IT- und Medienrecht

Internet-Werbung einer Bank: Anforderungen an die Darstellung des Sollzinssatzes für Überziehungskredite

Aktenzeichen  XI ZR 19/20

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:290621UXIZR19.20.0
Normen:
Art 247a § 2 Abs 2 BGBEG
Art 247a § 2 Abs 3 BGBEG
§ 2 Abs 1 UKlaG
§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e UKlaG
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Angabe des Sollzinssatzes für Überziehungskredite auf der Internetseite einer Bank “in auffallender Weise” im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 21. November 2019, Az: 6 U 146/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 3. August 2018, Az: 2-18 O 22/18

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
2
Die beklagte Bank betreibt eine Internetseite, auf der sie es Verbrauchern ermöglicht, online ein Girokonto zu eröffnen. Auf der Internetseite konnten unter dem Reiter “Konten & Karten” die Konditionen zu dem von der Beklagten angebotenen Girokonto in tabellarischer Form (nachfolgend: Konditionsangaben) eingesehen werden. In der Tabelle wurden unter anderem die Sollzinssätze für Überziehungen angegeben. Insgesamt stellten sich die Konditionsangaben zu dem Girokonto wie folgt dar:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
3
Auf der Internetseite ist darüber hinaus der Preisaushang der Beklagten abrufbar. In diesem wurden unter dem Punkt “Privatkonten” im Zusammenhang mit dem von der Beklagten angebotenen Girokonto ebenfalls Angaben zu den Sollzinssätzen für Überziehungen gemacht. Die Angaben stellten sich insgesamt wie folgt dar:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
4
Nach Ansicht des Klägers waren die Sollzinssätze in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang nicht nach Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB in auffallender Art und Weise angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, gegenüber Verbrauchern auf ihrer Internetseite, auf der sie es ermöglicht, ein Girokonto online zu eröffnen, Angaben über die Sollzinssätze für eingeräumte und geduldete Überziehungsmöglichkeiten in den Konditionsangaben und/oder in dem Preisaushang wie dargestellt zu machen. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


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