Handels- und Gesellschaftsrecht

Erneuerbare Energie: Mitteilungspflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei Lieferung größerer Energiemengen an Letztverbraucher als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet – EEG-Umlage-Verzinsung I

Aktenzeichen  XIII ZR 10/19

Datum:
18.2.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:180220UXIIIZR10.19.0
Normen:
§ 74 S 1 EEG 2014
§ 60 Abs 4 S 2 EEG 2014
§ 352 Abs 2 HGB
Spruchkörper:
13. Zivilsenat

Leitsatz

EEG-Umlage-Verzinsung I
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Mai 2019, Az: 27 U 12/18, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 26. April 2018, Az: 14d O 18/16, Urteil

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Zahlung von Zinsen auf die EEG-Umlage.
2
Die Klägerin ist eine von vier Übertragungsnetzbetreibern, die in Deutschland ein Höchstspannungsnetz betreiben. Sie erhebt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz die EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklagten, die in der Regelzone der Klägerin Strom an Letztverbraucher liefern.
3
Die Beklagte meldete der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 jeweils zum 20. eines Monats ihre voraussichtlichen Stromlieferungen an Letztverbraucher für den folgenden Monat über eine von der Klägerin eingerichtete Internetplattform. Die Klägerin berechnete auf der Grundlage dieser Meldungen die zu zahlenden Abschläge auf die EEG-Umlage.
4
2014 meldete die Beklagte über das Internetportal der Klägerin Stromlieferungen an Letztverbraucher in Höhe von 273.029.651 kWh, lieferte tatsächlich aber Strom im Umfang von 297.607.935 kWh. Die auf die Differenz zu zahlende EEG-Umlage betrug 1.533.684,92 €. Die Klägerin verlangt von der Beklagten hierauf Zinsen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in Höhe von 44.539,89 €.
5
2015 meldete die Beklagte eine Strommenge von 211.081.021 kWh an die Klägerin, lieferte tatsächlich aber 241.036.868 kWh Strom an Letztverbraucher. Die Klägerin erhob auf die Differenz eine EEG-Umlage in Höhe von 1.848.275,33 €. Die von der Klägerin geforderten Zinsen auf diesen Betrag für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2016 belaufen sich auf 53.781,78 €.
6
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 98.321,67 € verurteilt. Es hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen höheren Betrag an Zinsen gefordert hat. Die von beiden Parteien eingelegte Berufung ist jeweils ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht im Umfang ihrer Beschwer zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
8
A. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 98.321,67 € aus § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG in der ab 1. August 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2014) zu. Die Vorschrift knüpfe an die “mitzuteilende Strommenge eines Jahres” an und erfasse daher auch die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. August 2014, also im Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2014, nicht vollständig gemeldete Strommenge. Es liege keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung eines Gesetzes vor.
10
Die Pflicht zur Zahlung von Fälligkeitszinsen gelte nicht nur für die sich aus der Jahresendabrechnung ergebenden Beträge der EEG-Umlage, sondern auch für die monatlichen Abschläge. § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 sei nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 entsprechend anzuwenden, wenn dem Übertragungsnetzbetreiber eine Fälligstellung der EEG-Umlage nicht möglich sei, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seiner Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Mitteilung gelieferten Stroms nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sei. § 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2014 ordne für diesen Fall an, dass die EEG-Umlage für die nicht mitgeteilte gelieferte Strommenge ab dem 1. Januar des Folgejahres als fällig gelte.
11
Die Beklagte habe entgegen § 49 in der bis 31. Juli 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2012) und § 74 Satz 1 EEG 2014 die an Letztverbraucher gelieferte Strommenge nicht vollständig unverzüglich elektronisch mitgeteilt. Genau wie der Fall der vollständigen Nichtmitteilung der gelieferten Energiemenge sei auch der Fall der nur teilweisen Mitteilung von § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst.
12
Dass die Klägerin auf andere Daten der Beklagten, etwa die Bilanzkreisdaten oder Fahrplanmeldungen, hätte zurückgreifen können, die Lieferungen an Letztverbraucher eventuell besser abbildeten als die Meldungen nach § 74 Satz 1 EEG 2014, ändere nichts an der Unvollständigkeit der Mitteilungen der Beklagten als Auslöser der Zinszahlungspflicht.
13
Der von der Beklagten erhobene Einwand, das Meldesystem der Klägerin habe ihr keine Mitteilung der gelieferten Strommenge erlaubt, ändere nichts an der Zinszahlungspflicht. Bleibe die von der Beklagten mitgeteilte Menge hinter der tatsächlich gelieferten Menge zurück, etwa, weil die nach dem Meldesystem der Klägerin bis zum 20. eines Monats mitzuteilende Lieferprognose für den folgenden Monat ungenau gewesen sei, habe das die in § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 genannte Rechtsfolge. Das Gesetz sehe keine Ausnahme von der Zinszahlungspflicht vor.
14
Die Geltendmachung des Zinsanspruchs erfolge auch nicht treuwidrig. Zwar sei zweifelhaft, ob das von der Klägerin zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem den gesetzlichen Vorgaben des § 49 EEG 2012 und des § 74 Satz 1 EEG 2014 entspreche. Diese Normen sprächen von der gelieferten Energiemenge, worunter die tatsächlich gelieferte Menge zu verstehen sei. Die Beklagte sei jedoch nicht gehindert gewesen, zu Beginn eines Monats für den abgelaufenen Monat außerhalb des Meldesystems der Klägerin per E-Mail die tatsächliche Liefermenge mitzuteilen, um der Gefahr einer späteren Zinszahlungspflicht zu entgehen. Die Beklagte hätte außerdem zu der monatlich im Internetportal der Klägerin zu meldenden Liefermenge die noch nicht gemeldete Liefermenge aus den Vormonaten hinzuaddieren können, damit auf dieser Basis die Abschlagszahlung hätte kalkuliert werden können, um der Zinszahlungspflicht zu entgehen.
15
Auf ein Verschulden der Beklagten komme es im Rahmen des § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinszahlungspflicht bestünden nicht. Der Beklagten stehe gegen den Zinsanspruch der Klägerin auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu, da es an einer Pflichtverletzung der Klägerin fehle. Die Klägerin sei zur Auswertung der Bilanzkreisdaten nicht verpflichtet gewesen. Eine Pflichtverletzung der Klägerin folge auch nicht aus dem von ihr vorgehaltenen Meldesystem, da die Beklagte ungeachtet des Meldesystems nicht gehindert gewesen sei, ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen.
16
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
17
I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in zuerkannter Höhe von 98.321,67 € gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB zu.
18
Die Beklagte hat gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 verstoßen, da sie in ihren monatlichen Meldungen des an Letztverbraucher gelieferten Stroms in den Jahren 2014 und 2015 eine zu geringe Menge angegeben hat. Deshalb hat die Klägerin nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 einen Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % ab dem 1. Januar des Folgejahres auf die EEG-Umlage, die auf die nicht mitgeteilte Strommenge zu entrichten ist.
19
1. Entgegen der auch vom OLG Karlsruhe (Urteil vom 26. März 2019 – 8 U 140/17, juris Rn. 14 ff.) vertretenen Ansicht der Revision ist die Klage nicht deshalb unschlüssig, weil die Klägerin bei der Zinsforderung nicht zwischen der Zeit vor und nach Inkrafttreten des § 60 Abs. 4 EEG 2014 unterschieden hat. § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ist auch auf die vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 gelieferte, aber bis Ende 2014 nicht gemeldete Strommenge anzuwenden.
20
a) § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 setzt voraus, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferte Strommenge entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. § 74 EEG 2014 ist ebenfalls am 1. August 2014 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende identische Mitteilungspflicht nach § 49 EEG 2012 ersetzt.
21
b) Eine Übergangsbestimmung zu § 60 Abs. 4 EEG 2014 findet sich im Gesetz nicht. Daher ist die Vorschrift auf alle nicht abgeschlossenen Sachverhalte ab dem Tag ihres Inkrafttretens anzuwenden.
22
c) Nach § 74 Satz 1 EEG 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen.
23
Soweit die Beklagte vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 Strom an Letztverbraucher zwar geliefert, aber nicht gemeldet hat, ist die Meldepflicht für diese Stromlieferungen mit Aufhebung des § 49 EEG 2012 – entgegen der Ansicht der Revision – nicht erloschen; sie bestand ab dem 1. August 2014 aufgrund des § 74 Satz 1 EEG 2014 fort. Soweit die Beklagte bis Ende 2014 eine bis 31. Juli 2014 gelieferte Strommenge nicht gemeldet hat, hat sie die Meldepflicht des § 74 Satz 1 EEG 2014 verletzt. Daher kann dahinstehen, ob mit dem Berufungsgericht der Verweis in § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auf § 74 EEG 2014 so ausgelegt werden kann, dass er jegliche Meldepflicht nach Art des § 74 Satz 1 EEG 2014 erfasst, also auch die Meldepflicht nach § 49 EEG 2012. Einer Differenzierung zwischen der vor dem 1. August 2014 gelieferten, aber nicht gemeldeten Strommenge, der darauf zu entrichtenden EEG-Umlage und der verlangten Zinsen und der ab dem 1. August 2014 gelieferten, aber nicht gemeldeten Strommenge bedarf es jedenfalls nicht (entgegen OLG Dresden, Urteil vom 12. September 2017 – 9 U 455/17, juris Rn. 8).
24
2. Es stellt keinen Fall der unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes dar, dass nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 für die von der Beklagten an Letztverbraucher vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 gelieferten, aber bis Ende 2014 nicht gemeldeten Strommengen Zinsen ab 1. Januar 2015 auf die ausstehende EEG-Umlage zu zahlen sind.
25
a) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre belastende Wirkung für einen vor ihrer Verkündung liegenden Zeitraum gelten soll (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Dies ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (tatbestandliche Rückanknüpfung), liegt eine unechte Rückwirkung vor. Diese ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen (BVerfGE 127, 1, 16 ff.).
26
b) Die Meldepflicht für gelieferten Strom bestand bereits nach § 49 EEG 2012 und galt ab dem 1. August 2014 nach § 74 Satz 1 EEG 2014 fort. Die Änderung der Stellung im Gesetz ging nicht mit einer inhaltlichen Änderung der Meldepflicht einher.
27
Geändert hat sich allerdings der Zeitpunkt der Fälligkeit der EEG-Umlage und damit die Pflicht zur Zahlung von Fälligkeitszinsen für Stromlieferungen, die dem Übertragungsnetzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet worden sind.
28
aa) Bis zum 31. Juli 2014 war § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 in Kraft. Nach dieser Vorschrift galt zum Zweck der Verzinsung die Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf gelieferte, aber entgegen § 49 EEG 2012 nicht gemeldete Strommengen am 1. August des Folgejahres als fällig.
29
Da § 37 Abs. 5 EEG 2012 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft getreten ist, kann diese Norm bei bis 31. Juli 2014 geliefertem Strom keine Grundlage für die Zahlung von Zinsen auf noch nicht entrichtete EEG-Umlage im Jahr 2015 sein.
30
bb) § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 hat gegenüber § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 den Fälligkeitszeitpunkt und damit den Zinsbeginn um sieben Monate, vom 1. August auf den 1. Januar des Folgejahres, vorverlegt. Bei Inkrafttreten der Norm am 1. August 2014 lag der Zeitpunkt, zu dem die Norm erstmals Wirkung entfaltete, allerdings noch in der Zukunft. Für die bis 31. Juli 2014 gelieferten, aber noch nicht gemeldeten Strommengen hatte ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen daher noch bis Ende 2014 Zeit, um seinem Übertragungsnetzbetreiber eine Meldung nach § 74 Satz 1 EEG 2014 zu erstatten und damit die Zinszahlungspflicht zu vermeiden. Es liegt daher – entgegen der Ansicht der Revision – kein Fall der echten Rückwirkung vor.
31
cc) Da die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (BVerfGE 127, 1, 17) und eine besondere Schutzwürdigkeit der Beklagten nicht erkennbar ist, ist es verfassungsrechtlich zulässig, den Zinsbeginn vom 1. August auf den 1. Januar 2015 vorzuziehen.
32
3. Es liegt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 74 Satz 1 EEG 2014 vor, da die Beklagte der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 eine zu geringe Menge an geliefertem Strom an Letztverbraucher gemeldet hat und dadurch zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 jeweils ein nicht durch Abschlagszahlungen ausgeglichener Betrag an EEG-Umlage offenstand.
33
a) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verletzt – entgegen der Ansicht der Revision – die Meldepflicht im Sinne des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht nur dann, wenn es überhaupt keine Meldungen über gelieferten Strom erstattet, sondern auch, wenn es – wie die Beklagte – dem Übertragungsnetzbetreiber eine geringere Menge an Strom mitteilt, als es tatsächlich an Letztverbraucher geliefert hat.
34
Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014, denn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat auch im Fall der Zuwenigmeldung die von ihm gelieferte Strommenge – jedenfalls insoweit – entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldet.
35
b) Es entspricht aber auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Meldung einer zu geringen Strommenge als Verletzung der Meldepflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 und damit als Grundlage der Verzinsung nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 anzusehen.
36
aa) Durch die Einführung von Fälligkeitszinsen für nicht oder nicht rechtzeitig gemeldete Stromlieferungen wollte der Gesetzgeber verspätete Zahlungen der EEG-Umlage und dadurch entstehende Finanzierungslücken bei Übertragungsnetzbetreibern verhindern. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber infolge eines Verstoßes des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegen die Meldepflicht die EEG-Umlage nicht in Rechnung stellen könne, weil sie nicht bezifferbar sei, wirke sich dies zu Lasten des EEG-Kontos aus und erhöhe die Belastung der nicht von der EEG-Umlage befreiten Stromverbraucher. Dieser zu Lasten der Allgemeinheit eintretende Schaden werde durch Fälligkeitszinsen, die dem EEG-Konto des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers als Einnahmen zukämen, kompensiert; zugleich dienten die Fälligkeitszinsen der Sanktionierung von Verstößen gegen die Meldepflicht (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 24).
37
Durch die Einführung von Fälligkeitszinsen wollte der Gesetzgeber außerdem sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung erlangen und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, haben (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.).
38
bb) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat aber nicht nur dann einen Vorteil, wenn es gar keine Meldung abgibt, sondern auch, wenn es – wie im Streitfall – gelieferte Strommengen nur in geringerer Höhe als tatsächlich geliefert meldet, weil es für den nicht gemeldeten Teil zunächst keine EEG-Umlage im Wege der Abschlagszahlung zu leisten hat. Das Ziel des Gesetzgebers, Vorteile im Wettbewerb durch die Umgehung von Zahlungspflichten zu vermeiden, kann nur erreicht werden, wenn die Fälligkeit und die darauf beruhende Zinszahlungspflicht auch dann eintreten, wenn Meldungen nur unvollständig erfolgen (so auch Greb/Boewe, BeckOK EEG, 9. Edition Stand 1. März 2019, § 74 EEG 2017 Rn. 24.1; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124; BerlKommEnR/Ansehl, 3. Aufl., § 37 EEG Rn. 113).
39
c) Die Ansicht der Revision, die Beklagte sei im Rahmen ihrer monatlichen Mitteilungen nicht zu einer vollständig richtigen Angabe des gelieferten Stroms an Letztverbraucher verpflichtet, weil unterjährig genaue Angaben nicht möglich seien, geht fehl. Die Meldepflicht wird immer dann verletzt, wenn die tatsächlich gelieferte die gemeldete Strommenge übersteigt.
40
aa) Nach § 74 Satz 1 und 2 EEG 2014 ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die gelieferte Energiemenge mitzuteilen. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Prognoseungenauigkeiten oder Unschärfen im Rahmen der Mitteilungen in gewisser Höhe zu tolerieren wären (vorgeschlagen werden 5 % Toleranz, allerdings nicht bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung [RLM]: Vollprecht/Rühr, Versorgungswirtschaft 2015, 357, 359 f.; Salje, EEG 2017, 8. Aufl., § 60 Rn. 58).
41
bb) Das System aus Abschlagszahlungen, Endabrechnung und möglichen nachträglichen Korrekturen nach § 62 EEG 2014 spricht zwar dafür, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass unterjährig Unschärfen in der Mitteilung des gelieferten Stroms auftreten können. Denn Abschläge sind dadurch gekennzeichnet, dass die genaue Vergütungshöhe für eine bereits erbrachte Leistung mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, RdE 2015, 468 Rn. 44). Die Endabrechnung für den in einem Jahr gelieferten Strom muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 74 Satz 1 EEG 2014 erst zum 31. Mai des Folgejahres vorlegen.
42
cc) Der Gesetzgeber hat aber die Pflicht zur Zinszahlung bewusst auf den 1. Januar des Folgejahres und damit auf einen Zeitpunkt gelegt, zu dem die Endabrechnung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens noch nicht vorliegen muss, sondern nur Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang nach § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 erhoben worden sind. In der Gesetzesbegründung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 heißt es, dass die Regelung über Fälligkeitszinsen sowohl für die festgesetzten Abschläge als auch für die Zahlungen, die sich aus der Schlussrechnung ergeben, jeweils ab Eintritt der Fälligkeit, gelte. Weiter heißt es dort, da die Rechnungsstellung an die Strommeldung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen anknüpfe, stelle § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 (nachfolgend § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014) klar, dass die Fälligkeit bei unterlassener oder verspäteter Meldung zu dem Datum fingiert werde, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber die Rechnung bei rechtzeitiger Meldung gestellt hätte (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 24).
43
4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin per E-Mail täglich präzise Bilanzkreisdaten übermittelt hat. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, auch im Rahmen seiner Mitteilungen nach § 74 EEG 2014 genaue Daten anzugeben, damit die Abschlagszahlungen von dem Übertragungsnetzbetreiber für die richtigen Strommengen festgesetzt werden können.
44
a) Der Regelung des § 74 Satz 1 EEG 2014 hätte es nicht bedurft, müsste der Übertragungsnetzbetreiber aus den anderweitig bei ihm vorhandenen Daten die gelieferten Strommengen entnehmen und der Festsetzung der Abschlagszahlungen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 zugrunde legen.
45
b) Auch aus der Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision – nichts anderes. Die Pflicht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur Meldung seiner tatsächlichen Liefermenge nach § 74 EEG 2014 soll nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vermutungsregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 unberührt bleiben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Forderungen aus der EEG-Umlage gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Regelfall erst dann in Rechnung stellen kann, wenn dieses seinen Meldepflichten nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nachgekommen ist und die gelieferte Energiemenge mitgeteilt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 152).
46
c) Wenn die Beklagte geltend macht, der Klägerin hätten durch die Bilanzkreis- und Fahrplanmeldungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 StromNZV tagesscharf Angaben über die im jeweiligen Monat an Letztverbraucher gelieferten Strommengen vorgelegen, so konnte auch die Beklagte diese Daten nutzen, um auf dieser Grundlage genauere Meldungen nach § 74 Satz 1 EEG 2014 zu erstatten, um eine Verzinsung zu vermeiden.
47
Bilanzkreis- und Fahrplanmeldungen dienen der Abwicklung von Stromlieferungen und der Regelung durch den Netzbetreiber und damit anderen Zwecken als die Mitteilung nach § 74 EEG, die der Berechnung der EEG-Umlage dient. Legt der Übertragungsnetzbetreiber die Bilanzkreis- und Fahrplanmeldungen der Festsetzung der Abschlagszahlungen zugrunde, kann sich das zulasten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auswirken. Denn aus den Bilanzkreis- und Fahrplanmeldungen ergeben sich zwar die Stromlieferungen, sie unterscheiden aber nicht zwischen uneingeschränkt umlagepflichtigen und privilegierten Stromlieferungen.
48
Die Ausgestaltung des Meldesystems der Klägerin hindert – entgegen der Ansicht der Revision – die Annahme der Verletzung der Meldepflicht durch die Beklagte nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht.
49
a) Nach § 74 Satz 1 EEG 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitteilen. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf die gelieferte, also die bereits abgegebene Strommenge (vgl. Salje, EEG 2017, 8. Aufl., § 74 Rn. 12; BerlKommEnR/Rabensdorf, 3. Aufl., § 49 EEG Rn. 7).
50
b) Die Klägerin verlangt von der Beklagten jedoch in ihrem Internetportal nicht, den bereits gelieferten Strom anzugeben, sondern die voraussichtlich im nächsten Monat zu liefernde Strommenge im Voraus bis zum 20. eines Monats mitzuteilen. Diese Meldung entspricht nicht der im Gesetz vorgesehenen Mitteilung nach § 74 Satz 1 EEG 2014.
51
c) Dass die Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 ein Internetportal für Meldungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 74 Satz 1 EEG 2014 zur Verfügung gestellt und die Meldung von im nächsten Monat zu erwartenden Stromlieferungen verlangt hat, bedeutet nicht, dass die Beklagte dadurch von ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 entbunden worden wäre, die tatsächlich gelieferte Strommenge zu melden. Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Möglichkeit, der Klägerin eine gegenüber der vorab gemeldeten Menge tatsächlich höhere gelieferte Strommenge ergänzend elektronisch mitzuteilen. Sie konnte entweder im Rahmen ihrer monatlichen Meldungen über das Internetportal zu der Liefermenge des aktuellen Monats die noch nicht gemeldeten Liefermengen der Vormonate hinzuaddieren oder die monatlichen Meldungen nachträglich korrigieren.
52
6. Soweit die Beklagte den in den Jahren 2014 und 2015 gelieferten Strom nicht vollständig gemeldet hat, war diese Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 – entgegen der Ansicht der Revision – auch kausal dafür, dass die Fälligkeit der auf diese Stromlieferungen an Letztverbraucher zu entrichtenden EEG-Umlage nicht eintreten konnte. Nicht die Klägerin war verpflichtet, die bei ihr anderweitig vorhandenen Daten über Stromlieferungen der Beklagten als Grundlage der Festsetzung der Abschlagszahlungen heranzuziehen, sondern die Beklagte war verpflichtet, Meldungen nach § 74 Satz 1 EEG 2014 in der korrekten Höhe zu erstatten. An den erstatteten Meldungen durfte sich die Klägerin bei der Festsetzung der Abschlagszahlungen orientieren.
53
7. Ein Verschulden der Beklagten ist für den Eintritt der Fälligkeit und damit für das Entstehen des Anspruchs auf Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 – entgegen der Ansicht der Revision – nicht erforderlich.
54
Das Gesetz knüpft den Eintritt der Fälligkeit und damit die Verzinsung nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 an die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Mitteilung. Im Streitfall wurde für einen Teil des gelieferten Stroms in den Jahren 2014 und 2015 keine Mitteilung erstattet. Dass dies schuldhaft erfolgt sein muss, verlangt § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 nicht. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Fälligkeitszinsen auch nicht um einen Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzte.
55
8. Die Voraussetzungen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB liegen nicht vor. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB erfordert, dass der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 – III ZR 90/14, juris Rn. 13 mwN). Es oblag jedoch nicht der Klägerin, die von der Beklagten gemeldeten Daten mit den bei ihr vorliegenden Daten abzugleichen, um die EEG-Umlage vollständig erheben zu können. Diese Pflicht hatte die Beklagte, und es lag in ihrem eigenen Interesse, zur Vermeidung von Fälligkeitszinsen, die gelieferten Mengen vollständig zu melden.
56
II. Umstände, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung von Zinsen als treuwidrig gemäß § 242 BGB erscheinen ließen, sind nicht erkennbar.
57
1. Die Revision sieht eine Treuwidrigkeit darin, dass das Meldesystem der Klägerin entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 die Angabe der im kommenden Monat zu liefernden Strommenge erfordert habe statt der Angabe bereits gelieferten Stroms. Die vom Meldeportal der Klägerin geforderte Mitteilung zukünftiger Stromlieferungen habe die Gefahr der ungenauen Mitteilung und damit der Festsetzung eines zu geringen Abschlags erhöht.
58
2. Für die Beklagte war ebenso wie für die Klägerin erkennbar, dass die Meldung des im nächsten Monat zu liefernden Stroms mit den Vorgaben des § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht übereinstimmt. Die Einhaltung der Anforderungen des § 74 Satz 1 EEG 2014 zur Vermeidung von Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 oblag der Beklagten. Sie war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gehindert, im Falle einer falschen Prognose die tatsächlich gelieferte, höhere Strommenge nachzumelden und so den Anforderungen des § 74 Satz 1 EEG 2014 gegenüber der Klägerin nachzukommen, um die Zinszahlungspflicht zu vermeiden.
59
III. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung erloschen. Der Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, da es aus den zu I. 8 und II. 2 ausgeführten Gründen bereits an einer Pflichtverletzung der Klägerin fehlt.
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Richter am BundesgerichtshofDr. Tolkmitt kann infolgeUrlaubsabwesenheit nichtunterschreiben.
        
        
        
        
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