IT- und Medienrecht

Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz, Personenbezogene Daten, Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen (verneint)

Aktenzeichen  Au 9 K 19.1427

Datum:
12.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15250
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayUIG Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Umweltinformation nach Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) mitzuteilen, wie hoch die getätigten Abschusszahlen und die geplanten Abschüsse in den Revieren der Hegeringe des Landkreises …, aufgeschlüsselt nach Geschlechter und Sozialklassen, beim Gamswild in den vergangenen 10 Jahren waren.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung von revierbezogenen Umweltinformationen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Der Auskunftsanspruch des Klägers folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) i.d.F. d.Bek. vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933; BayRS 2129-1-4-U). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen des Informationsanspruchs sind im Falle des Klägers gegeben.
a) Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts (vgl. § 21 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG anspruchsberechtigt und hat mit Schreiben vom 27. Juni 2019, 19. Juli 2019 und 7. August 2019 die Gewährung von Informationen zu den Abschusszahlen und Abschussplänen in einzelnen Revieren gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayUIG beantragt. Das Landratsamt … ist eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG, Art. 1 BayVwVfG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, an die der Antrag auf Zugang zu den begehrten Informationen zu richten war.
b) Bei den Informationen über die getätigten Abschusszahlen und die geplanten Abschüsse von Gamswild in den Revieren des Landkreises handelt es sich unstreitig um Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayUIG.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayUIG sind Umweltinformationen – unabhängig von der Art ihrer Speicherung – unter anderem alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG oder auf Faktoren im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zu den Maßnahmen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG gehören auch Pläne und Programme (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 BayUIG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die in Art. 2 Abs. 2 BayUIG genannten Fallgruppen weit auszulegen (EuGH, U.v. 17.6.1998 – C-321/96). Die vom Kläger begehrten tatsächlichen Abschusszahlen und die geplanten Abschüsse von Gamswild in den Revieren des Landkreises beziehen sich auf Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG, insbesondere auf die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, auswirken können und stellen somit Umweltinformationen im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayUIG dar.
c) Das Landratsamt verfügt als informationspflichtige Stelle über die begehrten Umweltinformationen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayUIG), sodass die Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG vorliegend gegeben sind.
2. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen können auch keine Versagungsgründe entgegengehalten werden, insbesondere steht der vom Beklagten angeführte Ablehnungsgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der begehrten Informationen personenbezogene Daten offenbart werden und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
a) Bei den begehrten Informationen über die Abschusszahlen in den Revieren handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG.
Da der Begriff der personenbezogenen Daten weder im BayUIG noch im Umweltinformationsgesetz (UIG) i.d.F. d.Bek. vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) näher bestimmt ist, kann für die Auslegung auf die Legaldefinition im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zurückgegriffen werden. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. § 46 Nr. 1 BDSG und Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Damit sind Daten personenbezogen, wenn sie unabhängig von dem Inhalt der jeweiligen Information eine Aussage über eine Person zulassen (vgl. Karg in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: 1.11.2020, § 9 UIG Rn. 9). Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist daher auch anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit den betreffenden Daten keine bestimmten Personen genannt werden, diese aber aufgrund der bekannt gegebenen Daten ohne größeren Aufwand, gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen, bestimmbar sind. Dabei ist auch etwaiges Zusatzwissen, über das der Informationssuchende oder Dritte nachweislich verfügen, zu berücksichtigen (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 93 EL Aug. 2020, § 9 UIG, Rn. 9 m.w.N.).
Zwar haben die begehrten Informationen keinen unmittelbaren Bezug zu persönlichen Daten einzelner Revierinhaber. Es ist jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass Abschusszahlen in Revieren zumindest mittelbar Rückschlüsse auf einzelne Revierinhaber zulassen, da ihre Person anhand der Revierbezeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand ermittelbar ist. Dabei stellt eine Grundbucheinsicht nicht die einzige Möglichkeit dar, die persönlichen Daten der Revierinhaber zu erforschen. Die Revierinhaber sind nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2021 in den jeweiligen Gemeinden unter Einheimischen bekannt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger nach eigenen Angaben mit den Kreisjagdverbänden zusammenarbeitet, die zweifelsohne über entsprechendes Zusatzwissen verfügen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts anhand der räumlichen bzw. namentlichen Bezeichnung der Reviere, der einzelne Revierinhaber ohne größeren Aufwand zu ermitteln.
b) Ein Versagungsgrund gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist jedoch im vorliegenden Fall gleichwohl nicht gegeben, da durch die Informationsweitergabe keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Revierinhaber beeinträchtigt werden.
Zur Begründung einer Interessenbeeinträchtigung führt das Landratsamt im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid aus, dass die Herausgabe revierweise aufgelisteter Informationen vielfältige und nicht kontrollierbare Reaktionen und Angriffe verschiedener Interessengruppen über verschiedene Medien auslösen könnten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch Informationsweitergabe ausgelöste Anfeindungen oder „Selbstjustiz“ bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessen berücksichtigt werden können. Allerdings muss die nur entferne Möglichkeit solcher Reaktionen unberücksichtigt bleiben. Es ist regelmäßig zu prüfen, ob gewichtige Umstände dafürsprechen, dass im konkreten Einzelfall mit Gewaltaktionen, Anfeindungen oder ähnlichen Reaktionen gegen den jeweiligen Inhaber der personenbezogenen Daten gerechnet werden muss. Anderenfalls könnten Informationsansprüche allzu leicht unter einem Vorwand ausgeschlossen und das der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis konterkariert werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2000 – 22 ZE 00.2779 – NVwZ 2001, 342, 343; Reidt/Schille in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 93. EL Aug. 2020, § 9 UIG, Rn. 14b).
Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einzelne Revierinhaber nach Bekanntgabe der revierbezogenen Abschusszahlen an den Kläger mit gravierenden negativen Reaktionen bestimmter Interessengruppen rechnen müssen. Nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2021 sind aus der Vergangenheit keine Gewaltaktionen bekannt. Lediglich im Jahr 2019 habe eine gemeinsame Plakataktion des Klägers mit dem Kreisjagdverband stattgefunden, bei der auf zwei bis drei Meter großen Plakaten auf die Jagdsituation bezüglich der Gämse in der … hingewiesen worden sei. Aus dieser Aktion kann jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass es durch Weitergabe der revierbezogenen Abschusszahlen zu gravierenden Anfeindungen gegenüber einzelnen Revierinhabern kommen wird, die den Rahmen der allgemeinen gesellschaftlichen Auseinandersetzung und Meinungsäußerung überschreiten. Die von dem Beklagten beschriebene Plakataktion des Klägers bewegt sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit eines Naturschutzverbands zur Verwirklichung seiner Vereinsziele und ist damit nicht als eine unangemessene Reaktion zu werten. Weitere Anhaltspunkte für mögliche Gewalt- oder Racheaktionen gegen die Revierinhaber sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits in der Vergangenheit entsprechende Informationen seitens des Landratsamtes weitergegeben wurden, ohne dass es zu solchen Reaktionen gekommen war.
Ein anderweitig schutzwürdiges Interesse der Revierinhaber an der Geheimhaltung von Abschusszahlen wurde weder geltend gemacht noch ist ein solches aus anderen Umständen ersichtlich. Sollte ein Interesse an der Geheimhaltung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Abschussplänen bestehen, so ist dieses nicht schutzwürdig. Da somit der Informationsweitergabe an den Kläger keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen, liegt der Versagungsgrund nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG nicht vor.
c) Da der Antrag des Klägers auch offensichtlich nicht missbräuchlich im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG gestellt wurde, ist der Klage stattzugeben. Der Informationszugang ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayUIG durch Auskunftserteilung zu erfüllen, da dies vom Kläger beantragt wurde und eine angemessene Art, die Information auf andere Weise zugänglich zu machen, nicht besteht.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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