IT- und Medienrecht

Frage des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis

Aktenzeichen  Au 7 K 20.552

Datum:
22.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42268
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3
FeV § 11 Abs. 7, § 46
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2 und 9.6.2

 

Leitsatz

Wer die Vorgaben der ärztlichen Verordnung für die Einnahme des medizinischen Cannabis, bei dem es sich um ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, nicht eingehalten hat, ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Form der Entscheidung schriftlich einverstanden erklärten (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Erlass der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurden seitens des Beteiligten, insbesondere seitens des Klägers keine neuen Einwände vorgetragen.
Das Gericht folgt daher der Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid und in dem den Beteiligten bekannten Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 9. April 2020 (Az.: Au 7 S 20.553) und sieht daher insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (analog § 117 Abs. 5 VwGO).
Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben