IT- und Medienrecht

Kammerbeschluss ohne Begründung: Nichtannahme einer unmittelbar gegen; verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einem „Dieselfahrverbot“ sowie; mittelbar gegen § 40 Abs 1 S 1 BImschG gerichteten Verfassungsbeschwerde;

Aktenzeichen  1 BvR 1798/19

Datum:
1.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191001.1bvr179819
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 40 Abs 1 S 1 BImSchG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1059/19, Beschlussvorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2037/19, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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