IT- und Medienrecht

Kein Schadensersatz gegen Internetplattform wegen betrügerischer Kfz-Annonce

Aktenzeichen  132 C 5588/17

Datum:
15.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 148323
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1
TMG § 7, § 10

 

Leitsatz

Eine vertragliche Nebenpflichtverletzung eines Internetplattformbetreibers für Kfz-Annoncen unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Information seiner Nutzer hinsichtlich betrügerischer Aktivitäten besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Betreiber mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht und vor der Abwicklung von Geschäften über eine Spedition oder Reederei gewarnt sowie empfohlen hat, Zahlungen nicht ohne vorherige Besichtigung des Fahrzeugs und grundsätzlich nur in bar zu leisten. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Dem Antrag der Klagepartei auf Gewährung einer Schriftsatzfrist war nicht nachzukommen. Die Gewährung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist setzt nach § 283 S. 1 ZPO voraus, dass das Vorbringen der Gegenseite nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde und es daher nicht erwartet werden konnte, im Termin hierzu Stellung zu beziehen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 283 ZPO, Rn. 2b/c). Hier ist das Vorbringen der Klagepartei noch unter Einhaltung der Wochenfrist des § 132 I ZPO erfolgt; zwar kann auch unter Umständen eine längere Frist als 1 Woche vor dem Termin als geboten erscheinen, wenn Art und Umfang des späten Vorbringens unter gebotenen Berücksichtigung der für den Gegner zumutbaren Erwiderungsmöglichkeit dies erfordern. Dies ist hier indes nicht anzunehmen. Besondere Gründe für eine Fristgewährung wurden seitens des Terminsvertreters der Klagepartei auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Auch bis zum Verkündungstermin sind keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht worden. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 07.08.2017 war eine längere Frist als 1 Woche nicht veranlasst; neuer (Sach-)Vortrag erfolgte nur in sehr geringen Umfang, nämlich dahingehend, welche Kontaktdaten der Anbieter der streitgegenständlichen Verkaufsanzeige gehabt hat. Im Übrigen beschränkt sich der Schriftsatz auf Ausführungen zum Mitverschulden und rechtlichen Ausführungen zur Haftungsgrundlage, die bereits zuvor von den Parteien thematisiert worden sind. Es ist nicht ersichtlich, warum diesbezüglich keine Stellungnahme bis zum Termin erfolgen konnte.
B.
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Gerichts beruht auf §§ 12, 17 O ZPO (örtlich, Sitz der Beklagten), §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG (sachlich, Streitwert nicht über 5.000,00 €).
C.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
I.
Ein Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 € steht der Klagepartei gegen die Beklagte aus keiner erdenklichen Rechtsgrundlage zu.
1. Ansprüche ergeben sich bereits dem Grunde nach nicht.
a) Ein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB besteht nicht; eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.
aa) Eine Nebenpflichtverletzung mangels Sperren einer E-Mail-Adresse, die im Verdacht steht, für betrügerische Aktivitäten genutzt zu werden, kann das Gericht hier nicht erkennen.
Zwar war die E-Mail-Adresse „b…44@msn.com“ unstreitig auch der Beklagten bereits durch verdächtige Aktivitäten bekannt. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich die Person, die das gegenständliche Inserat eingestellt hat, über diese Adresse bei der Beklagten angemeldet hat.
Darlegungs- und beweisbelastet wäre hierfür nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger. Dieser hat insofern vorgetragen, der Umstand, dass ein Dritter über die Adresse „b…44@msn.com“ Kontakt zu ihm aufgenommen habe, nachdem der Kläger über das Kontaktformular auf der Plattform der Beklagten eine Anfrage gestellt hat, spreche hierfür. Diese Annahme ist indes nicht gerechtfertigt. Denn es ist – wie allgemein bekannt – technisch ohne Probleme möglich, auf eine E-Mail, die an eine bestimmte E-Mail-Adresse geschrieben worden ist, mittels einer anderen E-Mail-Adresse zu antworten. Es ist daher auch ohne weiteres denkbar, dass der Inserent nach Nutzung des Kontaktformulars eine E-Mail an die von ihm hinterlegte Adresse erhalten hat, dann aber für die weitere Kommunikation mit dem Kläger die Adresse „b…44@msn.com“ benutzt hat.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Anlage B 1 einen Ausdruck ihrer internen Inseratsverwaltung vorgelegt hat, der das streitgegenständliche Inserat betrifft – auf diesem ist als E-Mail-Adresse aber gerade nicht „b…44@msn.com“, sondern „p…H@tonline.de“ ausgewiesen. Dass es sich bei diesem Ausdruck um einen entsprechenden Ausdruck der Inseratsverwaltung der Beklagten handelt, wurde vom Kläger nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Inserat mittels der Adresse „p..…H@tonline.de“ eingestellt worden ist. Dem Antrag des Klägers auf Erholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es diesbezüglich nicht mehr, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies ein taugliches Beweismittel darstellt. Auch ein Sachverständiger könnte allenfalls anhand der internen Daten der Beklagten überprüfen, welche E-Mail-Adresse für das Inserat benutzt worden ist -die betreffenden internen Daten hat die Beklagte aber mit Anlage B 1 bereits vorgelegt; auch der Einvernahme der Beklagtenzeugin W. bedarf es hierfür nicht, da die Richtigkeit der Anlage B 1 von der Klagepartei nicht in Frage gestellt worden ist.
Dass ebenso Verdachtsmomente im Bezug auf die Adresse „p…H@tonline.de“, trägt der Kläger nicht vor. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsorgliche Sperre des Inserats hatte.
bb) Eine vertragliche Nebenpflichtverletzung der Beklagten besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Information ihrer Nutzer, insbesondere des Klägers, hinsichtlich betrügerischer Aktivitäten auf ihrer Plattform.
Denn selbst wenn die Beklagte, was letztlich dahinstehen kann, zu derartigen Informationen verpflichtet sein sollte, ist sie dieser Verpflichtung durch umfangreiche und ohne Weiteres abrufbare Hinweise gerecht geworden.
Die Beklagte hat ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die „Initiative Sicherer Autokauf im Internet“ auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht. So weist sie insbesondere darauf hin, Zahlungen nicht ohne vorherige Besichtigung des Fahrzeugs und grundsätzlich nur in bar zu leisten. Darüber hinaus wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Abwicklung von Geschäften über eine Spedition oder Reederei selten seriös und daher besondere Vorsicht geboten sei, insbesondere keine Vorauszahlungen geleistet werden sollten.
Diese Hinweise sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht bloß allgemein gehalten, sondern durchaus konkret. Denn wenn ein potentieller Käufer die genannten Hinweise der Beklagten befolgt, mithin erst nach Besichtigung des Kaufgegenstandes Zahlung in Form von Bargeld leistet und die Überführung nicht einer Spedition überlässt, ist ein Betrug derart, dass der Kaufgegenstand trotz Zahlung nicht übergeben wird, praktisch ausgeschlossen. Insofern ist nicht ersichtlich, welchen darüber hinausgehenden Schutz ein noch konkreterer Hinweis der Beklagten auf eine konkrete Betrugsmasche geboten hätte. Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall, denn wenn der Kläger sich den vorgenannten Hinweisen der Beklagten entsprechend verhalten hätte, wäre ihm der von ihm behauptete Schaden nicht entstanden. Denn sowohl vor Überweisungen, als auch vor Vorauszahlungen und vor allem Vertragsabwicklungen über Speditionen wurde seitens der Beklagten deutlich gewarnt. Überdies liegt schon darin, dass die Beklagte ausdrücklich vor Vertragsabwicklungen mittels Reedereien oder Speditionen warnt, ein konkreter Hinweis darauf, dass die vermeintliche Versendung des Kaufgegenstandes durch eine Spedition gegen Vorauszahlung des Käufers eine übliche Betrugsmasche ist. Diese Hinweise sind, wie die Inaugenscheinnahme der vorgelegten Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten (Anlagen K 2-4) ergibt, auch keinesfalls versteckt und erst nach längerer Suche zu finden.
Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keines gesonderten Hinweises der Beklagten auf mögliche Täuschungshandlungen in der E-Mail, mit der sie den Kläger auf das Inserat des Motorrades aufmerksam gemacht hat. Denn diese Benachrichtigung hat der Kläger von der Beklagten nicht etwa unaufgefordert erhalten. Vielmehr war dafür ein entsprechender Suchauftrag des Klägers ursächlich, den dieser auf der Homepage der Beklagten erstellt hat. Insofern hatte der Kläger bereits bei Erstellung des Suchauftrags die soeben dargelegte Informationsmöglichkeit hinsichtlich einer sicheren Vertragsabwicklung. Eines erneuten Hinweises in der Benachrichtigungs-E-Mail bedurfte es daher nicht.
Unerheblich ist dabei, ob die Abwicklung von Motorradverkäufen über Speditionen, dem Vortrag des Klägers entsprechend, üblich sind. Denn für eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten ist allein relevant, ob sie Informationen zur Verfügung gestellt hat, die einen Schaden vermieden hätte. Dies war nach dem Gesagten der Fall. Da es auf die Frage der üblichen Vertragsabwicklung in vergleichbaren Fällen nicht ankommt, war darüber auch kein Beweis zu erheben, insbesondere nicht durch die von dem Kläger angebotene Zeugeneinvernahme von Mitarbeitern der Dekra.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus sonstigen Vorschriften, insbesondere deliktischen Vorschriften aa) Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht bereits deshalb nicht, weil keines der dort genannten Rechtsgüter des Klägers verletzt wurde.
bb) Auch eine Haftung aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 7 ff. TMG scheidet aus.
(1) Eine Haftung scheitert insoweit bereits daran, dass die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht ersichtlich ist.
Insbesondere stellen die §§ 7 ff. TMG keine Schutzgesetze dar, weil sie keinen haftungsbegründenden Charakter aufweisen. Die Normen haben vielmehr privilegierenden Charakter und setzen eine Haftung nach allgemeinen Vorschriften voraus (vgl. BGH GRUR 2007, 724, 725; siehe auch § 7 I TMG).
(2) Desweiteren sind die Normen des TMG, selbst wenn man ihnen die Eigenschaft als Schutzgesetze einräumen wollte, auf die vorliegende Konstellation schon gar nicht anwendbar.
Die §§ 7 bis 10 TMG bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Diensteanbieter im Bereich der Telemedien für veröffentlichte Inhalte verantwortlich sind. Anwendung finden die §§ 7 ff. TMG demnach dann, wenn gerade die Veröffentlichung von Inhalten in Telemedien zu einer Rechtsverletzung ge führt hat.
Eine damit vergleichbare Fallgestaltung lag hier nicht vor. Denn die Veröffentlichung der Anzeige durch die Beklagte führte als solche nicht zu einer Rechtsverletzung. Vielmehr hat die Beklagte durch die Veröffentlichung der zunächst einmal unverdächtigen Anzeige des vermeintlichen Verkäufers und die Herstellung einer Kontaktmöglichkeit für den Kläger ihre Leistung fehlerfrei erbracht.
Erst im Anschluss daran und außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten kam es zu der von dem Kläger behaupteten Rechtsverletzung. Ursächlich dafür war zunächst der behauptete Entschluss des vermeintlichen Verkäufers, den Kläger um den Kaufpreis zu betrügen und die sich daran anschließende Täuschungshandlung. Hinzu kam der eigene Entschluss des Klägers, ohne Besichtigung des Fahrzeugs Vorauszahlung zu leisten. Für den behaupteten Schaden des Klägers ursächlichen war mithin eine der Leistung der Beklagten nachgelagerte Täuschung des Klägers durch Dritte und ein damit korrespondierender Irrtum des Klägers. Es ist indes nicht Zweck der Normen des TMG, vor derartigen Täuschungen zu schützen.
Folglich kommt es auch auf die Frage, ob die Beklagte sich die Inhalte im Sinne der BGH-Rechtsprechung zum TMG zu Eigen gemacht hat, nicht an.
(3) Selbst wenn man demgegenüber eine bloße mittelbare Ursächlichkeit der Anzeigenveröffentlichung im Internet für eine Anwendung der Normen des TMG ausreichen lassen wollte, ergäbe sich vorliegend keine Haftung der Beklagten.
(a) Denn selbst wenn man eine Haftung der Beklagten im Grundsatz annehmen und das TMG für anwendbar halten würde, fände zumindest die Privilegierung des § 10 S. 1 Nr. 1 TMG Anwendung, wonach der Diensteanbieter für fremde Informationen, die ein Nutzer speichert, nur haftet, wenn er von den rechtswidrigen Vorgängen Kenntnis hatte oder diese offensichtlich waren. Es wurde oben bereits ausgeführt, dass die Erstellung des Inserats mittels einer unverdächtigen, der Beklagten nicht bekannten E-Mail-Adresse durchgeführt wurde, diese also gerade keine Kenntnis von etwaigen rechtswidrigen Vorgängen hatte und solche auch nicht offensichtlich waren.
(b) Darüber hinaus ist unabhängig von Besonderheiten des TMG eine Zurechnung der Täuschungshandlung gegenüber der Beklagten schon nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen.
Denn eine Haftung der Beklagten käme allenfalls dann in Betracht, wenn ihr selbst eine Verletzung von Verkehrspflichten dadurch vorzuwerfen wäre, dass sie keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um den von dem Kläger behaupteten Schaden abzuwenden.
Dies war hier indes nicht der Fall, denn die Beklagte war nach dem oben Gesagten nicht in der Lage, die beabsichtigte betrügerische Verwendung des Inserats zu erkennen und konnte folglich auch keine Vorkehrungen zur Schadensvermeidung treffen. Darüber hinaus hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, vor möglichen betrügerischen Aktivitäten deutlich gewarnt und Hinweise zur Schadensvermeidung zur Verfügung gestellt.
2. Selbst wenn man Ansprüche dem Grunde nach bejahen würde, fehlt es am Beweis eines Schadensersatzanspruchs der Höhe nach. Ungeachtet der Frage eines Mitverschuldens – das nach gerichtlicher Beurteilung aufgrund der unstreitigen Umstände in erheblichem Umfang zu bejahen wäre – hat der Kläger keinerlei Beweise für einen Schaden erbracht.
Der Kläger hat mit seiner Klage diesbezüglich nur vorgetragen, er habe den Kaufpreis von 4.000,00 € auf das von dem Anbieter angebotene Käuferschutzkonto überwiesen. Die Beklagte führte mit ihrer Klageerwiderung vom 16.05.2017 ausgeführt, dass die Umstände des Kaufs mit Nichtwissen bestritten würden, insbesondere, wann der Kläger sich mit dem angeblichen Verkäufer geeinigt haben will und wann eine Zahlung auf ein angebliches „Käuferschutzkonto“ erfolgt sein soll, ferner, dass der Kläger bereits nicht vorgetragen habe, an welche Kontoverbindung der Kläger das Geld überwiesen haben will, zumal die Spedition nicht einmal existiert. Das Bestreiten mit Nichtwissen war dabei zulässig, § 138 IV ZPO, da sich die Umstände des Kaufs und der Zahlung allein in der Sphäre des Klägers abgespielt haben und die Beklagte diesbezüglich keine eigenen Wahrnehmungen haben kann.
Aus diesem Grund wäre es Sache des nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelasteten Klägers gewesen, substantiiert zu den Umständen einer Zahlung vorzutragen und ferner hierfür Beweis anzubieten, etwa durch Vorlage entsprechender Überweisungsbelege und Kontoauszüge. In seiner Stellungnahme vom 27.06.2017 hat der Kläger jedoch diesbezüglich keinerlei Substantiierung vorgebracht, auch Beweis wurde nicht angeboten. Auch sonst erfolgte keinerlei Beweisangebot.
II.
Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
E.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.


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