IT- und Medienrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Untertauchen des Asylbewerbers

Aktenzeichen  M 1 K 16.50026

Datum:
8.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a
VwGO VwGO § 82 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Einer Klage fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Asylsuchende – egal aus welchen Gründen – untergetaucht ist (ebenso VGH München BeckRS 2009, 40807). (redaktioneller Leitsatz)
Fehlt es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, liegt ein Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften nach §§ 82 Abs. 1 S. 1, 173 VwGO iVm § 130 Nr. 1 ZPO vor (ebenso VGH München BeckRS 2009, 40807). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, dem das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 12. Mai 2016 übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
1. Es spricht viel dafür, dass der Kläger, der bisher nicht abgeschoben wurde, untergetaucht ist. Daher fehlt seiner Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen er untergetaucht ist (BayVGH, B.v. 6.6.2006 – 24 CE 06.1102 – juris Rn. 14). Der Kläger ist am 3. März 2016 nach unbekannt verzogen und wohnt nicht mehr unter der als ladungsfähige Anschrift angegebenen Adresse. Seine Prozessbevollmächtigte mutmaßt, er halte sich in Italien auf. Durch sein Untertauchen hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des Klageverfahrens kein Interesse mehr hat.
2. Jedenfalls ist die Klage deswegen unzulässig, weil es an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fehlt. Hierin liegt ein Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften nach §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt gegeben werden muss (BayVGH, B.v. 6.6.2006 a. a. O. Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.5.2005 – 10 ZB 04.1600 – juris Rn. 2 f.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 u. a. – juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Verpflichtung ausnahmsweise entfallen sein könnte, sind nicht gegeben. Der Kläger ist seiner sich aus § 10 Abs. 1 AsylG ergebenden Verpflichtung, den Wechsel seiner Anschrift dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, nicht nachgekommen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


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