IT- und Medienrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Untertauchen des Asylbewerbers

Aktenzeichen  M 7 K 16.50054

Datum:
28.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
AsylG AsylG § 10 Abs. 1
ZPO ZPO § 130 Nr. 1

 

Leitsatz

Einer Klage eines untergetauchten Ausländer fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet der jeweiligen Gründe für das Untertauchen, da er hierdurch zum Ausdruck bringt, kein Interesse an der Fortführung des Klageverfahrens mehr zu haben (ebenso BayVGH BeckRS 2009, 40807; BayVGH BeckRS 2001, 25000). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Dem Kläger ist die Ladung, öffentlich zugestellt am 7. Oktober 2016 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Satz 1 ZPO), rechtzeitig zugegangen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
In Fällen, in denen ein Ausländer wie hier der Kläger untergetaucht ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ungeachtet der jeweiligen Gründe für das Untertauchen (vgl. BayVGH, B. v. 6. Juni 2006 – 24 CE 06.1102 – juris Rn. 14 m. w. N. u. B. v. 10. Dezember 2001 – 21 B 00.31685 – juris Rn. 19 ff.). Der Kläger wohnt spätestens seit 22. März 2016 nicht mehr in der als ladungsfähige Anschrift angegebenen Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende und ist seit mehr als sieben Monaten unbekannten Aufenthalts. Hiermit hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er an der Fortführung des Klageverfahrens kein Interesse mehr hat.
Zudem stellt das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift einen Verstoß gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO dar, wonach dem Gericht zur Bezeichnung des Klägers dessen aktuelle ladungsfähige Anschrift bekannt sein muss (vgl. BayVGH, B. v. 12. Mai 2005 – 10 ZB 04.1600 – juris m. w. N.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 3; § 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass diese Pflicht ausnahmsweise entfallen sein könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist aufgrund seiner Zuweisung verpflichtet, unter der im Rubrum angegebenen Adresse zu wohnen. Er hat sich der aus § 10 Abs. 1 AsylG bestehenden Verpflichtung, den Wechsel seiner Anschrift dem angerufenen Gericht unverzüglich anzuzeigen und sich für dieses als stets erreichbar zu zeigen, entzogen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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