IT- und Medienrecht

III ZB 41/20

Aktenzeichen  III ZB 41/20

Datum:
27.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZB41.20.0
Normen:
§ 520 Abs 1 ZPO
§ 520 Abs 3 ZPO
§ 522 Abs 1 ZPO
§ 544 Abs 2 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 20. Juli 2020, Az: 2 U 55/18vorgehend LG Neuruppin, 6. Juli 2018, Az: 31 O 338/16, Urteil

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – 2. Zivilsenat – vom 20. Juli 2020 – 2 U 55/18 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 19.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger machen auf Schmerzensgeld gerichtete Amtshaftungsansprüche unter dem Vorwurf geltend, der Beklagte habe sie in einem Jugendhilfeprozess und mehreren familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Klägerin zu 3 in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Kläger zu 1 und 2 sind die Adoptiveltern der im Jahr 1998 geborenen Klägerin zu 3.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und auf ihre Berufung eine ihrem Antrag entsprechende Sachentscheidung erreichen.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
4
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Habe das Erstgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, müsse die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; daran fehle es.
5
Das Landgericht habe die Klageabweisung neben der Verneinung von Amtshaftungsansprüchen mit folgenden selbständig tragenden Erwägungen begründet: Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Beeinträchtigungen durch bestimmte Handlungen des Beklagten entstanden seien, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigten. Geldentschädigung für immaterielle Schäden gebe es unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung und Prävention nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. Diese Bewertung hänge insbesondere von der Art, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens und davon ab, in welche geschützte Sphäre der Eingriff stattgefunden habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Maßnahmen der Mitarbeiter des Beklagten die familiäre Struktur der Kläger irgendwie beeinträchtigt haben könnten, sei eine auf bestimmte Handlungen zurückzuführende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Die sich wiederholenden Vorwürfe (u.a. Übernahme von Gerüchten, Hausverbot, Kontaktsperre, Beeinflussung der Klägerin zu 3, Zulassen von unangemessenem Kontakt zu älterem Mann) seien überwiegend unsubstantiiert und ohne Struktur vorgetragen und ohne Beweisantritt dargetan. Es erschließe sich nicht, durch welche Handlungen es zu bestimmten Folgen gekommen sei. Es sei nicht erkennbar, wie sich die jeweiligen Handlungen letztlich in dem ohnehin sehr schwierigen Gefüge der Familie und in Ansehung der Krankheit der Klägerin zu 3 überhaupt niedergeschlagen hätten. Hinzu komme, dass angesichts des Anlasses und des Beweggrunds der Mitarbeiter des Beklagten und des – allenfalls – geringen Grades des Verschuldens selbst eine unterstellte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei den Klägern keine Zahlung von Schmerzensgeld erfordern würde. Hiermit hätten sich die Kläger nicht befasst. Insbesondere zu der Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne, verhalte sich die Berufungsbegründung nicht.
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Kläger in ihrem verfassungsrechtlich garantierten und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch den Klägern den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.
7
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden zwar nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (st. Rspr.; vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 29. November 2018 – III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 Rn. 10 mwN).
8
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist. Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (Senat aaO Rn. 11 mwN).
9
b) So ist es – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – hier.
10
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Begründung, es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Beeinträchtigungen durch bestimmte Handlungen des Beklagten entstanden seien, die Klageabweisung selbständig trägt. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Kläger hätten sich mit dieser Voraussetzung deshalb nicht hinreichend auseinandergesetzt, weil sich die Berufungsbegründung nicht dazu verhalten habe, dass die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Insoweit hat es verkannt, dass diese Beurteilung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen hat; diese umfassen insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie den Grad seines Verschuldens (st. Rspr. vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 38 mwN). Ein Angriff der Berufung gegen die Feststellung und Bewertung dieser Gesamtumstände durch das Erstgericht erstreckt sich daher zugleich auf die gesamten Abweisungsgründe.
11
Mit diesen Gesamtumständen (hinreichende Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, Zuordnung dieser zu bestimmten Handlungen, zureichender Sachvortrag zu diesen Handlungen, Auswirkungen der Handlungen auf das Familiengefüge, Beweggrund der Mitarbeiter des Beklagten, Grad des Verschuldens) hat sich die Berufungsbegründung – entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts – hinreichend befasst.
12
Die Berufungsbegründung legt die von den Klägern als pflichtwidrig angesehenen Handlungen umfangreich dar und greift deren Bewertung durch das Landgericht an, insbesondere im Hinblick auf das Bemühen der Mitarbeiter des Beklagten um das Kindeswohl, das Vorliegen und den Umfang von Pflichtverletzungen und den Grad des Verschuldens. Mehrfach stützt sich die Berufungsbegründung darauf, dass die Mitarbeiter des Beklagten “bewusst” oder gar “zielgerichtet” ihre Pflichten gegenüber den Klägern verletzt und sie damit geschädigt hätten. So ist unter anderem ausgeführt, Amtswalter des Beklagten hätten “die gewachsene Bindung der Kläger untereinander aufzulösen versucht” (Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2018, S. 8 – GA IV 795); dies habe zu einer “dramatischen Verschlechterung der Situation der Klägerin zu 3 beigetragen” (ebd.); die Amtswalter des Beklagten hätten die Kläger “permanent mit Sorgerechtsentzug bedroht”, wodurch sie “zu einem willfährigen und den Vorstellungen der jeweiligen Amtswalter entsprechenden Verhalten genötigt werden sollten” (aaO S. 11 – GA IV 798); die Klägerin zu 3 sei aufgrund der von dem Beklagten veranlassten Unterbringung in der Einrichtung in B.    “mit Wissen und Wollen des Beklagten durch die sprichwörtliche Hölle gegangen” und habe sich dem Aufenthalt dort “nur durch wiederholte Suizidversuche und massive Selbstschädigungen entziehen” können (aaO S. 12 – GA IV 799); die Amtswalter des Beklagten hätten “systematisch das Sorgerecht der Kläger unterlaufen” und die “gewachsene Eltern-Kind-Bindung zu zerstören versucht, was in erheblichem Maß zu einer Destabilisierung der Klägerin zu 3 und einer dramatischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt” habe (ebd.); die der Inobhutnahme zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen hätten “für den Beklagten erkennbar sämtlich nicht der Wahrheit” entsprochen (aaO S. 15 – GA IV 802); die Verfehlungen des Beklagten erschienen als “zumindest‚ vorsatznah” (aaO S. 16 – GA IV 803).
13
Diesen Vortrag haben die Kläger in ihrer Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 19. November 2018 wiederholt und teilweise erweitert. So haben sie dort unter anderem vorgetragen, die Amtswalter hätten “ein Klima der Bedrohung und Einschüchterung gegenüber den Klägern zu 1 und 2 aber auch zuletzt gegenüber der Klägerin zu 3 geschaffen und aufrechterhalten” und versucht, “die Klägerin zu 3 von den Klägern zu 1 und 2 zu entfremden” (aaO S. 2 – GA IV 850); sie hätten “wissentlich die Augen vor den erkennbar fingierten Vorwürfen gegen den Kläger verschlossen” (aaO S. 3 – GA IV 851); es habe eine “Kontaktsperre zu den Eltern” gegeben, unter der sich der Zustand der Klägerin “systematisch verschlechterte”, was zu “zahlreichen Selbstverletzungen und Suizidversuchen” geführt habe (aaO S. 11 – GA IV 859). Diese seien den Klägern (zu 1 und 2) “unter Aufrechterhaltung der Drohkulisse, dass jeder Verstoß gegen das Kontaktverbot unweigerlich ein weiteres Sorgerechtsverfahren nach sich ziehen würde”, nicht mitgeteilt worden (aaO S. 12 – GA IV 860). Die Aufenthalte der Klägerin zu 3 in der Einrichtung in B.    hätten ihre Ursache “in bewusstem und gewolltem schädigenden Verhalten und Zusammenwirken des Beklagten mit maßgebenden Kräften” dort (ebd.); die Mitarbeiter des Beklagten hätten sich von “sachfremden Erwägungen” leiten lassen (aaO S. 14 – GA IV 862); eine Mitarbeiterin des Beklagten habe ein “durchgehend vorsätzliche[s] und familienschädigende[s] Verhalten” gezeigt, was dann näher begründet wird (aaO S. 16 ff – GA IV 864 ff); der Beklagte habe – fachlich fehlerhaft – die Verbrennung von Erinnerungsstücken der Familie unterstützt (aaO S. 21 f – GA IV 869 f); nach der Entlassung aus B.    seien die “bewussten und völlig sachfremden Quälereien des Beklagten“ im Rahmen der Ablehnung von Fahrkostenerstattungen fortgesetzt worden (aaO S. 24 – GA IV 872).
14
Darüber hinaus haben die Kläger umfangreich geltend gemacht, das Landgericht habe das Verhalten der Kläger falsch bewertet (vgl. z.B. aaO S. 7 – GA IV 855 – im Hinblick auf die Vorwürfe des Gerichts “wechselnde Entscheidungen”, “unklare Absprachen”, “Schuldzuweisungen”, “unsachliche Auseinandersetzungen” und “mangelnde Selbstreflexion”).
15
Mit diesen Ausführungen haben die Kläger Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts, die sie als schwerwiegend beurteilen, und Auswirkungen der Handlungen der Mitarbeiter des Beklagten auf ihr Familiengefüge geltend gemacht; zugleich wird die landgerichtliche Bewertung der Beweggründe und des Grades des Verschuldens der Mitarbeiter des Beklagten angegriffen. Soweit das Landgericht auf fehlende Beweisantritte abgestellt hat, hat die Berufungsbegründung geltend gemacht, zahlreiche vom Landgericht unberücksichtigt gebliebene Umstände seien unstreitig oder den Beklagten treffe eine sekundäre Darlegungslast.
16
Mit diesen Ausführungen ist nach alledem auch die Begründung der angefochtenen Entscheidung angegriffen, dass im Rahmen der gebotenen Beurteilung der gesamten Umstände keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, die die Zahlung von Schmerzensgeld erfordere. Ob diese Angriffe hinreichend sind, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern bedarf der inhaltlichen Prüfung.
17
3. Der die Berufung der Kläger als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Herrmann     
      
Remmert     
      
Arend 
      
Böttcher     
      
Kessen     
      


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