Aktenzeichen RN 5 K 19.1523
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19.8.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind nicht ersichtlich. Die Formalien des § 5 Abs. 1 VIG wurden eingehalten.
Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig.
1. Rechtsgrundlage für den Informationszugang des Beigeladenen ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 5 CS 19.1511 – juris Rn. 12). Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind, (Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Abs. 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind.
a. Der Anwendungsbereich des VIG ist nicht durch die in § 1 VIG umschriebene Zweckbestimmung gesperrt (BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – juris Rn. 18). Ein Produktbezug ist – entgegen des Einwands der Klägerin – nicht erforderlich. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst nicht nur – worauf vordergründig § 1 VIG hindeuten könnte – konkrete Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, von denen möglicherweise Gesundheitsgefahren ausgehen, sondern auch Vorgänge wie die Herstellung, Erzeugung, Lagerung und Lieferung von Produkten (BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – juris Rn. 14 und Rn. 19; B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – juris Rn. 14 im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29/17 – juris Rn. 24 ff.).
b. Der von dem Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG ist auch nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf VG München B.v. 3.4.2020 – M 32 SN 19.3435 – juris Rn. 40:
„Nach § 2 Abs. 4 VIG gelten die Vorschriften des Gesetzes nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Aus der im Gesetzestext verwendeten Formulierung „soweit“ folgt, dass nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zum einen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob fachgesetzliche Regelungen entsprechende oder für die Verbraucher günstigere Vorschriften über den voraussetzungslosen Zugang zu behördlichen Informationen enthalten. Zum anderen sollen besondere gesetzliche Vorschriften über Geheimhaltungspflichten sowie Amts- und Berufsgeheimnisse unberührt bleiben. Dies zugrunde gelegt, ist der von der Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen. Insbesondere stellt § 40 LFGB keine vorrangige Rechtsvorschrift dar, weil sie nicht denselben Sachverhalt regelt. Während § 2 Abs. 1 VIG den Fall einer antragsgebundenen Informationsgewährung zum Gegenstand hat, betrifft § 40 LFGB die aktive staatliche Informationsgewährung. Der individuelle Auskunftsanspruch einerseits und die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit andererseits sind völlig verschiedene Arten der Informationsgewährung, bei denen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen mit Blick auf die Intensität und Reichweite der gewährten Information gravierende Unterschiede bestehen (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2016 – 13 A 846/15 – juris Rn. 75 ff.). Auch die Tatsache, dass die Beigeladene möglicherweise eine Veröffentlichung beabsichtigt, ändert hieran nichts (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.4.2019 – Au 1 K 19.242 – juris Rn. 26).“
2. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Zugang zu Informationen nach § 2 VIG liegen vor. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt und der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist nicht einschlägig.
a. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat „jeder“ nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu den unter Nrn. 1 bis 7 genannten Daten, es sei denn, es liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vor (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VIG). Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass es sich um ein Jedermannsrecht handelt, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist (BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – juris Rn. 14). Dieser Anspruch steht dem Beigeladenen, einer natürlichen Person, ohne Weiteres zu.
b. Entgegen des Einwands der Klägerin ist der Antrag auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG gestellt worden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen in mehreren Beschlüssen (B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – BeckRS 2020, 6798, Rn. 18; B.v. 27.4.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 17 ff.) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 16.1.2020 – 2 ME 707/19 – juris Rn. 14), des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 16.1.2020 – 15 B 814/19 – juris Rn. 31 ff.) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 13.12.2019 – 10 S 1891/19 – juris Rn. 29) festgestellt, dass auch bei einer geplanten Veröffentlichung der über das VIG erlangten Information im Internet ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht vorliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, wird verwiesen. Einer Suche nach der wahren Motivlage, die dem Auskunftsbegehren zugrunde liegen mag, bedarf es nicht (BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 20; B.v. 27.4.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 19; BVerwG, U. v. 29.8.2019 – 7 C 29/17 – juris Rn. 22).
3. Die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG liegen ebenfalls vor. Das Gericht geht davon aus, dass die Informationen über die streitgegenständlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen entsprechend der Erklärung des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthalten.
a. Der streitgegenständliche Kontrollbericht vom 13.2.2019 mitsamt den Lichtbildern enthält Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.
Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Auf subjektive Elemente wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit kommt es nicht an. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts ist ebenfalls nicht erforderlich. Im Interesse einer zeitnahen Information muss die „nicht zulässige Abweichung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG) nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein; ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – juris Rn. 20; B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 15; im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29/17 – juris Rn. 30, 32).
In der Benennung einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der einzelnen jeweils als Verstoß gekennzeichneten Beanstandungen im Rahmen einer Betriebskontrolle liegt zugleich die rechtliche Subsumtion in Form einer juristisch-wertenden Einordnung der tatsächlichen Feststellungen bei der Kontrolle. Der im Ergebnis- oder Kontrollbericht festgestellte Sachverhalt in Verbindung mit der Benennung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen worden sei, belegt eine rechtliche Subsumtion mit dem Ergebnis einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Einer Begründung der Subsumtion nach Art. 39 BayVwVfG bedarf es nicht, da der Kontrollbericht keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 16; B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – juris Rn. 21 f.; B.v. 27.4.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 16). Insofern reichen die Angabe des festgestellten Sachverhalts und die Zuordnung zu der Rechtsvorschrift, gegen die nach Auffassung der Behörde verstoßen worden ist, für eine Subsumtion. Ob die Subsumtion der Behörde zutreffend ist, ist gegebenenfalls in einem anderen Verfahren zu klären (BayVGH, B.v. 27.4.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 16).
Für die Frage, ob der Informationsanspruch des VIG-Antragstellers besteht, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass des angegriffenen Ankündigungsbescheides sind mithin vom Gericht zu berücksichtigen. Im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls sowohl eine Ergänzung fehlender wie auch ein Austausch unzutreffender Rechtsgrundlagen möglich (BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – juris Rn. 11).
Dass der Kontrollbericht tauglicher Gegenstand des Informationszugangsanspruchs ist, lässt sich auch ohne Kenntnis von deren Inhalt feststellen. Die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung, welche eine den Anforderungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Sachverhaltsaufklärung voraussetzt, lässt sich anhand des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Akteninhalts mit einem hinreichenden Gewissheitsgrad bilden. Auf die Frage, welche konkrete Normabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht an. Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt nicht vom Inhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so dass die abstrakten Umschreibungen des Beklagten zur Beurteilung ausreichen (BayVGH, B.v. 15.4.2020 – 5 CS 19.2087 – juris Rn. 22). Nach dem Vorbringen des Beklagten handele es sich bei den zur Herausgabe vorgesehenen Informationen um ein einfaches behördliches Schreiben mit der Angabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen. Zudem enthalte das Schreiben eine Information darüber, ob bei den Kontrollen an den jeweils genannten Daten Verstöße (nicht zulässige Abweichungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) festgestellt wurden oder nicht. Soweit Verstöße festgestellt worden seien, sei zudem die Übermittlung eines vom Lebensmittelüberwachungsbeamten nach der jeweiligen Kontrolle angefertigten Kontrollberichtes vorgesehen.
Der zur Herausgabe vorgesehene Kontrollbericht vom 13.2.2019 mitsamt Anlagen enthalte Angaben über alle Feststellungen, die im Zusammenhang mit der Kontrolle erhoben worden seien, wie z.B. Betriebsname, Betriebsanschrift, Datum der Kontrolle mit Uhrzeit, die Art der Kontrolle, etwaige „Detailfeststellungen“, in denen für den jeweiligen Kontrollbereich eines Lebensmittelbetriebes festgestellte Verstöße (nicht zulässige Abweichungen) konkret beschrieben seien und zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden rechtlichen Normen (Fundstellen) aufgeführt seien. Eine rechtliche Subsumtion finde hinsichtlich der jeweils aufgeführten Beanstandungen damit statt.
Das erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass der streitgegenständliche Kontrollbericht vom 13.2.2019 zu jeder Feststellung die erforderliche rechtliche Subsumtion unter Nennung der jeweiligen Norm enthält. Dieser Umstand wurde von dem Beklagten glaubhaft vorgetragen und dem wurde seitens der Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Erläuterungen des Beklagten zum Zustandekommen, Aufbau und Inhalt des Kontrollberichts, den die Klägerin im behördlichen Anhörungsverfahren erhalten hat, reichen für die gerichtliche Beurteilung aus, ob das Tatbestandsmerkmal „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ im Streitfall erfüllt ist.
Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Kontrollbericht keine „nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des LFGB“ enthalte, fehlt es hierzu bereits an einem substantiierten Vortrag. Dass in dem Kontrollbericht vom 13.2.2019 keine Verstöße festgestellt und benannt worden sind, ist seitens der Klägerin auch nicht dargetan worden. Im Übrigen ist eine inhaltliche Prüfung, ob die im Kontrollbericht aufgelisteten Mängel tatsächlich vorliegen, im Rahmen des VIG-Anspruchs gesetzlich nicht vorgesehen (VG München, B.v. 30.3.2020 – M 32 SN 19.5037 – juris Rn. 43; B.v. 14.10.2019 – M 32 SN 19.1569 – juris Rn. 49). Rechtlich unerheblich ist schließlich für die Informationsgewährung, dass die Kontrolle mittlerweile schon länger zurückliegt und dass die im Rahmen der Kontrolle vom 13.2.2019 festgestellten Beanstandungen beseitigt wurden. Denn ein Andauern des Verstoßes ist nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 13.12.2019 – 10 S 1891/19 – juris Rn. 21; VG Augsburg, B.v. 7.7.2020 – Au 9 S 20.590 – juris Rn. 48). Der Einwand der Klägerin, dass der Bericht vom 13.2.2019 nur geringfügige Mängel beinhalte führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG können auch marginale Verstöße sein (BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – Rn. 28). Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über Abweichungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt nicht voraus, dass eine Erheblichkeitsschwelle erreicht wird.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Herausgabe des Kontrollberichts vom 13.2.2019 an den Beigeladenen nur mit der Maßgabe erfolgen darf, dass der Beklagte auf die zwischenzeitliche Behebung festgestellter Mängel und die Beanstandungsfreiheit späterer Betriebsprüfungen hinweist. Im Übrigen wird diesem Begehren ohnehin durch die geplante Information, dass bei der Kontrolle vom 27.2.2019 (Nachkontrolle) keine Beanstandungen festgestellt worden seien, genüge getan.
Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstöße durch einen Lebensmittelüberwachungsbeamten anhand einer juristisch-wertenden Prüfung festgestellt worden sind. Es ist ausreichend, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – juris Rn. 20; B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 15; im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29/17 – juris Rn. 30, 32). Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2258) die juristisch-wertende Prüfung einer nicht zulässigen Abweichung durch die Überwachungsbehörde sicherstellen (BT-Drs. 17/7374, S. 14 f.).
Weiter ist nach Ansicht der Kammer das als Anlage zum Kontrollbericht vom 13.2.2019 zur Herausgabe vorgesehene Bildmaterial vom Informationsanspruch des VIG nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG umfasst.
Dafür spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gilt, dass jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu „allen Daten“ erhalten soll. Der Informationsanspruch ist auf den bei der angefragten Behörde tatsächlich vorhandenen Bestand an Informationen gerichtet. Das Gesetz verwendet hierbei die Begriffe Informationen, Daten und Erkenntnisse offensichtlich synonym (Heinicke in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 180. EL Juli 2021, VIG, § 2 Rn. 14). Vorhanden sind Informationen bei der auskunftspflichtigen Behörde, wenn sie dort tatsächlich existieren. Die Form der physischen Existenz der Informationen, ob als Schriftstück, in Bildform oder elektronisch, ist hierbei irrelevant (Heinicke in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 180. EL Juli 2021, VIG, § 2 Rn. 15).
Nach dem Vorbringen des Beklagten seien die im Rahmen der Kontrolle am 13.2.2019 gefertigten Lichtbilder, sofern diese im Kontrollbericht bei den jeweiligen Feststellungen ausdrücklich benannt seien [z.B.: Der [im Kontrollbericht näher bezeichnete Gegenstand] war verunreinigt. (P95)), Bestandteil des Kontrollberichtes geworden. Es sei beabsichtigt, lediglich Lichtbilder zum Kontrollbericht vom 13.2.2019 herauszugeben, die lebensmittelrechtliche Beanstandungen zeigen würden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 2).
Dass Lichtbilder von den „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG als Teil der Kontrollberichte vom Informationsanspruch erfasst sind, ergibt sich auch in Zusammenschau mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG. Danach kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Im Fall des Informationszugangs durch Gewährung von Akteneinsicht hätte der VIG-Antragsteller Anspruch auf freien Zugang zu „allen Daten“ im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG. Der VIG-Antragsteller würde folglich im Rahmen der Akteneinsicht den Kontrollbericht samt etwaig vorhandener Anlagen des Kontrollberichts – vorliegend Lichtbilder – einsehen können. Ausgehend hiervon kann es für die Beurteilung des sachlichen Umfangs des Auskunftsanspruchs nach § 2 Abs. 1 VIG im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob die Auskunftserteilung in Form der Herausgabe des Kontrollberichts mitsamt Anlagen oder durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgt. Die Art und Weise der Informationsgewährung obliegt insoweit grundsätzlich dem Ermessen der Behörde (vgl. unter 7.). Die Befürchtung der Klägerin, dass bei einer Herausgabe des Kontrollberichts vom 13.2.2019 mitsamt Anlagen (Lichtbilder) eine Veröffentlichung auf der Plattform TopfSecret erfolgt, ändert an dem Vorstehenden nichts (vgl. Ausführungen unter Ziffer 5).
Für dieses Ergebnis spricht auch der Sinn und Zweck des VIG. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH, B.v. 6.7.2015 – 20 ZB 14.977 – juris Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 – 7 C 22.14 – juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 2 Abs. 1 VIG . „alle Daten“ im Sinne der unter Abs. 1 aufgezählten Nummern umfassen; zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen, vgl. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG. Durch die bildliche Darstellung der Beanstandungen wird dem Verbraucher ein umfassender Einblick ermöglicht, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können.
Etwas anderes ergibt sich entgegen des Einwands der Klägervertreterin auch nicht aus Punkt 21 der Handlungshinweise (FAQ) zur Kampagne TopfSecret des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Stand: 29.4.2020 bzw. Stand: 21.1.2022). Unter Nr. 21. „Was ist mit „Kontrollbericht“ im Sinne des VIG-Antrags gemeint […]?“ wird u.a. ausgeführt:
„Unter Ziffer 2 des VIG-Antrags wird für den Fall von Beanstandungen die Herausgabe des entsprechenden vollständigen „Kontrollberichts“ verlangt. In Tizian wurde eine Formatvorlage (Kontrollbericht „TopfSecret“) unter der Vorlagennummer 35693987 hinterlegt, die auf Basis der in TIZIAN erfassten Kontrolldaten eine Erstellung einer für die Beantwortung der Anfrage geeigneten Übersicht der Kontrolle ermöglicht. Der daraus erstellte Kontrollbericht, der auch die einschlägigen Rechtsnormen benennt, gegen die verstoßen wurde, ist als Grundlage für die weitere Bearbeitung des VIG-Antrags zu verwenden. Gegebenenfalls sind die hierfür erforderlichen Daten zu ergänzen; § 4 Abs. 2 Satz 2 VIG ist hier nicht einschlägig.“
Zum einen dienen die FAQ dem Beklagten lediglich als interne Verwaltungsvorschrift, ohne rechtlich verbindlich zu sein. Zum anderen geht aus den Handlungshinweisen lediglich hervor, dass der aus der zur Verfügung gestellten Formatvorlage erstellte Kontrollbericht als Grundlage für die weitere Bearbeitung des VIG-Antrags zu verwenden ist. Es wird gerade nicht ausgeschlossen, diesen Kontrollbericht bei der weiteren Bearbeitung mit Lichtbildern zu ergänzen, die im Rahmen der Kontrolle angefertigt worden sind. Dass Lichtbilder nicht erwähnt werden, heißt im Umkehrschluss nicht, dass diese nicht als Teil des Kontrollberichts im Sinne des VIG-Antrags zu verstehen sind. Bildaufnahmen sind gerade Teil der Kontrollberichte nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (gilt seit 14.12.2019; vorgehend: Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz) auf die sich das Informationsbegehren bezieht.
Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Kontrollbericht vom 13.2.2019 darüber hinaus etwas anderes enthält als Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sind nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich.
b. Der von dem Beigeladenen gestellte Antrag bezieht sich auf die Herausgabe des Kontrollberichts der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfung des Betriebs der Klägerin am 13.2.2019. Dies ergibt die sachgerechte Auslegung des von dem Beigeladenen gestellten Antrags nach dem VIG.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bezieht sich der Zugangsanspruch auf alle Daten über von der zuständigen Stelle „festgestellte nicht zulässigen Abweichungen“ von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen. Bei der Betriebsüberprüfung vom 27.2.2019 (Nachkontrolle) wurden unstreitig keine Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG festgestellt.
Ausgehend hiervon wäre die Herausgabe eines Kontrollberichts, der keine festgestellten Abweichungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält, wohl nicht von dem Auskunftsanspruch nach dem VIG erfasst (so: VG Ansbach, B.v. 8.6.2020 – AN 14 S 20.00308 – juris Rn. 46; B.v. 20.5.2020 – AN 14 S 20.00047 – juris Rn. 33 ff.). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da nur die Herausgabe des Kontrollberichts vom 13.2.2019 beabsichtigt ist (vgl. Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung an die Klägerin vom 5.8.2019, Bl. 5 d. Behördenakte; Schreiben des Beklagten v. 13.7.2020, Bl. 118 f. d. Gerichtsakte). Hinsichtlich der Kontrolle vom 27.2.2019 ist beabsichtigt, das Datum der Kontrolle dem Beigeladenen mitzuteilen (vgl. Bl. 5 d. Behördenakte, Schreiben des Beklagten v. 13.7.2020, Bl. 118 d. Gerichtsakte). Etwas anderes geht auch nicht aus dem Tenor des Bescheids hervor.
Rechtliche Bedenken durch die Herausgabe der Information hinsichtlich des Datums der beiden letzten Betriebskontrollen – insbesondere das Datum der Kontrolle vom 27.2.2019, bei der keine Beanstandungen festgestellt worden seien – bestehen nicht.
Auch das Datum der Kontrollberichte ist eine Information im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Zur umfassenden und transparenten Information der Verbraucher gehört auch der Zeitpunkt der behördlichen Feststellung. Denn für die Verbraucher kann es entscheidend sein, ob Verstöße vor kurzer oder längerer Zeit festgestellt worden sind. Der Zeitpunkt, zu dem nicht zulässige Abweichungen festgestellt worden sind, ist notwendiger Bestandteil der Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz, gerade um die Richtigkeit der Information sicherzustellen. Die Angabe des Datums liegt auch im Interesse des jeweiligen kontrollierten Betriebs, da ohne die Angabe des Datums der Anschein aktueller Zustände erweckt wird (BayVGH, B. v. 30.4.2020 – 5 CS 19.1511 – juris Rn. 16).
Die beabsichtigte Information des Beklagten genügt auch dem Auskunftsanspruch des Beigeladenen. Dieser begehrt mit seiner ersten Frage Auskunft darüber, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in dem Betrieb der Klägerin stattgefunden haben (Bl. 1 d.Behördenakte). Dieser Auskunft kommt der Beklagte nach, indem er die beiden Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen nennt, die vor der Entscheidung über den Antrag des VIG-Antragstellers stattgefunden haben (vgl. Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung an die Klägerin v. 5.8.2019, Bl. 5 d. Behördenakte). Insoweit ist auf das Datum der Entscheidung des Beklagten über den Antrag des VIG-Antragstellers – vorliegend der 21.8.2019 – abzustellen (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 20.5.2020 – AN 14 S 20.00047 – juris Rn. 30). Ausgehend hiervon ist die im Jahr 2022 erfolgte Kontrolle im Betrieb der Klägerin nicht vom Auskunftsanspruch des Beigeladenen erfasst (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 3).
Seine zweite Frage bezieht sich darauf, ob es zu Beanstandungen kam. Falls ja, beantragt er die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts (Bl. 1 d. Behördenakte). Herausgegeben werden soll lediglich der Kontrollbericht vom 13.2.2019 (Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung an die Klägerin v. 5.8.2019, Bl. 5 d. Behördenakte).
Die zur Herausgabe beabsichtigten Informationen des Beklagten erfüllen nach dem oben Gesagten die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.
4. Der Antrag des Beigeladenen entspricht auch den Bestimmtheitsanforderungen gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Hier hat der Beigeladene sein Auskunftsbegehren auf Informationen bezüglich der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb der Klägerin sowie auf die in diesem Zusammenhang eventuell festgestellten Beanstandungen beschränkt und somit seinen Antrag themenbezogen eingegrenzt (VG München, B.v. 8.7.2019 – M 32 SN 19.1389 – juris Rn. 51). Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein VIG-Antragsteller im Voraus nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 – 5 K 14.1110 – juris Rn. 46 f.).
5. Der Herausgabe der begehrten Informationen stehen auch keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 VIG entgegen. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 VIG sind festgestellte nicht zulässige Abweichungen von vornherein nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmen bestehen könnte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG die konfligierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an der Information den Vorrang eingeräumt. Genauso wenig kann der Schutz personenbezogener Daten nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG dem Auskunftsbegehren entgegengehalten werden, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die DSGVO vor. Ein möglicher Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt. Soweit die Klägerin datenschutzrechtliche Verstöße des Beigeladenen oder der Plattform „Topf Secret“ bei einer späteren Weiterverwendung der Information befürchtet, wäre ein solcher Verstoß dem Beklagten nicht zuzurechnen (BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – Rn. 24 ff.; BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29/17 – juris Rn. 33).
Wie der Beigeladene mit den erhaltenen betriebs- und personenbezogenen Informationen umgeht, bleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt damit außerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs (BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – BeckRS 2020, 20595, Rn. 27).
Eine lediglich abstrakte Möglichkeit einer rechtswidrigen privaten Weiterverwendung der Information reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht aus, um darin bereits ein dem Beklagten zuzurechnendes Eingriffsäquivalent zu sehen, das einer gesonderten Rechtfertigung bedürfte. Soweit es dem Kläger im Verhältnis zum Beigeladenen um etwaige (künftige) Ergänzungen oder zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, insbesondere, das auch im Geschäftsverkehr bestehende „Recht auf Vergessen“, muss er die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – Rn. 30; B.v. 27.04.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 23).
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Gesetzgeber mit der Hinweispflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG, der Richtigstellungspflicht nach § 6 Abs. 4 VIG sowie der verfahrensrechtlichen Beteiligung der betroffenen Dritten nach § 5 Satz 1 VIG ausreichende Schutzvorkehrungen zur Vermeidung unzumutbarer Konsequenzen getroffen hat. Die gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG die Behörde treffende Pflicht zur Richtigstellung unrichtiger bzw. falscher Informationen kann nicht nur gegenüber dem VIG-Antragsteller bestehen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 VIG), sondern darüberhinausgehend auch Richtigstellungen gegenüber den VIG-Plattformen beinhalten (BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 29; B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – Rn. 31; B.v. 27.4.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 24).
6. Ein Verstoß gegen Grundrechte durch eine mögliche Veröffentlichung des Kontrollberichts im Internet ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des VIG. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen des BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 25 ff. und B.v. 27.04.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 20 ff verwiesen, denen sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt.
7. Schließlich bestehen gegen die Art und Weise des Informationszugangs vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 VIG keine Bedenken.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Grundsätzlich kann der VIG-Antragsteller bzw. die VIG-Antragstellerin eine bestimmte Form der Zugangsgewährung verlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG).
Auf welche dieser Arten der Informationszugang gewährt wird, obliegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG in erster Linie dem Bestimmungsrecht des VIG-Antragstellers. Nur sofern der VIG-Antragsteller keine besondere Art des Informationszugangs wählt, ist der informationspflichtigen Behörde hinsichtlich der Art der Informationsgewährung ein weites Ermessen eingeräumt (BeckOK InfoMedienR/Rossi, 35. Ed. 1.11.2021, VIG § 6 Rn. 3, 4). Dieses Ermessen hat sich am Grundsatz des einfachen, zweckmäßigen und zügigen Verwaltungsverfahrens im Sinn des Art. 10 Satz 2 BayVwVfG zu orientieren (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 172. EL November 2018, VIG, § 6 Rn. 4). Das Gesetz ermöglicht über das letztgenannte Merkmal jede Form von Informationszugang (vgl. Heinicke in: Zipfel/Rathke LebensmittelR, 180. EL Juli 2021, VIG § 6 Rn. 4). Neben den ausdrücklich genannten Formen der Akteneinsicht und Zugänglichmachung über das Internet kommen eine Pressemitteilung, Augenscheinnahmegewährung, das Zeigen von Film- oder Tonmaterial, Vortragsveranstaltungen oder eine öffentliche Bekanntgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG in Betracht (Beyerlein/Borchert, VIG, 2010, § 5 Rn. 3).
Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene mit seinem Antrag vom 31.7.2019 die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte in elektronischer Form (E-Mail) beantragt. Der Beklagte hat dem Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 19.8.2019 in der Sache stattgegeben und angeordnet, dass die Informationsgewährung durch Auskunftserteilung im Wege der postalischen Übersendung der Kontrollberichte – konkret des Kontrollberichts vom 13.2.2019 mitsamt Anlagen (Lichtbilder) – erfolgen werde. Zwar entspricht dies wohl nicht dem ausdrücklichen Begehren des Beigeladenen. Er ist dieser Regelung allerdings nicht entgegengetreten und aus der Aktenlage ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom 19.8.2019 ihm gegenüber nicht auch bereits bestandskräftig geworden ist (vgl. VG München, B.v. 8.7.2019 – M 32 SN 19.1346 – juris Rn. 74). Die postalische Übermittlung in Form der wie hier vorgesehenen Übersendung der begehrten Informationen ist zudem ermessensgerecht. Von Rechts wegen hat der Kläger angesichts der Formulierung in § 6 Abs. 1 VIG keinen Anspruch, dass der Beigeladene nur einen mündlichen oder telefonischen Informationszugang oder nur Einsicht in das Dokument in den Räumen der Behörde erhält. Im Gegenteil hat der Beigeladene einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass er den Kontrollbericht zumindest in Schriftform überlassen bekommt (BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 30; B.v. 13.5.2020 – Az. 5 CS 19.2150 – Rn. 32; B.v. 27.04.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 25). Ebenso führt der Einwand der Klägervertreterin, dass die Art der hier beabsichtigten Informationsveröffentlichung – konkret die Herausgabe der Lichtbilder auf DIN4-Seiten – nicht vom VIG gedeckt sei, nicht zum Erfolg. Nach dem Vorbringen des Beklagten seien Lichtbilder in dieser Form typischerweise Bestandteil der Kontrollberichte, insbesondere da sie Grundlage für Folgebescheide seien (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 2). Dass die im Rahmen der Kontrolle am 13.2.2019 angefertigten Lichtbilder nur die festgestellten Beanstandungen, ggf. in vergrößerter Form, zeigen liegt gerade in der Natur der Sache und ist Voraussetzung des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Wie bereits ausgeführt ist der informationspflichtigen Behörde hinsichtlich der Art der Informationsgewährung auch ein weites Ermessen eingeräumt.
Anhaltspunkte für die von der Klägerin geltend gemachte Überlastung der Behörde nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG bestehen nicht. Es kann daher auch insoweit dahinstehen, ob sich ein betroffenes Unternehmen auf diesen Ausschlussgrund berufen kann.
Insbesondere führt die theoretisch mögliche oder gar derzeit beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung der Kontrollberichte durch den Beigeladenen im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht zu einer zwingenden Ablehnung der begehrten Art des Informationszugangs, weil mit der Herausgabe der Kontrollberichte, wie oben festgestellt, gerade nicht zugleich entschieden ist, dass der Beigeladene diese auch weitergeben oder gar veröffentlichen darf. Nachdem die Klägerin mithilfe der Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes eine gegebenenfalls rechtswidrige Veröffentlichung verhindern könnte, besteht daher auch kein Anlass, die grundsätzlich bestehende gesetzliche Wahlfreiheit bezüglich der Art des Informationszugangs zu beschränken (vgl. VG München, B.v. 8.7.2019 – M 32 SN 19.1389 – juris Rn. 72).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterlegener Teil die Kosten zu tragen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.