IT- und Medienrecht

Irreführende Bewerbung eines Abnehmmittels mit der Aussage “das Original”

Aktenzeichen  1 HK O 62/19

Datum:
5.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 52898
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nrn. 1 u. 3

 

Leitsatz

Die werbende Bezeichnung eines Produkts als „das Original“ versteht der angesprochen Verkehr dahin, dass es sich bei diesem Produkt um das erste Produkt dieser Art handele, jedenfalls aber um das Produkt, das am längsten am Markt sei. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe: „A. … das Original“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies – wie nachstehend als Mitschrift eingeblendet –
„(weibliche Stimme:) Hier spricht J. und das geht an meinen Freund L.: Dauernd sagst du mir, dass dir mein neuer Lebebnsstil nicht passt. Meine Shakes sind zu gesund, mein Sport ist zu zeitintensiv und Yoga nur „Verbiegen für Ziegen“. Okay, du hast Recht. Ich muss wirklich was ändern. L. – das war`s. (männliche Stimme:) Nach A. ist nichts mehr wie vorher. Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. A. – einfach, weil es funktioniert.“ in einem 30 – Sekunden – Werbespot im Hörfunk geschieht.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren – zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer – angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2018 zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € und in den Ziffer 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Unterlassungsanspruchs ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 12 Abs. 2 UWG.
1. Der Kläger ist aufgrund seiner Mitgliederstruktur aktivlegitimiert, vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 36. Auflage, Einleitung, Rdnr. 2., 4, 5 mit weiteren Nachweisen.
2. Die Verwendung der Bezeichnung „das Original“ für das Produkt der Beklagten ist irreführend und damit unlauter.
Maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung des Produkts der Beklagten als „das Original“ dahin verstehen, dass es sich bei diesem Produkt um das erste Produkt dieser Art handele, jedenfalls aber um das Produkt, das am längsten am Markt sei. Ein Verständnis, dass es sich um ein original von der Beklagten hergestelltes Produkt handele und ein Bezug nur zu dem Produktsortiment der Beklagten bestehe, ist zwar möglich, aber weniger naheliegend. Die Kammer schließt sich insoweit der Feststellung des Verbraucherverständnisses durch den 13. Senat des Oberlandesgerichts Celle in dem als Anlage K 5 vorgelegten Urteil vom 04.09.2018 an. Der Senat führt in diesem Urteil aus, seine Mitglieder zählten selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen.
Dass das Produkt der Beklagten von A. nachgeahmt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Sachverhalt, der der als Anlage B 6 vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zugrunde liegt, maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist.
II.
Der Anspruch auf Erstattung (Klageantrag 3) der Abmahnkosten ist nicht verjährt. Er entstand erst mit dem Schreiben anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 16.04.2018. Die Klage ging am 11.10.2018 beim Landgericht Lüneburg ein, so dass die Verjährungsfrist von 6 Monaten gem. § 11 Abs. 1 UWG nicht abgelaufen war.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 91 und 709 ZPO.


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