IT- und Medienrecht

Gesamtvertragliche Regelung als Indiz für Angemessenheit

Aktenzeichen  6 Sch 44/18 WG

Datum:
10.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 25786
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UrhG § 54 Abs. 1, § 54a

 

Leitsatz

Gesamtvertragliche Regelungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden können als Anhaltspunkt für die Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne der §§ 54 I, 54a UrhG auch im Verhältnis zu gesamtvertraglich nicht gebundenen Außenseitern herangezogen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 60.480,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 40.880,00 vom 24. August 2016 bis zum 28. Dezember 2018, aus € 81.760,00 für die Zeit vom 29. Dezember 2018 bis 06. September 2019 sowie aus € 60.480,00 seit 07. September 2019 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
und folgenden BESCHLUSS:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf € 86.760,00 festgesetzt (Zwischenfeststellung € 5.00,00, Zahlung € 81.760,00), § 44 GKG, § 3 ZPO.

Gründe

I. Die Klage ist – soweit nach Erlass des Anerkenntnisurteils betreffend die Auskunftsstufe – darüber streitig zu entscheiden war, zulässig.
Nach §§ 129 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG (welche nach der Übergangsvorschrift des § 139 VGG auf den Streitfall anzuwenden sind, da die Klage bei Inkrafttreten des VGG zum 01. Juni 2016 noch nicht anhängig war) ist das angerufene Gericht örtlich sowie als Gericht des ersten Rechtszugs sachlich zur Entscheidung über die Vergütungspflicht von Tablets gemäß §§ 54 ff. UrhG berufen. Auch die Prozessvoraussetzung des § 128 Abs. 1 VGG ist gegeben, da der Klageerhebung ein Schiedsstellenverfahren (Az. Sch-Urh 50/16) vorausgegangen ist. Das für die zunächst angekündigte Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO, (im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des für die Geräte jeweils anfallenden Vergütungssatzes für die Zahlungsklage) bestehende Feststellungsinteresse war nach erteilter Auskunft entfallen, da die Klägerin auf der zweiten Stufe unmittelbar Zahlung verlangen konnte. Dementsprechend hat sie ihr Feststellungsbegehren in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2020 zu Recht nicht mehr aufrechterhalten, was als konkludente teilweise (nicht zustimmungsbedürftige) Klagerücknahme zu werten ist, § 269 Abs. 1 ZPO.
II. Die Zahlungsklage ist auch weitgehend begründet.
1. Die Aktivlegitimation der Klägerin (§ 54h Abs. 1 UrhG) steht zwischen den Parteien außer Streit: Da die Klägerin als Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften die von ihren Gesellschaftern eingebrachten Vergütungsansprüche wegen der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken hält (vgl. Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 30. November 2016, Anlage K 2) und zudem die VG Wort und die VG Wort-Bild ihre in der Zeit von 2009 bis Juni 2016 entstandenen Ansprüche wegen der Vervielfältigung von Text- und Bildwerken, die nicht Bestandteil eines Audiowerks oder eines audiovisuellen Werks sind („stehendem Text und Bild“), mit Vereinbarung vom 13./14.09. bzw. 10.10.2016 (Anlage K 3) an die Klägerin abgetreten haben (§ 398 BGB), ist diese berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.
2. Zu Recht stellt die Beklagte des Weiteren nicht in Abrede, dass die von ihr in den Jahren 2014 und 2015 unstreitig im Inland in den Verkehr gebrachten Geräte (ausweislich ihrer Auskunft gemäß Anlage B 1 kein Vertrieb in den Jahren 2011 bis 2013, im Jahr 2014 insgesamt 4.320 Verbrauchertablets, 1.000 Verbrauchertablets im Jahr 2015, sie ist folglich ohne Weiteres passivlegitimiert), insofern sie ihrem Typ nach zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG (in der bis zum 28.02.2018 geltenden Fassung) benutzt werden, dem Grunde nach der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen.
3. Ohne Erfolg rügt die Beklagte die klägerseits auf der Basis des am 01. Dezember 2015 mit dem BITKOM geschlossenen Gesamtvertrags bezifferte Vergütungshöhe als nicht angemessen i.S.d. §§ 54 Abs. 1, 54a UrhG.
Die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien ist durch das am 01. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2007, 2513) neu geregelt worden, §§ 54 ff. UrhG. Anders als nach der Vorschrift des § 54d Abs. 1 UrhG a.F., wonach die in der Anlage angeführten Sätze – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – als angemessen galten, besagt § 54a UrhG nunmehr lediglich, dass es maßgebend für die angemessene Vergütung i.S.d. § 54 Abs. 1 sei, in welchem Maße die Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach tatsächlich für privilegierte Vervielfältigungen i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG genutzt werden. Nach Abs. 3 der Vorschrift sind dabei die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere ihre Leistungsfähigkeit bzw. Speicherkapazität einschließlich einer Mehrfachbeschreibbarkeit, nach Abs. 1 Satz 2 auch technische Schutzmaßnahmen der Kopierquellen zu berücksichtigen.
Auch unter der Geltung der novellierten Regelungen der urheberrechtlichen Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG kann indes nicht außer Acht gelassen werden, dass nach dem gesetzlichen Leitbild des auf den Streitfall anzuwendenden VGG (wie schon nach dem UrhWG) die angemessene Vergütung i.S.d. §§ 54 Abs. 1, 54a UrhG vorrangig in Abstimmung zwischen den Verwertungsgesellschaften einerseits und den Nutzervereinigungen andererseits gewonnen werden soll: Nicht nur sind die Verwertungsgesellschaften nach § 35 VGG (§ 12 UrhWG) verpflichtet, über die von ihnen wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen – nach entsprechenden Verhandlungen, § 36 VGG, § 13a UrhWG – Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Der Vorrang der Verhandlungslösung wird insbesondere auch aus § 38 Satz 2 VGG (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG) deutlich, wonach die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze (selbst bei Vorliegen eines empirischen Gutachtens nach § 93 VGG, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 3 VGG) als Tarife gelten.
Diesem Grundgedanken wurde mit dem von der Klägerin sowie der VG Wort und der VG Bild-Kunst am 01. Dezember 2015 abgeschlossenen Gesamtvertrag, auf welchem der im Januar 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Tarif (Anlage K 6) basiert, Rechnung getragen. Danach sind für die im Jahr 2014 im Inland in Verkehr gebrachten Verbrauchertablets € 7,4375 pro Exemplar zu entrichten, für die im Jahr 2015 vertriebenen Geräte € 8,75, Beträge, die ca. 3 % des jeweiligen Marktpreises ausmachen. Zwar ist die Beklagte diesem Gesamtvertrag nicht beigetreten, so dass die vereinbarten Sätze nicht unmittelbar Wirkung für und gegen sie entfalten. Der Senat sieht indes keine Veranlassung, den in dem Gesamtvertrag vom Dezember 2015 gefundenen Regelungen (entgegen den Vorgaben des VGG) jeglichen Indizcharakter dahingehend abzusprechen, dass die vereinbarten Vergütungssätze, wie nach § 54a UrhG erforderlich, eine adäquate Gewichtung derjenigen Umstände widerspiegeln, die für die Bewertung des Nachteils, der den Urhebern durch die im nationalen Recht (§ 53 Abs. 1, 2 UrhG) vorgesehene Privatkopieausnahme entsteht und der durch die Vergütung für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien (§§ 54 ff. UrhG) ausgeglichen werden soll, maßgeblich sind – zumal es sich bei den Parteien des Gesamtvertrags um branchen- und sachkundige Akteure mit hoher Marktabdeckung handelt, so dass davon auszugehen ist, dass die widerstreitenden Belange der Urheber einerseits und der Nutzer andererseits in das gewonnene Ergebnis umfassend Eingang gefunden haben, und überdies dem BITKOM nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 04. April 2019, S. 16 = Bl. 161 d.A.) die Ergebnisse der von der Schiedsstelle veranlassten sog. TNS-Studie 2015 wie auch der von der Klägerin im Jahr 2011 in Auftrag gegebenen TNS-Studie bekannt waren, so dass davon auszugehen ist, dass gerade auch das empirisch ermittelte Nutzerverhalten in die Festlegung der Vergütungssätze eingeflossen ist (vgl. auch BGH GRUR 2017, 694 Tz. 59, 60 – Gesamtvertrag PCs, wonach einem Gesamtvertrag Indizwirkung hinsichtlich der Angemessenheit der Regelungen zukomme). Dass nicht nur der Herstellerverband BITKOM, sondern auch die Vergütungsschuldner selbst die Tarife als angemessen angesehen haben, wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach ihrem unstreitig gebliebenen Vorbringen für die Jahre 2010 und 2011 mit zahlreichen Marktteilnehmern gleichlautende Einzelvereinbarungen abgeschlossen hat. Eine Unangemessenheit der tariflichen Vergütungssätze konnte denn auch das DPMA als Aufsichtsbehörde (§ 18 UrhWG, § 75 VGG) nicht konstatieren, wenn es den ihm vorgelegten Tarif unbeanstandet gelassen hat. Dementsprechend zeigt denn auch die Beklagte eine solche nicht konkret auf, wenn sie lediglich auf den ihr günstigeren Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (Anlage K 1: € 4,00 für jedes „Verbrauchergerät“) Bezug nimmt und das diesem Vorschlag zugrunde liegende Berechnungsmodell als vorzugswürdig gegenüber demjenigen etikettiert, welches die Klägerin – lediglich hilfsweise – zur Begründung ihres Vergütungsanspruchs ausgeführt hat (S. 55 bis 131 der Klageschrift vom 27. November 2018), ohne darzulegen, dass und inwiefern einzelne Gesichtspunkte, die für die Bewertung des den Urhebern durch die Ermöglichung rechtmäßiger Privatkopien entstehenden Nachteils von Bedeutung sind, in der vereinbarten Vergütungshöhe keinen Niederschlag gefunden hätten. Mit ihrer pauschalen Einlassung wäre die Beklagte jedenfalls ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit des Tarifs (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 39 VGG Rdnr. 26 unter Rekurs auf BGH GRUR 2013, 1037 Tz. 41 – Weitergeltung als Tarif; BGH ZUM-RD 2013, 23 Tz. 13 – Begleitmusik zu Computerspielen) nicht nachgekommen, so dass eine Abweichung von den tariflichen Vergütungssätzen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt ist. Soweit die Beklagte moniert, die progredierende Vergütungshöhe bis zum Jahr 2015 sei nicht am Maß der tatsächlichen Nutzung orientiert, hat die Klägerin dies nachvollziehbar dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 04. April 2019, S. 19 f. = Bl. 164 f. d.A.), dass eine abweichende Regelung vor dem Hintergrund, dass der ursprünglich für die Jahre 2010 und 2011 aufgestellte Tarif (Anlage zu Anlage K 41) bei den verschiedenen Vergütungsschuldnern zu erheblicher Verunsicherung insbesondere in Bezug auf die Höhe der zu bildenden Rückstellungen geführt habe, gegenüber dem BITKOM nicht durchsetzbar gewesen sei. In der Gesamtwürdigung hält der Senat daher auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Tablets an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze indiziell auch gegenüber Außenseitern als angemessen anzusehen sind – zumal der durch die Vergütung auszugleichende, nach § 54a UrhG am Maß der Nutzung zu orientierende Nachteil der Urheber nicht daran geknüpft ist, ob die Person des privilegiert nutzenden Schuldners gesamtvertraglich gebunden ist oder nicht.
4. Ausgehend hiervon kann die Klägerin für jedes der 4.320 beklagtenseits im Jahr 2014 im Inland veräußerten Tablets € 7,4375 (€ 32.130,00), für jedes der 1.000 im Jahr 2015 in Verkehr gebrachten Geräte € 8,75 (€ 8.750,00) insgesamt € 40.880,00 als angemessene Vergütung i.S.d. § 54 Abs. 1 UrhG verlangen.
Darüber hinaus kann die Klägerin nach § 54f Abs. 3 UrhG den doppelten Vergütungssatz erheben, ist doch die Beklagte ihrer Auskunftspflicht trotz entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der zum 23. August 2016 gesetzten Frist (Anlage K 42), sondern erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen. Soweit sie den Zugang des Aufforderungsschreibens bestritten hat, hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis durch Vorlage des bei der Beklagten am 01. August 2016 unterschriebenen Rückscheins in Kopie als Anlage K 50 vorgelegt. Hierzu hat sich die Beklagte nicht mehr erklärt, so dass vom Erhalt der Auskunfts- und Zahlungsaufforderung auszugehen ist. Zu Recht hat die Klägerin daher unter dem 13. August 2019 (Anlage K 52) die Gesamtverbindlichkeit der Beklagten mit € 81.760,00 in Rechnung gestellt. Da Umsatzsteuer in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt ist, geht der Einwand der Beklagten, diese nicht zu schulden, ins Leere. Insofern die Forderung in Höhe des beklagtenseits am 06. September 2019 gezahlten Teilbetrags von € 21.280,00 durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB), beziffert die Klägerin ihre verbleibende Hauptforderung zutreffend mit € 60.480,00.
Angesichts der erfolglosen Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 23. August 2016 war die Beklagte mit dem „Hauptbetrag“ (einfacher Vergütungssatz) in Höhe von € 40.880,- in Verzug, so dass der Klägerin hieraus Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2016 zustehen, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des doppelten Vergütungssatzes kann indes kein Verzug festgestellt werden. Insbesondere ist das Aufforderungsschreiben nach Anlage K 2 insoweit unbeachtlich, enthält es doch (unter B.5) für den Zeitraum 2013 bis 2015 lediglich – für den Fall des erfolglosen Fristablaufs – die Androhung einer künftigen Geltendmachung. Die Voraussetzungen des § 286 BGB erfüllt eine solche Androhung nicht – mit der Folge, dass die Klägerin hinsichtlich des doppelten Vergütungssatzes lediglich Rechtshängigkeitszinsen, § 291 Satz 1 BGB, verlangen kann (Klagezustellung am 28. Dezember 2018). Im weitergehenden Umfang des begehrten Zinslaufs war die Klage abzuweisen.
III. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die für die zurückgenommene Zwischenfeststellungsklage (deren Wert der Senat mit € 5.000,- beziffert) zusätzlich angefallenen Kosten, die nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO an sich der Klägerin zur Last fallen, als geringfügig anzusehen sind.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO.
Im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob und inwieweit gesamtvertragliche Regelungen zwischen der Klägerin und Nutzerverbänden als Anhaltspunkt für die Bemessung der angemessenen Vergütung i.S.d. §§ 54 Abs. 1, 54a UrhG auch im Verhältnis zu gesamtvertraglich nicht gebundenen Außenseitern herangezogen werden können – eine Frage, die in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren von Belang ist – war die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.


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