Aktenzeichen Au 7 K 20.552
FeV § 11 Abs. 7, § 46
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2 und 9.6.2
Leitsatz
Wer die Vorgaben der ärztlichen Verordnung für die Einnahme des medizinischen Cannabis, bei dem es sich um ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, nicht eingehalten hat, ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Form der Entscheidung schriftlich einverstanden erklärten (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Erlass der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurden seitens des Beteiligten, insbesondere seitens des Klägers keine neuen Einwände vorgetragen.
Das Gericht folgt daher der Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid und in dem den Beteiligten bekannten Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 9. April 2020 (Az.: Au 7 S 20.553) und sieht daher insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (analog § 117 Abs. 5 VwGO).
Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).