IT- und Medienrecht

Informationsfreiheitssatzung der LHSt, München (IFS), Auskunftsbegehren bzgl. Erbbaurechtsvergabe des ehem. „Hausmeister-Häuschens“, Ausschlussgrund wegen personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Minderjähriger Kläger

Aktenzeichen  M 32 K 20.1316

Datum:
14.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11682
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Informationsfreiheitssatzung der LHSt München (IFS) § 6
VwGO § 62
BGB § 106
BGB § 1629

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I. Die Klage ist zum großen Teil bereits unzulässig.
1. Die Klage ist, soweit sie auch im Namen des Klägers – des am 13. November 2004 geborenen Sohnes der Klägerin – erhoben wurde, unzulässig, weil der Kläger nicht prozessfähig und auch nicht ordnungsgemäß von einem gesetzlichen Vertreter vertreten ist.
Nach § 62 Abs. 1 VwGO sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen (Nr. 1 der Vorschrift) und die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind (Nr. 2 der Vorschrift). Nach § 106 BGB ist der Kläger, der minderjährig ist und das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, die den Kläger für den Gegenstand des Verfahrens – hier einen Auskunftsanspruch nach der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten (IFS) – als geschäftsfähig anerkennen würden, sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden und sind auch nicht ersichtlich. Der prozessunfähige Kläger ist nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß vertreten. Nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen des § 1629 BGB, unter denen ein Elternteil allein vertreten kann, sind von der Klägerin nicht dargetan worden und sind auch nicht ersichtlich.
2. Die Klage ist, soweit sie auch im Namen des Klägers erhoben ist, auch deswegen unzulässig, weil der Kläger – oder ein für ihn rechtmäßig Handelnder – den Auskunftsanspruch nicht vorprozessual bei der Beklagten geltend gemacht hat. Der Anspruch ist antragsgebunden. Ein solcher Antrag des Klägers existiert nicht. Der Kläger ist nicht durch die Ablehnung des Auskunftsanspruchs der Klägerin beschwert.
3. Die Klage ist schließlich insoweit unzulässig, als sie nach wie vor die Verurteilung der Beklagten zur Beantwortung von Fragen begehrt, die die Beklagte schon beantwortet hat. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
II. Im Übrigen ist die Klage vollen Umfangs unbegründet.
Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung der von der Beklagten nicht beantworteten Fragen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, steht der Preisgabe der Informationen, soweit sie bei ihr vorhanden sind, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 IFS zum Schutz personenbezogener Daten und des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses entgegen. Soweit sich das Informationsbegehren der Klägerin auf bei der Beklagten nicht vorhandene Informationen bezieht, ist die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFS nicht informationspflichtig.
III. Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenrechnung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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