §§ 1060 ff. ZPO nicht kennen, nicht ein (BGH NJW 2007, 772; OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182).
b) Der Senat hat mit Verfügung vom 17.9.2019 darauf hingewiesen, dass die mit der Antragsschrift vorgelegte Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache in weiten Teilen unverständlich ist. Nachdem mit Schriftsatz vom 8.10.2019 eine weitere unzureichende Übersetzung des Schiedsspruchs von der Antragstellerin vorgelegt wurde, hat der Senat der Antragstellerin mit Verfügung vom 14.4.2021 aufgegeben, den Schiedsspruch in beglaubigter Übersetzung eines amtlich ermächtigten deutschen Übersetzers vorzulegen. Dem ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.6.2021 nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat keine Einwendungen gegen die Korrektheit der Übertragung erhoben und der Senat legt diese Übersetzung seiner Entscheidung zugrunde.
Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin ist vorliegend entscheidend, ob sich ein Anerkennungshindernis daraus ergibt, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen hat (Art. V Abs. 1 Buchst. d) UNÜ), die Mitwirkung der Schiedsrichter I.P. und Y.F. einen kausalen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international darstellt und der Schiedsspruch unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ergangen ist, weil das Schiedsgericht dem Terminsverlegungsantrag der Antragsgegnerin nicht gefolgt ist und diese die geltend gemachte Aufrechnungsforderung deshalb nicht im Verhandlungstermin näher darlegen konnte (Art. V Abs. 1 Buchst. b) bzw. Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ).
c) Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts vermögen eine Anerkennungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Der Versagungsgrund in Art. V Abs. 1 Buchst. d) UNÜ soll den Antragsgegner vor der Vollstreckung eines Schiedsspruchs bewahren, wenn die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht dem entsprochen hat, was von den Parteien vereinbart worden ist. Vorliegend haben die Parteien die Entscheidung durch einen oder mehrere Schiedsrichter vereinbart. Die englische Fassung, die eine Druckfehler enthält, kann nicht anders gedeutet werden. Da die Antragsgegnerin aber der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Einzelschiedsrichterin nicht zugestimmt hat, haben sie keine Einigung über die Anzahl der Schiedsrichter erzielt. Deshalb richtet sich das Bestellungsverfahren nach Art. 5 und 7 der maßgeblichen Schiedsordnung. Dieses Verfahren wurde eingehalten.
d) Gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn dies der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Danach verletzt der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH NJOZ 2018, 1239; NJW 2016, 160; BayObLG v. 29.10.2020, 1 Sch 90/20 – juris). Die Geltung des ordre public ist nicht weit auszulegen, schon gar nicht im internationalen Handelsverkehr, wie dies hier der Fall ist. Eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren unzulässig. Das Verbot der révision au fond beschränkt die Nachprüfung des Gerichts auf das Vorliegen der Erfordernisse der Vollstreckbarerklärung in formeller und materieller Hinsicht (Schütze in Schütze/Thümmel Schiedsgericht und Schiedsverfahren 7. Aufl. § 15 Rn. 31).
aa) Abgesehen davon, dass der Umstand, dass die Schiedsrichter Y.F. und I.P. ebenso wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Mitglieder im Präsidium des ISG sind, nicht den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit der Schiedsrichter zulässt, ist die Antragsgegnerin mit dem Einwand, die Schiedsrichter F. und P. seien befangen gewesen, präkludiert. Denn ausweislich des Schiedsspruchs hat die Antragsgegnerin in keinem Stadium des Schiedsverfahrens die Befangenheit der Schiedsrichter gerügt. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich vorträgt, sie gehe davon aus, dass die entsprechende Rüge vom belarussischen Rechtsanwalt erfolgt sei, ist dies nicht nachvollziehbar, da im Schiedsverfahren kein belarussischer Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten ist. Insoweit konnte auch die beantragte Vernehmung des angebotenen belarussischen Rechtsanwalts unterbleiben, da die Antragsgegnerin gerade nicht behauptet, die Rüge sei erfolgt, sondern nur davon ausgeht, was einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag darstellt, der nur der Ausforschung dient.
bb) Auch die weiteren von der Antragsgegnerin behaupteten Verstöße – nicht ordnungsgemäße Beteiligung am Verfahren infolge Ablehnung der Verlegung des Termins, Unmöglichkeit der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes auf Parteiverhandlung – rechtfertigen keine Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs.
Die Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 Buchst. b) UNÜ und des Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ überschneiden sich insoweit, als eine Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt.
(1) Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszugehen. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1978, 989). Das Schiedsgericht hat der Antragsgegnerin in angemessenem Maße rechtliches Gehör gewährt. Die Antragsgegnerin wurde durch Übersendung der Schiedsklage nebst Anlagen am 20.11.2018 von dem Schiedsverfahren benachrichtigt. Die Ladung zur Schiedsverhandlung vom 8.2.2019 wurde der Antragsgegnerin am 10.1.2019 zugestellt. Zwischen Zugang der Ladung und dem Verhandlungstermin lagen somit vier Wochen. Selbst bei Anwendung von § 217 ZPO (Wochenfrist) im Schiedsverfahren wäre die erforderliche Frist gewahrt gewesen. Die Antragsgegnerin hätte nach Kenntnis von der Schiedsklage genügend Zeit gehabt, die betreffenden Schreiben übersetzen zu lassen und gegebenenfalls einen belarussischen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dass andere Personen als der Geschäftsführer bzw. der angestellte Übersetzer nicht adäquat hätten vortragen können, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Streitigkeit ging es nicht um schwierige Fragen aus dem Pflanzenschutzmittelbereich, sondern um eine unstreitige Forderung und eine streitige Gegenforderung. Zudem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die angebliche rechtzeitige Rüge der Befangenheit behauptet, eine belarussische Kanzlei beauftragt zu haben. Weshalb diese die Antragsgegnerin im Termin nicht vertreten hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Terminsverlegung rechtfertigende Gründe hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 21.1.2019 nicht dargelegt. Inwieweit eine „chronisch akute Atemwegserkrankung“ die Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers bedingt, hat die Antragsgegnerin nicht ansatzweise erklärt. Das Schiedsgericht konnte also gemäß Art. 32 der maßgeblichen Schiedsordnung in Abwesenheit der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Demzufolge liegt auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes auf Parteiverhandlung vor.
(2) Zudem hat die Antragsgegnerin ihre Einwendungen als Schiedsbeklagte mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen beim Schiedsgericht am 10.12.2018, vorgetragen und diese Einwendungen sind in dem Schiedsspruch berücksichtigt worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch dann beachtet, wenn dieses schriftlich gewährt wird.
cc) Soweit der Vortrag des Antragsgegnerin dahingehend auszulegen wäre, dass im vorliegenden Verfahren die Aufrechnung mit der Gegenforderung erklärt werden soll, geht dieser Einwand ins Leere. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH SchiedsVZ 2010, 330 m. w. N.) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem UNÜ) – sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Zwar müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung – zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig – nicht befunden hat (Senat vom 27.3.2013, 34 Sch 27/10 = SchiedsVZ 2013, 179). Das Schiedsgericht hat sich vorliegend jedoch mit der Gegenforderung befasst und diese aus materiell-rechtlichen Erwägungen abgelehnt. Eine sachliche Prüfung diesbezüglich ist ausgeschlossen.
dd) Ergänzend ist anzumerken, dass ein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ auch nicht im Hinblick auf die Zinsstrafklausel vorliegt, nach der im Fall des Verzugs ein Tageszins von 0,1% bezogen auf den Warenwert geschuldet ist. Auch insoweit führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das dem gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ, § 1059 Abs. 2 Buchst. b) ZPO von Amts wegen zu beachtenden ordre public widerspräche, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. IWRZ 2021, 45 [Rn. 24-29]) mit ausführlicher Begründung, der der Senat vollumfänglich folgt, dargelegt hat.
5. Für vollstreckbar zu erklären ist der tatsächliche Leistungsausspruch in seiner konkreten Form, wie ihn das ausländische Schiedsgericht getroffen hat. Deshalb findet die Umrechnung von im Schiedsspruch verlautbarten ausländischen Währungen in EUR nicht statt (Senat vom 11.5.2009, 34 Sch 23/08 = SchiedsVZ 2009, 343; Senat vom 28.11.2005, 34 Sch 19/05 – juris).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
Der Streitwert entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (BayObLG v. 29.10.2020, 1 Sch 90/20 – juris) umgerechnet in Euro zu dem bei Antragstellung gültigen Wechselkurs (Senat vom 23.2.2007, Az. 34 Sch 31/2006 = BeckRS 2007, 4685).


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