IT- und Medienrecht

Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien – Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung

Aktenzeichen  2 BvQ 9/20

Datum:
6.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200206.2bvq000920
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Januar 2020, Az: 2 AuslA 243/19, Beschlussnachgehend BVerfG, 12. März 2020, Az: 2 BvQ 9/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Übergabe des Antragstellers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.


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