IT- und Medienrecht

Gewährleistungsansprüche bei einem “Abgasskandal” – Pkw

Aktenzeichen  23 O 348/16

Datum:
12.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 280 Abs. 1, § 284, § 295, § 323 Abs. 1, 5 S. 2, § 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 348, § 433 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 434 Abs. 1 S. 1, § 437 Nr. 2, 3, § 440 S. 1
ZPO ZPO § 256

 

Leitsatz

1 Ein Pkw, der die Abgasgrenzwerte für Stickoxide (aufgrund einer speziellen Software) nur bei standartisierten Abgastests, nicht jedoch unter realen Fahrbedingungen einhält, ist mangelhaft, weil der Kaufgegenstand nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Stickoxidwerte erfolgreich absolviert. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Nacherfüllung ist für den Käufer unzumutbar, wenn die Einhaltung der Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand mit Abschaltvorrichtung für den normalen Straßenverkehr eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise darstellt, die von vorneherein auch auf eine Täuschung der Kunden gerichtet ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.869,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 20.04.2016 mit der in Ziffer I. bezeichneten Rücknahme in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
– der Kläger 13%
– die Beklagte 87%.
VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung aber durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 32.869,68 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2 und 3, 326 Abs. 5, 346 ff., 284 BGB zu.
Der Pkw wies bei Übergabe durch die Beklagte an den Kläger einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Eine Sache ist danach frei von Mängeln, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sie sich aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Vorliegend eignet sich der Pkw zwar trotz des Einbaus der Abschalteinrichtung für die gewöhnliche Verwendung, da er technisch sicher und verkehrstauglich ist. Er weist aber nicht die Beschaffenheit auf, welche der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Stickoxidwerte erfolgreich absolviert. Die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte unter Verwendung einer dafür konzipierten Software kann diesen Erwartungen nicht gerecht werden (vgl. auch Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Aktenzeichen 2 O 72/16, Rn 21 bis 25 nach juris m. w. N.).
Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB war im vorliegenden Fall entbehrlich, da eine Nacherfüllung für den Kläger gemäß § 440 Satz 1 3. Alternative BGB unzumutbar war.
Für die Beurteilung, ob eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien, die Art der Sache und der Zweck, für die sie benötigt wird, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung. Die Unzumutbarkeit ist allein aus der Perspektive des Käufers ohne Abwägung mit den Interessen des Verkäufers zu beurteilen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, § 440 Rn 8 sowie Matusche-Beckmann in Staudigner, BGB, Neubearbeitung 2014, § 440 Rn 23 f.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Käufer die Nachbesserung durch den Verkäufer in der Regel unzumutbar ist, wenn dieser ihn arglistig über den Kaufgegenstand getäuscht hat, da wegen der hieraus resultierenden nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses der Käufer von einer weiteren Zusammenarbeit Abstand nehmen darf (vgl. Urteil des BGH vom 10.03.2010, Aktenzeichen VIII ZR 182/08, Rn 19 f. sowie Palandt-Weidenkaff, BGB, a. a. O., § 440 Rn 8 m. w. N.). So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen, da die Einhaltung der Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand mit Abschaltvorrichtung für den normalen Straßenverkehr eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise darstellt, die von vorneherein auch auf eine Täuschung der Kunden gerichtet ist ( im Ergebnis ebenso LG München I, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016, Aktenzeichen 23 O 23033/15, Ziffer I. 1. sowie Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Aktenzeichen 2 O 72/16, Rn 36, 37 und 42).
Nach den Umständen des Falles ist vorliegend auch nicht von einer nur unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen, die einen Rücktritt ausschließen würde.
Die Klärung der Frage, ob eine Unterschreitung der Erheblichkeitsschwelle im vorbezeichneten Sinne gegeben ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a. a. O., § 323 Rn 32 m. w. N.). Wie bereits vorstehend dargelegt, ist hier aber eine arglistige Täuschung der Kunden durch den Hersteller, der auch Verkäufer ist, gegeben. Hinzu kommt, dass der betroffenen Einhaltung von gesetzlichen Grenzwerten bei Fahrzeugemissionen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung zukommt. Daher scheidet unter diesen Gesichtspunkten eine Unerheblichkeit wegen der beklagtenseits in diesem Zusammenhang kalkulierten Kosten aus (vgl. auch LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, Aktenzeichen 2 O 72/16, Rn 50).
Damit liegt ein erheblicher Sachmangel vor, der ein Rücktrittsrecht des Klägers nach § 437 Nr. 2 BGB i. V. m. § 326 Abs. 5 BGB begründet, sodass durch den vom Kläger gemäß § 349 BGB erklärten Rücktritt eine Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB entstanden ist. Danach haben die Parteien die jeweils empfangenen Leistungen grundsätzlich Zug um Zug zurückzugewähren (§§ 348, 346 BGB). Statt der Rückgewähr kann nach § 346 Abs. 2 BGB auch ein Wertersatzanspruch in Betracht kommen.
Danach hat der Kläger im Rahmen der Rückwicklung einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 41.381,55 €. Dem steht ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus § 346 Abs. 1 BGB gegenüber. Da die Gebrauchsvorteile hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Kläger insoweit Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Wert von Gebrauchsvorteilen bei Eigennutzung einer beweglichen Sache wird regelmäßig nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach dem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Wertes beziehungsweise des vereinbarten Kaufpreises (Wertverzehr). Bei Kraftfahrzeugen wird die Nutzungsdauer regelmäßig in Kilometern bemessen. Insoweit ergibt sich die mathematische Berechnungsformel: Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : erwartete Gesamtleistung (vgl. hierzu insgesamt Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn 1161 bis 1166).
Insoweit ist vorliegend von einer durchschnittlich zu erwartenden Laufleistung von 250.000 Kilometern auszugehen (was zum einen der allgemeinen Verkehrserwartung entspricht und zum anderen gutachterlichen Einschätzungen der zu erwartenden Gesamtlaufleistung in gerichtbekannten vergleichbaren Fällen) sowie einer gefahrenen Kilometerzahl (bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) von 75.310, entsprechend dem unstreitigen Vortrag des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung am 17.03.2017. Damit ergibt sich ein zu berücksichtigender Gebrauchsvorteil in Höhe von (41.381,55 € x 75.310) : 250.000 = 12.465,78 €.
In diesem Zusammenhang sind weiterhin bestehende Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB auf Ersatz von aufgewendeten Kosten für Tieferlegung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 1.055,58 € sowie Finanzierungskosten für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 2.898,33 € zu berücksichtigen. Nach § 284 BGB kann der Gläubiger, wenn sein Vertragspartner wie vorliegend den Mangel des Vertragsgegenstandes aufgrund arglistiger Täuschung zu vertreten hat, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Hierzu zählen insbesondere Montagekosten zur Anpassung des Vertragsgegenstandes an die individuellen Wünsche des Käufers sowie Kosten einer nutzlos gewordenen Finanzierung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a. a. O., § 284 Rn 5). Insoweit sind vorliegend für den Umbau des Fahrzeugs (Tieferlegung) 1.055,58 € angefallen. Hinsichtlich der streitigen Finanzierungskosten in Höhe von 2.898,33 € hat diese der Kläger durch die hierzu vorgelegten Bankunterlagen (Anlage K 22) und die glaubhaften Angaben bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2017 (bestimmungsgemäße Verwendung des betroffenen Bankdarlehens für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs) ausreichend nachgewiesen.
Damit steht im Ergebnis den Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 41.351,55 € sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 1.055,58 € und 2.898,33 € ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungsvergütung in Höhe von 12.465,78 € gegenüber. Insoweit findet zwar keine automatische Saldierung oder Verrechnung statt, der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit aber selbst eine entsprechende Saldierung und Verrechnung vorgenommen, indem er die vorbezeichneten Ansprüche dem Grunde nach als Rechnungspositionen der Ermittlung seiner Klageforderung beziehungsweise in der Antragstellung zugrunde gelegt hat. Entsprechend der tatsächlichen Höhe der streitgegenständlichen Forderungen verbleibt damit im Ergebnis ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von (41.381,55 € + 1.055,58 € + 2.898,33 € – 12.465,78 € =) 32.869,68 €.
Aufgrund des in diesem Zusammenhang bestehenden Rückabwicklungsverhältnisses (Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe) ist auch ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO für die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gegeben, da ein schützenswertes Interesse auf Vereinfachung und Beschleunigung des Zugriffs in der Zwangsvollstreckung für den Kläger besteht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, a. a. O., Rn 1273). Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgrund des vom Kläger wirksam erklärten Rücktritts mit Fristsetzung bis 19.04.2016 seit dem 20.04.2016 gemäß § 295 BGB auch in Annahmeverzug.
Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € (angemessene 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 938,00 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 32.869,68 € zuzüglich 20,00 € Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer) zu.
Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägervertreter vom 21.04.2017 geben keine Veranlassung für den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben