IT- und Medienrecht

Gerichtsstandsbestimmung zwischen allgemeiner Zivilkammer und Kammer mit Spezialzuständigkeit

Aktenzeichen  1 AR 631/21

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2021, 704
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
GVG § 72a

 

Leitsatz

1. Eine Gerichtsstandsbestimmung kann analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch in Fällen erfolgen, in denen eine allgemeine Zivilkammer und eine Kammer mit Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG jeweils verbindlich ihre funktionelle Zuständigkeit ablehnen und die Zuständigkeitsbestimmung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat. (Rn. 7)
2. Eine Veröffentlichungsstreitigkeit gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG n.F. liegt auch dann vor, wenn die inkriminierte Veröffentlichung eine Privatperson (hier: Veröffentlichung auf öffentlicher “Facebook-Seite”) vorgenommen hat und keinen “journalistischen Fachbezug” aufweist. (Rn. 11 – 15)

Tenor

Die für Ansprüche aus Veröffentlichungen zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Regensburg werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).

Gründe

I.
Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung von unwahren und ehrverletzenden Behauptungen auf einer von diesem betriebenen öffentlichen Facebook-Seite.
Die inkriminierten Äußerungen gründen auf dem Vorwurf des Antragsgegners, der Antragsteller habe in seiner früheren Funktion als Stadtrat der Stadt Roding eine vom Antragsgegner angestrebte Firmenerweiterung in unredlicher Weise zugunsten einer Wohnbebauung vereitelt. Das Thema soll daraufhin auch von der Lokalpresse aufgegriffen worden sein.
Der beim Landgericht Regensburg eingereichte Verfügungsantrag ist bei der für allgemeine Zivilsachen zuständigen 3. Zivilkammer eingetragen worden. Die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. März 2021 (Bl. 25 ff. d.A.) an die 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg abgegeben. Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Regensburg sei für erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in der Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (§ 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG) die 1. Zivilkammer zuständig. Hiervon seien auch – wie vorliegend – Veröffentlichungen auf einer öffentlich betriebenen Facebook-Seite erfasst. Es sei daher die 1. Zivilkammer für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg hat mit Beschluss vom 3. März 2021 eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Bestimmung der Zuständigkeit analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Spezialzuständigkeit des § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG nicht eröffnet sei, weil sich der einstweilige Verfügungsantrag gegen keine journalistische Veröffentlichung wende. Bei den monierten Äußerungen stehe evident ein privates Interesse des Antragsgegners im Vordergrund. Sinn und Zweck sowie die Gesetzeshistorie des § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG sprächen dafür, dass der Gesetzgeber keine Spezialzuständigkeit für alle veröffentlichten Persönlichkeitsrechts- und Gewerbebetriebsverletzungen einführen habe wollen, sonst wäre auch die Bezeichnung „Pressesachen“ sicherlich nicht gewählt worden.
II.
1. Das Oberlandesgericht Nürnberg ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das nächsthöhere Gericht für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgericht ist gemäß § 9 EGZPO nicht gegeben, da es sich um einen Zuständigkeitsstreit zwischen Spruchkörpern eines zum Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg gehörenden Landgerichts handelt.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog liegen vor.
a) Grundsätzlich erfordert § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO einen Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichten, bei Streit über die gesetzlich nicht geregelte gerichtsinterne Geschäftsverteilung innerhalb desselben Gerichts greift in der Regel § 21e GVG ein (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39). Allerdings ist die Vorschrift nach allgemeiner Ansicht entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt (OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1274 Rn. 12; OLG Nürnberg, NJW-RR 2018, 1274; KG, MDR 2018, 820; Zöller/Schultzky, a.a.O.). Dies ist etwa der Fall, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handelssachen eines Landgerichts untereinander für unzuständig erklärt haben (BGHZ 71, 271) oder im Verhältnis von allgemeiner Zivilkammer und Kammer mit Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG (OLG Nürnberg, NJW-RR 2018, 1274; KG, NJW-RR 2018, 639; OLG Bamberg, NJW-RR 2018, 1386; BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, 39. Ed., § 36 Rn. 38.2).
Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO erfüllt. Nach dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG sind bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen einzurichten. Der durch das Präsidium des Landgerichts Regensburg für das Jahr 2021 beschlossene Geschäftsverteilungsplan hat deshalb unter Verwendung des Wortlauts des § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GVG und Bezugnahme auf diese gesetzliche Regelung eines entsprechende Spezialzuständigkeit bei der 1. Zivilkammer statuiert.
b) Es liegen ferner „rechtskräftige“ Unzuständigkeitserklärungen vor. Ausreichend ist hierfür, dass die Entscheidungen unanfechtbar und verbindlich sind (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 35). Dies ist hier der Fall. Die 3. Zivilkammer hat den Rechtsstreit nicht nur an die 1. Zivilkammer gerichtsintern weitergeleitet, sondern diesen durch unanfechtbaren Beschluss an die 1. Zivilkammer abgegeben. Die 1. Zivilkammer hat eine Verfahrensübernahme durch förmlichen Beschluss abgelehnt. Ferner haben beide Kammern, was für eine Zuständigkeitsbestimmung ebenfalls erforderlich ist, den Beschluss jeweils an die Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben.
3. Im Streitfall ist die funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Ansprüche aus Veröffentlichungen des Landgerichts Regensburg gegeben.
a) Nach dem Wortlaut erfasst § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“. Nach der Gesetzesbegründung soll § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG wie § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a ZPO insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Gewerbebetriebs betreffen, wenn diese „als Folge“ von Veröffentlichungen durch Presse, Film und Rundfunk oder „andere – auch digitale – Medien“ geltend gemacht werden (BT-Drs. 19/13828, S. 22).
Erfasst werden nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung einschränkungslos alle Streitigkeiten, denen als Anspruchsgrund eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Gewerbetriebs zugrunde liegt, sofern diese als Folge von „Veröffentlichungen“ geltend gemacht werden. Die nachfolgenden Tatbestandsmerkmale „durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“ sollen hingegen nur mögliche Veröffentlichungsmittel deutlich machen, was sich schon aus dem vorangestellten Wort „durch“ und die Worte „in“ vor den Worten „Presse, Rundfunkt, Film und Fernsehen“ ergibt. Sie beinhalten deshalb keine Einschränkung auf bestimmte Personen, welche die Verletzungshandlung vorgenommen haben. Die Aufzählung ist überdies nicht abschließend, was dem Begriff „insbesondere“ entnommen werden kann. In der Gesetzesbegründung sind ausdrücklich auch „digitale Medien“ genannt.
Hätte der Gesetzgeber, wie die 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg meint, den Anwendungsbereich der Spezialzuständigkeit auf „journalistische Veröffentlichungen“ einschränken wollen, hätte er nicht formuliert, dass Ansprüche aus Veröffentlichungen „durch“ Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere „in“ Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen erfasst werden. Er hätte dann beispielsweise eine Zuständigkeit für Veröffentlichungen „durch Presseunternehmen oder durch Journalisten“ geregelt. Auch der mit der Schaffung der neuen Spezialzuständigkeit verfolgte Gesetzeszweck, eine effiziente und ressourcensparende Bearbeitung und Entscheidung von Verfahren dadurch zu fördern, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung der entscheidenden Spruchkörper mit den genannten Materien eintritt (BT-Drs. 19/13828, S. 22), spricht gegen eine solche Anwendungseinschränkung. Bei Veröffentlichungen wird in den meisten Fällen zumindest auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der § 823 Abs. 1 BGB, Artikel 1, 2 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen speziellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Veröffentlichung einen „journalistischen Fachbezug“ aufweist oder ob dies nicht der Fall ist. Das Merkmal wäre auch als Abgrenzungskriterium ungeeignet. Es wäre nur schwer abgrenzbar, ob beispielsweise ein in einer Zeitung veröffentlichter Leserbrief einen „journalistischen Fachbezug“ aufweist oder nicht. Eine Zuständigkeitsregelung soll aber möglichst klare und einfache Kriterien für die Beurteilung der Zuständigkeit des Spruchorgans schaffen.
Aus dem Umstand, dass in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung in der Kurzdarstellung des Gesetzesentwurfs unter „B. Lösung“ und unter „II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“ für die vorgeschlagene Spezialzuständigkeit des § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG der Begriff „Pressesachen“ verwendet wird, kann nicht abgeleitet werden, dass die Zuständigkeit auf Verletzungshandlungen durch Presseorgane eingeschränkt werden sollte. Es handelt sich ersichtlich um eine bloße schlagwortartige Bezeichnung der neuen Spezialzuständigkeit im Rahmen einer knappen, zusammenfassenden Darstellung des Gesetzesvorhabens. Für den gesetzgeberischen Willen ist daher die Einzelerläuterung zu § 72a GVG-E (BT-Drs. 19/1328, S. 22) maßgebend, in der der Begriff „Pressesachen“ gerade nicht mehr verwendet und der weitgehende Anwendungsbereich der Norm dargestellt wird. Auch im vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetzestext wird das Wort „Pressesachen“ weder verwendet noch können diesem Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung entnommen werden.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um einen Anspruch aus einer Veröffentlichung im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG. Der Anspruchsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung von inkriminierten Behauptungen des Anspruchsgegners auf einer öffentlich zugänglichen Facebook-Seite. Daher sind die für Ansprüche aus Veröffentlichungen zuständigen Spezialkammern als funktionell zuständige Spruchkörper zu bestimmen.


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