IT- und Medienrecht

III ZR 96/20

Aktenzeichen  III ZR 96/20

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:110321UIIIZR96.20.0
Normen:
§ 45k Abs 2 S 1 TKG
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 9. April 2020, Az: 1 U 46/19, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 14. Februar 2019, Az: 2-24 O 99/18

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger hat die Beklagte, ein Mobilfunkunternehmen, wegen der Verwendung einer Preisklausel und von Teilen einer Sperrklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlich sind der Einleitungssatz der Sperrklausel in Ziffern VII 1 AGB und die sogenannte Textklausel in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB der Sperrklausel. Diese lautet wie folgt:
“VII. Sperre
1. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Diensteanbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre),
a. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV, V und VI in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung des vorgenannten Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Diensteanbieter den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
b. wenn wegen einer im Vergleich zur bisherigen Nutzung besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Diensteanbieters in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderungen beanstanden wird;
c. wenn eine Gefährdung der Einrichtung des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.
2. Eine auch ankommende Verbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzugangs erfolgt frühestens eine (1) Woche nach Sperrung abgehender Verbindungen.
3. Der Diensteanbieter darf seine Leistung ganz einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird, es sei denn, zwingende rechtliche Vorgaben machen eine zeitweise Fortführung der Leistung erforderlich.
4. Für den Fall, dass der Kunde dem Diensteanbieter keine postzustellfähige Anschrift mitteilt und an den Kunden übersandte Postsendungen mit dem Vermerk “unzustellbar, unbekannt verzogen, etc.” zurückkommen, ist der Diensteanbieter berechtigt, den Anschluss des Kunden für abgehende Verbindungen zu sperren, bis dem Diensteanbieter eine zustellfähige Anschrift des Kunden in Deutschland vorliegt.
5. Der Diensteanbieter ist zudem zur vollständigen oder teilweisen Sperrung berechtigt, wenn der Diensteanbieter gesicherte Kenntnis davon hat, dass die Rufnummernnutzung wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote i.S.v. § 45o TKG verursacht hat.
6. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Grund- und Optionspreise (Grundgebühren‚ Flatrate-Preise, etc.), zu zahlen.
7. Unabhängig von einer etwaigen Sperre bleibt dem Diensteanbieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer XI vorbehalten.
8. Auf Verlangen des Kunden und soweit dies technisch möglich ist, veranlasst der Diensteanbieter bei dem Netzbetreiber‚ dass die Nutzung des Netzzugangs des Kunden für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 18a TKG zukünftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Der Kunde kann ebenfalls verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung zukünftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.”
2
Der Kläger hat im Hinblick auf die Sperrklausel geltend gemacht, diese verstoße in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB wegen unangemessener Benachteiligung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von der gesetzlich in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG vorgeschriebenen Schriftform der Sperrandrohung abweiche. Zudem sei sie wegen der Einschränkung “unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften” im Eingangssatz von Ziffern VII 1 AGB nicht hinreichend transparent.
3
Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf die Preisklausel stattgegeben. Hinsichtlich der Sperrklausel hat es die Beklagte – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Mobilfunkverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, den Satzteil in Ziffern VII 1 Buchst. a Satz 1 AGB
“wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Ziffer IV, V und VI in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.”
oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich der Sperrklausel insgesamt abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision bezüglich der Entscheidung über die Berufung der Beklagten zugelassen. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 16) ist ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die Text- und Preisklausel zugelassen, soweit das Berufungsgericht über die Berufung der Beklagten entschieden habe.
4
Der Kläger wendet sich mit der von ihm eingelegten Revision gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf die Sperrklausel.


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