IT- und Medienrecht

Foodwatch/FragDenStaat – Herausgabe von Kontrollberichten

Aktenzeichen  W 8 S 19.289

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6555
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 65, § 80 Abs. 5, § 88
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 2
VIG § 4, § 5, § 6
LFGB § 40 Abs. 1a Nr. 2
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Es ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob ein über die von foodwatch/FragDenStaat betriebene Plattform „Topf Secret“ gestellter Antrag rechtsmissbräuchlich ist und einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB gleichkommt sowie aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt (siehe auch BeckRS 2019, 3917). (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG ist einschlägig für Daten über nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrechtlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht, nicht hingegen etwa für festgestellte Mängel hinsichtlich der Anforderungen der Preisangabenverordnung und der Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. …  wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 13. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids des Landratsamtes Würzburg vom 29. März 2019, wird angeordnet.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Würzburg) vom 13. März 2019, geändert durch Bescheid vom 29. März 2019, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde. Der Antragsteller betreibt einen Gastronomiebetrieb.
1. Mit E-Mail vom 14. Januar 2019 beantragte der Beigeladene über das Internetportal „FragDenStaat“ die Herausgabe folgender Informationen in elektronischer Form:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: …
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Mit Schreiben des Landratsamts Würzburg vom 20. Februar 2019 erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme unter Bezugnahme auf die letzten beiden Betriebskontrollen aus den Jahren 2018 und 2019. Dem Schreiben waren Kontrollberichte zu Kontrollen vom 13. Dezember 2018 und 7. Februar 2019 beigefügt.
Mit Schreiben vom 3. März 2019 lehnte der Antragsteller die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte ab, da zu befürchten stehe, dass die angeforderten Informationen auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht würden. Gegebenenfalls habe ein eindeutiger behördlicher Hinweis dahingehend zu erfolgen, dass eine Veröffentlichung der Information im Internet nicht erfolgen dürfe.
Mit Bescheid vom 13. März 2019, adressiert an den Beigeladenen und ausgelaufen am 14. März 2019, teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen mit, dass sich der Antragsgegner nach Prüfung des Antrags vom 14. Januar 2019 auf Informationserteilung nach dem VIG zur Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden habe. Diese Entscheidung sei dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekannt gegeben worden. Die Information werde nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zustellung dieses Bescheids in Form von Kopien der Kontrollberichte postalisch übersendet, wenn der Dritte nicht innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehe.
Mit Schreiben vom 13. März 2019 teilte das Landratsamt dem Antragsteller unter Beifügung einer Kopie des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 13. März 2019 mit, dass es sich für eine Gewährung der Informationen an den Antragsteller entschieden habe. Das VIG sehe einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts sowie sich darauf beziehende Maßnahmen und Entscheidungen vor. Es lägen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe vor. Die Informationseröffnung erfolge nach Ablauf von 10 Werktagen durch Auskunftserteilung inklusive Übermittlung von Kopien der Kontrollberichte, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei.
Am 29. März 2019 erließ das Landratsamt Würzburg gegenüber dem Beigeladenen einen Änderungsbescheid, ausgelaufen am 1. April 2019, mit dem in Ziffer 1 die Begründung des Bescheids vom 13. März 2019 derart ergänzt bzw. angepasst wurde, dass die Informationsgewährung in Form der Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen (a) und Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen (b), erfolge. Der Bescheid enthält die Hinweise, dass im Falle der Herausgabe von Kontrollberichten im Rahmen der Informationsgewährung die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.) werden, ebenso wie alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen. Nach Ziffer 2 des Änderungsbescheids ist die Ziffer 1 dieses Bescheids kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Nach Ziffer 3 ergeht der Bescheid kostenfrei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, um die Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG zu erfüllen, seien die Prioritäten so gelegt worden, dass die Anträge zügig bearbeitet werden. Die Begründung im ursprünglichen Bescheid vom 13. März 2019 sei daher unter Ziffer 1 des Änderungsbescheids ergänzt worden, um die wesentlichen Entscheidungsgründe mitzuteilen.
2. Am 5. April 2019 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.358 Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, erheben und im vorliegenden Sofortverfahren – schon am 22. März 2019 – beantragen,
1.die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2019, Az.: … * … wiederherzustellen, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen und dem Antragsgegner die Informationseröffnung zu untersagen;
2.hilfsweise vorläufigen Beschluss zu erlassen und dem Antragsgegner eine Übersendung der Kontrollberichte zu untersagen, bis eine Entscheidung über Ziffer 1 vorliegt.
Zur Begründung ließ der Antragsteller – gerafft – im Wesentlichen ausführen:
Es werde ein Verstoß gegen ein faires Verfahren sowie fehlendes rechtliches Gehör gerügt. Mit einer Bekanntgabe der Kontrollberichte in der beabsichtigten Form werde in die Grundrechte des Antragstellers eingegriffen, hier vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Grundrecht auf Berufsfreiheit und Berufsausübung, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es würden die persönlichen Daten des Antragstellers durch diesen Bescheid bekannt gegeben. Im streitgegenständlichen Bescheid sei entweder keine ausreichende Begründung dafür enthalten, dass die persönlichen Daten des Antragstellers übermittelt werden oder aber gar keine Entscheidung darüber getroffen worden, dass bzw. wie die persönlichen Daten des Antragstellers unkenntlich gemacht werden. Insoweit sei der Bescheid wegen Verletzung des Datengeheimnisses rechtswidrig und daher aufzuheben. Des Weiteren werde Ermessensfehlgebrauch bzw. die Nichtausübung des Ermessens gerügt. Der Antragsgegner gehe mit keinem Wort auf die vom Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2019 geltend gemachten Bedenken ein. Im Schreiben vom 30.01.2019 werde lediglich auf den Gesetzestext verwiesen. Es werde gerügt, dass der Antrag des Beigeladenen offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und darauf abziele, eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet herbeizuführen. Der Antrag des Beigeladenen müsse als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, denn die Motivation liege hier nicht darin, dem Verbraucher bei Konsumentscheidungen zu helfen, sondern der einzige Zweck des Antrags sei die Veröffentlichung auf der Plattform von „Frag den Staat“, mit der für den Unternehmer nachteiligen Prangerwirkung. Dass eine etwaige Veröffentlichung rechtswidrig sei, ergebe sich aus § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB. Dieser ermächtige ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Außerdem habe das Bundeverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2018 verfassungsrechtliche Hürden für eine Veröffentlichung im Internet aufgestellt. Diese Hürden würden durch eine privatrechtliche Veröffentlichung auf „Topf Secret“ umgangen. Daher sei die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes bereits deshalb ausgeschlossen, da es sich in diesem Fall bei § 40 Abs. 1a LFGB um eine speziellere Vorschrift gegenüber den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes handle. Die beabsichtigte Weitergabe von Informationen an Dritte sei eine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB. Hierbei werde darauf hingewiesen, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass § 40 Abs. 1a LFGB verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 ausgeführt, dass § 40 Abs. 1a LFGB jedenfalls insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, da die Information der Öffentlichkeit nicht befristet sei. Es sei nicht zulässig, eine im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen derart verfassungsrechtlich problematische Regelung auch noch zu Ungunsten der Unternehmer zu umgehen. § 2 Abs. 4 VIG normiere eine Subsidiarität der Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes gegenüber anderen Regelungen mit entsprechendem Regelungsgehalt. Eine solche Subsidiarität sei hier bezüglich der Vorschrift des § 40 LFGB gegeben. Es werde versucht unter Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB rechtswidrig eine Veröffentlichung von Daten im Internet durch Auslagerung auf einen Privaten zu erreichen. Da die Veröffentlichung von rechtswidrig erlangten Informationen durch Private ebenfalls rechtswidrig sei, sei bereits die Herausgabe durch die Behörde rechtswidrig. Die Veröffentlichung von Kontrollberichten im Internet durch den Verbraucher sei auch zivilrechtlich nicht zulässig, dies würde eine unerlaubte Handlung darstellen, § 823 BGB. Die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes erfordere einen unmittelbaren Produktbezug. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der global gestellte Ausforschungsantrag des Beigeladenen sei daher unzulässig und nicht vom Anwendungsbereich des VIG umfasst bzw. bei der Anwendbarkeit des VIG als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Insbesondere enthielten die Kontrollberichte keine Feststellungen zu produktbezogenen Abweichungen. Es werde bestritten, dass die vom Antragsgegner im Kontrollbericht angeführten Mängel eine „nicht zulässige Abweichung von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ darstellen sollen. Sofern das VIG im Hinblick auf eine zeitlich unbegrenzte Informationserteilung ausgelegt werde, bestünden erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des VIG. Nachdem durch die Gewährung der Information ein massiver Grundrechtseingriff zulasten der Lebensmittelhersteller gerechtfertigt werden solle, müsse das Gesetz durch Vorgabe gewisser Abwägungskriterien bezüglich des zeitlichen Umfangs der zurückliegenden festgestellten Abweichungen und auch bezüglich des inhaltlichen Umfangs der Abweichungen der Behörde Gründe für deren Ermessensentscheidung an die Hand geben. Ohne irgendein mögliches Korrektiv bezüglich des zeitlichen Umfangs könnten Verbraucher jahrelang, in besonderen Konstellationen sogar Jahrzehnte lang zurückliegende Kontrollberichte anfordern. Ebenso könne ein geringfügiger Verstoß gegen eine Verordnung wie z.B. eine gesprungene Fliese oder einige nicht verschlossene Dübel-Löcher einen Eingriff in Grundrechte der betroffenen Lebensmittelunternehmer nicht rechtfertigen. Als weiteres Korrektiv müsse bei der Informationserteilung auch ersichtlich werden, ob die festgestellten Abweichungen noch andauerten. Denn Informationen über beseitigte Mängel ohne einen ersichtlichen Hinweis, ob diese noch fortbestehen oder beseitigt seien, sei nicht geeignet für Transparenz am Markt beizutragen. Der anzufechtende Bescheid enthalte keinerlei Ausführungen dazu, wie der Antragsgegner den vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen bezüglich einer rechtswidrigen Veröffentlichung der übersandten Kopien im Internet begegnen wolle. Der einfachste Weg der Informationsgewährung wäre die Beantwortung konkret gestellter Fragen. Weiter könne die Informationsgewährung durch Akteneinsicht oder in anderer geeigneter Art durchgeführt werden, § 6 Abs. 1 VIG. Zwar habe der Beigeladene eine besondere Art der Informationsgewährung – Übersendung der Kontrollberichte – begehrt, doch lägen hier gewichtige Gründe vor – Gefahr der rechtswidrigen Veröffentlichung im Internet -, dass der Antragsgegner hier verpflichtet gewesen sei, eine andere Art der Informationsgewährung zu wählen.
Mit Schriftsatz vom 5. April 2019 ließ der Antragsteller über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen noch weiter ausführen: Die Herausgabe von Verbraucherinformationen zu mangelhaften oder verdorbenen Produkten sei eine hoheitliche Aufgabe und sei im § 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich geregelt, bei welchem es sich um die speziellere Vorschrift handle. Die beabsichtigte Weitergabe von Informationen an Dritte sei somit eine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1 LFGB. Weiterhin dürften gemäß § 1 VIG nur dann Veröffentlichungen möglich sein, wenn Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB, sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, betroffen seien. Eine Herausgabe von Berichten, die keine Informationen zu etwaigen Produkten oder Erzeugnissen hätten, könnte daher durch das VIG nicht gefordert werden. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass der Antragsteller über die Internetplattform „Topf Secret“ die Anfrage gestellt und auch bisherige Zwischenberichte unter Umgehung von Unkenntlichmachung der betroffenen Personen veröffentlicht habe. Auf Grund dieses Verhaltens sei davon auszugehen, dass auch die angeforderten Berichte im Internet eingestellt würden und somit keine Information für den Verbraucher, sondern in Wirklichkeit eine Denunziation des Antragstellers und seines Betriebes darstelle. Es stelle sich daher die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stelle, auf Grund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform, in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe komme, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der Staat – im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Information im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG – nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess, auf der von Foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform, gerade nicht mehr einwirken könne und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide der Leser den Eindruck eines behördlichen Informationshandels entstehen könne. Insofern dürfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gerade nicht ein Kontrollbericht übersendet werden, sondern es sei im Ermessensspielraum der Antragsgegnerin zu prüfen, ob dem Informationsbedürfnis nicht durch andere Auskunftserteilung (z.B. Akteneinsicht in der Behörde) nachgekommen werden könne. Die Antragsgegnerin habe es bei ihrem Bescheid unterlassen, dies zu überprüfen, und hierzu auch nicht Stellung genommen.
3. Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt Würzburg, beantragte mit Schriftsatz vom 29. März 2019:
Der Antrag wird abgelehnt.
Das Landratsamt brachte im Wesentlichen vor: Es mache von den ihm eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß Gebrauch. Insbesondere räumten §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VIG angesichts der Formulierung kein Entschließungsermessen, also kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Informationen gewährt werden, ein. Das VIG gebe in § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Frist von zwei Monaten für die Bearbeitung einer Anfrage, inklusive Bescheidung, vor. Es sei daher eine kurze Frist für die Anhörung zu wählen gewesen. Dem Anhörungsschreiben hätten die letzten beiden Kontrollberichte vom 14. Dezember 2018 und 13. Februar 2019 beigelegen, in denen sämtliche personenbezogene Daten – sowohl bezüglich Antragsteller, als auch Kontrollpersonal und Dritte – geschwärzt worden seien. Aus welchem Grund der Beigeladene eine Anfrage nach dem VIG über das Portal „Topf-Secret“ gestellt habe, sei dem Landratsamt nicht bekannt und müsse auch nicht begründet werden. Das VIG treffe keine Aussage dazu, ob Verbraucher den Kontrollbericht veröffentlichen dürfen. Die Zulässigkeit der Weiterverwendung der Informationen beurteile sich allein nach zivilrechtlichen Erwägungen. Die Anwendbarkeit des VIG erfordere keinen unmittelbaren bzw. konkreten Produktbezug. Die Kontrollberichte enthielten erhebliche Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Die einzelnen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden sei, könnten den Kontrollberichten entnommen werden. Anzumerken sei, dass mindestens einer der festgestellten Verstöße (bei Vorsatz) eine Straftat darstelle und mehrere andere Verstöße eine Ordnungswidrigkeit. Durch das Landratsamt würden die beantragten Informationen ausschließlich an den Beigeladenen als Antragsteller nach dem VIG herausgegeben. Die weitere Verwendung durch diesen entziehe sich ihrem Einfluss. Insbesondere habe er sich dem Landratsamt gegenüber nicht geäußert, was er mit den erlangten Informationen zu tun gedenke. Allerdings sei bei Versendung der Kontrollberichte vorgesehen, diesen darauf hinzuweisen, dass das VIG allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasse, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch ihn als Antragsteller nach dem VIG treffe. Ob und wie er die Informationen weiterverwende, liege daher in dessen Verantwortung und Risiko. Die Korrespondenz mit dem Beigeladenen laufe – entgegen seinem Antrag – nicht per E-Mail, sondern per Post. Insofern sei berücksichtigt worden, dass bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal „Topf-Secret“ generierte E-Mailadresse, diese nicht automatisiert auf das Portal geladen werden können. In § 5 Abs. 4 Satz 3 VIG werde mit den 14 Tagen eine Höchstdauer für die Frist vorgegeben, nicht aber eine Mindestvorgabe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.358) Bezug genommen.
II.
Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch dem Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 – W 8 S 17.1396 – juris sowie Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bu K-6 C, Juli 2018, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014 – 5 L 555/13 – juris).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die an den Beigeladenen adressierte Entscheidung über die Erteilung der Informationen nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerseite ist der Antrag sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller begehrt, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Herausgabe der Informationen an den Beigeladenen zu verhindern. Diesem Begehren wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakt vom 13. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. März 2019 Genüge getan. Damit ist dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. Eines darüberhinausgehenden Ausspruchs zu den an ihn gerichteten Schreiben vom 13. März 2019 und 29. März 2019 bedarf es nicht. Mit den Schreiben an den Antragsteller wird diesem die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen bzw. deren geänderte Fassung „nur“ mitgeteilt (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 – 13 A 846/15 – juris).
Dies vorausgeschickt, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation wie folgt entschieden (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 – RN 5 S 19.189 – BeckRS 2019, 3917 bzw. juris):
„1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.
b) Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 – W 8 S 17.1396 -, juris).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).
Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).
a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte – wie von der Antragstellerseite ausgeführt – lediglich beschreibender Natur sind oder – wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert – auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).
Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die – wie etwa eine produktbezogene Warnung – auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 – 7 B 22.14 – juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat – im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG – nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.
b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.
Nach alledem war dem Antrag statt zu geben“.
Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. Es sieht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gleichermaßen als offen an. Insbesondere sind noch weitere Fragen zu klären. Angesichts einer bei Antragsablehnung erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache zum Nachteil des Antragstellers fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.
Ergänzend ist hierzu noch auszuführen:
Die betreffenden Kontrollberichte vom 14. Dezember 2018 und vom 13. Februar 2019 enthalten teilweise Daten, die von dem in § 2 VIG normierten Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht umfasst sind. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen voraus, die sich dabei auf die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten lebensmittelrechtlichen Vorschriften beziehen müssen (Rossi in BeckOK, Information und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 14 ff.). So ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einschlägig für Daten über nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrechtlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegenständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Notwendig ist die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Beide streitgegenständlichen Kontrollberichte enthalten jedoch festgestellte Mängel auch hinsichtlich der Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und der Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (Nr. 14, 15 und 16 des Kontrollberichts vom 14. Dezember 2018 und Nr. 8, 9 und 10 und Ausführungen am Ende des Kontrollberichts vom 13. Februar 2019), die nicht unter die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften fallen (vgl. hinsichtlich der PAngV Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D § 2 Rn. 10) und auch nicht unter die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2- 7 VIG oder eines anderen Informationsanspruchs. Entsprechendes gilt für die Ausführungen am Ende des Kontrollberichts vom 14. Dezember 2018 hinsichtlich des Sonnenschutzes, bei denen es sich nicht um eine Mängelfeststellung handelt. Laut dem im Änderungsbescheid vom 29. März 2019 enthaltenen Hinweis werden zwar alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, geschwärzt. Abgesehen von personenbezogenen Daten wurde eine Schwärzung dieser Inhalte in den Kontrollberichten, die als Anlage dem Anhörungsschreiben vom 20. Februar 2019 beigefügt waren, von der Behörde jedoch nicht vorgenommen.
Des Weiteren ist zwar nach bisher überwiegender Auffassung nicht erforderlich, dass die Feststellung der unzulässigen Abweichung durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – LRE 74, 122; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1.1; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 16). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der ausdrücklichen Begründung zugelassen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung beitragen kann, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, B.v. 29.9.2017 – 7 B 6/17 – juris). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte mit ihren Vorgaben zur Behebung von bestimmten Zuständen Verwaltungsaktcharakter haben und betreffende Anordnungen noch anfechtbar sein könnten mit der Folge, dass mögliche Rechtsbehelfe dagegen aufschiebende Wirkung hätten, so dass sich nicht nur die Frage der Rechtskraft stellt, sondern womöglich auch die Frage der Wirksamkeit der Anordnungen samt der darin enthaltenen Feststellungen.
Eine weitere offene Frage, die von Antragstellerseite aufgeworfen wird, ist die Frage eines eventuellen Missbrauchs gemäß § 4 Abs. 4 VIG. Das nicht abschließende Regelbeispiel des § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ist wohl nicht erfüllt. Der Begriff des Missbrauchs ist im Übrigen in dem Zusammenhang nicht näher definiert. Eine Missbräuchlichkeit ist auch mit Blick auf vergleichbare Rechtsvorschriften dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Der Betreffende muss diesen Zweck mit seinem Informationsbegehren nicht unmittelbar erreichen. Ein behördlicher Missbrauch (querulatorischer Zweck) und ein verwendungsbezogener Missbrauch (Verwendungszweck außerhalb des Gesetzes) lassen sich unterscheiden. Ein querulatorischer Fall läge etwa vor, wenn eine Vielzahl identischer Informationsanträge lediglich zur Generierung anwaltlicher Gebühren gestellt würde oder wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern (vgl. NdsOVG, U.v. 27.2.2018 – 2 LC 58/17 – LRE 76, 86; OVG Bln-Bbg, U.v. 22.2.2018 – OVG 12 B 16.17 – NVwZ 2018, 1886; jeweils m.w.N.; siehe auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 – RN 5 K 14.1110 – juris sowie VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 – RN 5 S 19.189 – BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Ob ein Missbrauchsfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, Informationen sodann auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, kann im vorliegenden Sofortverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden.
Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 15. März 2019 im Zusammenhang mit der klärungsbedürftigen Frage einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB bereits ausgeführt, dass geprüft werden müsste, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass die Informationen nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung zugänglich macht (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 – RN 5 S 19.189 – BeckRS 2019, 3917 bzw. juris; vgl. die oben zitierten Ausführungen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 6 Rn. 3).
Das Gericht schließt sich schließlich auch den oben zitierten Ausführungen des VG Regensburg zur erforderlichen Interessenabwägung an (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 – RN 5 S 19.189 – BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Das Informationsinteresse des Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Zugunsten des Antragstellers fällt zusätzlich ins Gewicht, dass wie oben dargestellt ein Teil der in den Kontrollberichten enthaltenen und von der Behörde nicht geschwärzten Informationen nicht unter den Informationsanspruch nach dem VIG fällt. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. Im Regelfall muss es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatz bleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreift. Aufgrund der besonders verfassungsrechtlich verankerten Interessen, um deren Schutz es bei dem Begehren des betroffenen Dritten (hier des Antragstellers) regelmäßig gehen wird, wird in der Regel sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall durch die zu erwartende Einbindung der Kommunikation über die Internetseite, mit dem Ziel der Veröffentlichung der behördlichen Informationen auf dieser Internetseite, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten des betroffenen Antragstellers heranreicht, so dass in der vorliegenden Konstellation erst recht dem Interesse an einer zügigen Information der Bürger das gegenläufige Interesse des Antragstellers entgegensteht (Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 5 VIG Rn. 25). Ein gesteigertes Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Informationsübermittlung ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Intensität eines Schadens zum Nachteil des Antragstellers ist durch die Multiplikation über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) ungleich höher als bei einer Einzelauskunft an eine Privatperson. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Fall des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auch bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen kein Bußgeld in Höhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Zwar hat der Antragsgegner vorliegend erklärt, dass die Korrespondenz entgegen des Antrags des Beigeladenen nicht per E-Mail, sondern per Post laufe, so dass anders als bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal „Topf-Secret“ generierte E-Mailadresse diese nicht automatisiert auf das Portal geladen werden könnten. Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene jedenfalls zwei vom Landratsamt bislang in der vorliegenden Angelegenheit erhaltene Schreiben trotz deren postalischer Übersendung bereits auf der Plattform eingestellt hat (vgl. Anlage 4 der Antragsschrift vom 22. März 2019). Deshalb ist der Schluss naheliegend, dass der Beigeladene auch eine Veröffentlichung der Kontrollberichte beabsichtigt. Es ist vorliegend also nicht davon auszugehen, dass eine postalisch erfolgende Zustellung von Kopien der begehrten Kontrollberichte deren Einstellung durch den Beigeladenen auf die Plattform verhindert, ebenso wenig wie der im Änderungsbescheid vom 29. März 2019 enthaltene Hinweis, dass die Weiterverwendung der Informationen in der alleinigen Verantwortung und Risiko des Beigeladenen liege.
Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wie tenoriert stattzugeben. Damit hat sich der Antrag, soweit er über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgeht, erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst – wie hier – der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, sodass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben