Aktenzeichen AN 4 E 17.00916
GastG GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 12
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1
Leitsatz
1 Welche Lärmimmissionen von einem Anwohner hinzunehmen sind, lässt sich nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen des Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der von einer gestatteten Veranstaltung (hier: Einweihungsfeier) ausgehende Lärm kann wegen der Seltenheit und ggf. Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich als Nachbar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen gewährten Gestattung und die dadurch zu erwartenden Lärmeinwirkungen anlässlich der Einweihungsfeier seines Sportheims am 19. Mai 2017 und am 20. Mai 2017 in … … ist ein Ortsteil der Antragsgegnerin mit 331 Einwohnern.
Der Beigeladene betreibt ein Sportheim in der … in …, … Dort befindet sich zugleich das Sportgelände des Vereins. Der Antragsteller wohnt direkt neben diesem Gelände in etwa 30m Entfernung zu dem für die Veranstaltung geplanten Festzelt. Bauplanungsrechtlich ist für das Gelände des Beigeladenen ein „Sportplatz“ festgesetzt. Das klägerische Anwesen liegt in keinem Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan liegt die Fl.-Nr. des Antragstellers in einer Darstellung als Wohngebiet.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Gestattung gemäß § 12 GastG zur Sportheimeinweihung am 20. Mai 2017 von 12.00 Uhr bis 3.00 Uhr und am 21. Mai 2017 von 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr. Die Gestattung bezieht sich räumlich auf das auf dem Sportgelände des Beigeladenen insbesondere auf das Festzelt. In der Gestattung wird unter anderem geregelt:
Die von Unterhaltungsmusik ausgehenden Geräusche dürfen einen Spitzenschallpegel von 55 dB(A) bis 22.00 Uhr und 40 dB(A) ab 22.00 Uhr nicht überschreiten.
Die Veranstaltung einschließlich Musikdarbietung muss spätestens um 3.00 Uhr beendet sein. Der Ausschank von Getränken endet um 2.30 Uhr.
(…) Lärmbelästigungen durch Aufräumarbeiten nach Veranstaltungsende sind soweit möglich zu vermeiden.
Der Antragsteller stellt am 18. Mai 2017 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antragsteller beantragt,
Die Stadt … wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Genehmigungsbescheid für den Sportverein … dahingehend abzuändern, als dass das Veranstaltungsende am 20. Mai 2017 auf 2 Uhr und am 21. Mai 2017 auf 24 Uhr begrenzt wird. Außerdem ist der Betrieb der Musikanlage an beiden Tagen ab 22 Uhr auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dem Sportverein sei die Veranstaltung ohne Einschränkung jeweils bis 3 Uhr genehmigt worden. Die Dauer der Veranstaltung sowie die Beschallung durch Musik seien bis um diese Uhrzeit nicht hinnehmbar.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin zunächst aus, weder der Antragsteller noch seine Frau haben bei der Antragsgegnerin im Vorfeld des Antrags vorgesprochen. Die Antragsgegnerin habe bezüglich der Unterhaltungsmusik selbstverständlich Vorgaben und Auflagen erteilt. Die Polizeiinspektion … habe keine weiteren Auflagen gefordert, was aus der Akte ersichtlich sei.
Der Beigeladene habe in fast ausschließlicher Eigenleistung in den letzten drei Jahren ein neues Sportheim errichtet. Dazu seien fast 20.000 Stunden in Eigenleistung erbracht worden. Das gesamte Dorf und sämtliche darüber hinaus wohnenden Mitglieder haben über Jahre die Arbeiten am Sportheim in den Mittelpunkt jeder freien Minute gestellt. Nun solle dieser Erfolg gebührend gefeiert werden. Dem Beigeladenen sei es mit Unterstützung der Fördermittelgeber gelungen, einen neuen „Dorfmittelpunkt“ und Treffpunkt für alle … Vereine zu schaffen. Bei der Einweihungsfeier handele es sich selbstverständlich um eine einmalige Veranstaltung.
Eine Genehmigung der Veranstaltung bis 3.00 Uhr entspreche der bisherigen Praxis bei vergleichbaren Veranstaltungen bei der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin nimmt mit Mailnachricht am Morgen des 19. Mai 2017 ergänzend Stellung und trägt vor, dass eine Überwachung der Musiklautstärke nicht geplant sei. Die Veranstaltung finde ab 22.00 Uhr ausschließlich im Festzelt des Beigeladenen statt. Das Ende der Veranstaltung am Sonntag auf 24.00 Uhr könne rechtsverbindlich zugesagt werden.
Die Ausführungen des Antragstellers wurden mit Mailnachricht am Abend des 18. Mai 2017 ergänzt. Hinsichtlich des Veranstaltungsendes am Sonntag um 24.00 Uhr bestehe Einverständnis. Auflagen seien ihm im Vorfeld der Antragstellung nicht bekannt gewesen, davon sei weder in der Mail des Hauptamtsleiters der Antragsgegnerin noch in einem persönlichen Gespräch bei der Polizei die Rede gewesen. Sollten die Auflagen hinsichtlich der von der Unterhaltungsmusik ausgehenden Geräusche wirklich von dem Beigeladenen eingehalten werden, sei er mit ihnen einverstanden. Es gebe keine persönliche Gesprächsbereitschaft mit der Antragsgegnerin mehr, nachdem man ihm vor Jahren mitgeteilt habe, dass das Gesprochene nicht zähle. Es habe in der Vergangenheit verschiedene Vorfälle bei Veranstaltungen mit Festzeltbetrieb gegeben, z.B. einen Brand. In der Vergangenheit habe es ferner schon mehrere „einmalige“ Veranstaltungen gegeben, insbesondere zwei Geburtstagsfeiern und alljährliche Sportfeste. Von diesen Veranstaltungen seien erhebliche Belästigungen ausgegangen. Es sei wahrheitswidrig, dass Beklagte und Beigeladener Gesprächsbereit seien – vielmehr haben diese sich nicht an Vereinbarungen gehalten.
Die Antragsgegnerin nimmt mit Mailnachricht am Morgen des 19. Mai 2017 erneut Stellung und übermittelt verschiedene Presseberichte zur Bekräftigung des Umstandes, dass es sich um einen Kraftakt aller … handle und der Bau nicht nur einem Verein diene.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag, schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und stimmt dem Veranstaltungsende am 21. Mai 2017 um 24.00 Uhr zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Beschluss ergeht aufgrund Dringlichkeit durch den amtierenden Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO.
Der als in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu interpretierende Antrag ist zulässig, auch soweit über den ursprünglichen Antrag noch streitig zu entscheiden war, aber unbegründet. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin an dem gaststättenrechtlichen Erlaubnisbescheid für die Einweihungsfeier des Beigeladenen vom 5. Mai 2017 überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers. Das ergibt sich vor allem aus den geringen Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage in der Hauptsache. Der streitgegenständliche Bescheid erscheint nach summarischer Prüfung rechtmäßig und der Antragsteller wird sich daher voraussichtlich nicht auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte berufen können. Bei der Einweihungsfeier des Beigeladenen handelt es sich um ein sehr seltenes Ereignis wegen seiner überragenden Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft.
1. Der Antrag ist zulässig und findet als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statt.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung war das noch verbleibende Ziel des Antrags allein, das Ende der im streitgegenständlichen Bescheid geregelten Veranstaltung am Samstagabend des 20. Mai 2017 um 2.00 Uhr (21. Mai 2017) festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat rechtsverbindlich zugesagt, das Ende der Veranstaltung am 21. Mai 2017 um 24.00 Uhr festzusetzen. Damit hat sich der Eilantrag insoweit durch Regelung der Behörde erledigt.
Mit der im Bescheid geregelten Auflage, den Betrieb der Musikanlage an beiden Tagen ab 22.00 Uhr auf Zimmerlautstärke zu reduzieren, hat sich der Antragsteller ebenfalls einverstanden erklärt. Auch insoweit war daher nicht mehr streitig zu entscheiden. Die Einschränkung des Antragstellers erscheint als Vollzugsproblem unbeachtlich, denn der Rechtsbefehl ist zunächst der angegriffene Gegenstand.
Der Antrag findet – jedenfalls hinsichtlich des noch zu entscheidenden Streitgegenstandes – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statt. Es ist anerkannt, dass mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen § 80 Abs. 1 u. Abs. 5 VwGO auch vor Klageerhebung gestellt werden kann. Mit Blick auf § 123 Abs. 5 VwGO und auf das Rechtsschutzinteresse erscheint es trotz der fehlenden Anordnung einer sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch sachgerecht, einen (sachlich näheren) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anzunehmen, obwohl die Klage selbst nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung hätte. Es wäre übertrieben formell und erscheint aus Sicht des Gerichts im konkreten Fall als Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes, den Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers als unzulässig wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, auch wenn die Klageerhebung ein einfacherer und effektiver Weg, nämlich ohne nunmehr erforderliche Sachprüfung wäre, das Ziel des Antragstellers zu erreichen.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft zu der gestatteten Nutzung, die durch den Antrag angegriffen wird und könnte sich selbst als obligatorisch Berechtigter auf den Gesundheitsschutz nach Art. 2 Abs. 2 GG berufen. Der im Rahmen der Gestattung zu prüfende § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hat drittschützenden Charakter, da insoweit auch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen gerade für den Einzelnen zu prüfen sind (vgl. etwa BVerwG, U.v. 7.5.1996 sowie BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 22 CS 14.2013; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rn. 35).
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller kann kein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage geltend machen. Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ist der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht ordnet nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage dann an, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin an der sofortigen Umsetzung des Bescheids überwiegt. Hierbei handelt es sich um eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts. Wesentliches, aber nicht alleiniges, Merkmal für die Beurteilung der Interessenlage sind die aufgrund einer summarischen Prüfung ermittelten Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache.
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hätte eine noch zu erhebende Klage des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die streitgegenständliche Gestattung erscheint im noch zu entscheidenden Umfang rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten. Bei der Einweihungsfeier des Sportheims des Beigeladenen handelt es sich nach dem im Kern unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin um ein einmaliges Ereignis mit überragender Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft im Ortsteil der Antragsgegnerin, so dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Fallkonstellation eines sehr seltenen Ereignisses angenommen werden kann. Mit Rücksicht auf diese Bedeutung und die Einmaligkeit und weiter mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, erscheint die von der Veranstaltung ausgehende Lärmbelastung als hinnehmbar.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – hierzu gehören alle Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird – so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u.a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 22 CS 14.2013 – juris Rn. 4).
Welche Lärmimmissionen vom Antragsteller als Anwohner hinzunehmen sind, lässt sich nicht anhand eines generell – abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen des Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (VGH München, B.v. 17.9.2014 – Az. 22 CS 14.2013 – juris Rn. 5 mit Bezug auf z.B. Jarras, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m.w.N.).
Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG ist ferner zu berücksichtigen, dass das Gesetz die Erteilung einer Gestattung „aus besonderem Anlass“ „unter erleichterten Voraussetzungen“ ermöglicht. Der von einer gestatteten Veranstaltung ausgehende Lärm kann damit wegen der Seltenheit und ggf. Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (BayVGH, B. v. 22.11.2005 – 22 ZB 05.2679 – juris).
Da vorliegend die (emittierende) Musiklautstärke bereits im Bereich der zu erwartenden zulässigen Grenzwerte liegt, ist eine Lärmüberschreitung zusammen mit dem Kommunikationslärm hinsichtlich der in Betracht kommenden einschlägigen Regelwerke zur Bestimmung der Lärmbelastung auch ohne Prognoserechnung anzunehmen. Das konkret einschlägige Regelwerk braucht im Eilverfahren nicht ermittelt zu werden, denn das Gericht folgt dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass es sich bei der Einweihungsfeier um ein sehr seltenes Ereignis handelt. Die Rechtsprechung erkennt an (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.5.1997 – 22 B 96.3327 – BayVBl. 1997, 594), dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z.B. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 14.9.2004 – 6 A 10949/04 – juris).
Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin ist die streitgegenständliche Gestattung für die Einweihungsfeier des Sportheims der Beigeladenen erteilt worden. Eine Einweihungsfeier ist – jedenfalls wenn nicht nur ein Pächterwechsel stattgefunden hat – regelmäßg ein einmaliges Ereignis. Dabei ist vorliegend besonders zu berücksichtigen, dass ausweislich der Presseberichterstattung und des unbestrittenen Vortrags der Antragsgegnerin, das Gebäude zum großen Teil durch Vereinsmitglieder und Gemeindebürger in Eigenleistung errichtet wurde. Gerade in kleineren Ortsteilen hat ein Vereinsheim besondere Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft. Bekräftigt wird dies durch die – ebenfalls unbestrittene – Aussagen der Antragsgegnerin, nach der es sich um eine neue Dorfmitte handelt und das Gebäude allen Vereinen vor Ort zur Verfügung steht. Die herausragende Bedeutung der Veranstaltung für die örtliche Gemeinschaft kann daher angenommen werden.
Vorliegend nicht geklärt zu werden braucht, ob auch Geburtstagsfeiern oder jährliche Sportfeste einmalig und besonders bedeutend in diesem Sinne sind, denn um solche Veranstaltungen geht es gerade nicht.
Auch mit Blick auf die konkrete Veranstaltung erscheinen die zu erwartenden Lärmimmissionen als hinnehmbar. Ab 22.00 Uhr – nach allen technischen Regelwerken Nachtzeit – findet die Veranstaltung nur noch im Festzelt statt. Es sind zwar auch in der Nachtzeit Belästigungen zu erwarten, etwa durch kommende oder gehende Gäste oder nach außen dringendem Lärm. Diese erscheinen aber angesichts der Bedeutung der Veranstaltung und der Überschaubarkeit des Ereignisses als hinnehmbar.
Im Ergebnis erscheint der angegriffene Erlaubnisbescheid vom 5. Mai 2017 damit voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Auch in einer nochmaligen Gesamtschau kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Antrag war damit abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen.
Obwohl der Antragsteller hinsichtlich seines zur Niederschrift erklärten Schutzbegehrens teilweise obsiegt hat, kommt im konkreten Fall eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob sich der Antragsteller hier grundsätzlich im Vorfeld an die Behörde hätte wenden müssen, erscheint die Akzeptanz des Veranstaltungsschlusses am Sonntag auf 24.00 Uhr als sofortiges Anerkenntnis der Antragsgegnerin, weshalb auch insoweit eine Kostenlast des Antragstellers anzunehmen ist. Hinsichtlich der Musikanlage hat der Antragsteller die Auflage der Antragsgegnerin akzeptiert, was ebenfalls durch ein vorheriges Vorstelligwerden bei der Antragsgegnerin und nicht bei anderen Stellen geklärt werden hätte können.