IT- und Medienrecht

Keine geschäftliche Handlung bei Äußerung eines Politikers in dieser Funktion

Aktenzeichen  6 W 815/19

Datum:
22.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 30333
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Eine von einem Politiker in seiner politischen Funktion gemachte Äußerung (hier: eine Äußerung des bayerischen Ministerpräsidenten zu Fragen der Energiewende) ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und nicht an den Maßstäben des UWG zu messen. Dass derartige Äußerungen Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben haben können, ist hierfür unerheblich. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

33 O 7752/19 2019-06-17 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.6.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 17.6.2019 Bezug genommen, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.5.2019, beim Amtsgericht München als Telefax eingegangen am 3.6.2019, es dem Antragsgegner zu untersagen, insbesondere gegenüber Dritten zu behaupten „… man habe immer noch keine einzige Idee entwickelt, wie wir Energie speichern können“, mangels eines Verfügungsanspruchs zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch nach dem UWG zustehe, da die Äußerung des Antragsgegners, die im Rahmen des Interviews in der Sendung des ZDF „Berlin Direkt“ in Bezug auf die Energiewende gemacht worden sei, nicht als geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) zu qualifizieren sei und zwischen den Parteien auch kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG bestehe. Auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die beanstandete Äußerung mangels Betriebsbezogenheit keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Aus demselben Grund scheide auch ein Anspruch gemäß § 824 BGB aus.
Gegen den ihm am 22.6.2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 8.7.2019 eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht geltend: Die Äußerung des Antragsgegners führe in der Praxis zu einem völligen Vertrauensverlust der Konsumenten, Kunden, Investoren und aller anderen Marktteilnehmer in den Antragsteller, egal in welchem Zusammenhang sie getätigt werde. Hinsichtlich des Ranges und Namens des Antragsgegners werde der durchschnittliche Verbraucher also eine Kaufentscheidung treffen, die er im Falle einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der wahrheitswidrigen Äußerung des Antragsgegners nicht treffen würde. Eine genaue Unterscheidung zwischen einer politischen Aussage und einer sonstigen finde in der realen Geschäftswelt nicht statt. Aufgrund der getätigten Äußerung sei der Antragsteller mit der Forderung hinsichtlich einer Rückzahlung der getätigten Investitionen konfrontiert. Insbesondere sei zu beachten, dass weitere Mitbewerber der H. unter Hinweis auf die beanstandete Äußerung des Antragsgegners ebenfalls die Produkte der H. gegenüber potentiellen Kunden als nicht existierend bezeichnen könnten, ohne dass davon auszugehen sei, dass diese Mitbewerber die Marktteilnehmer auf die derzeitige juristische Einschätzung der beanstandeten Äußerung hinweisen und damit bereits Kaufentscheidungen unlauter beeinflussten. Die B. L. GmbH, die zu 100% im Besitz des Freistaates Bayern stehe, sei ein Mitbewerber der H. Gegenüber dem Antragsgegner als bayerischer Ministerpräsident sei diese weisungsgebunden. Da der Antragsgegner als Ministerpräsident Richtlinienentscheidungen für die B. L. GmbH treffe, sei er spätestens an dieser Stelle als unmittelbarer Mitbewerber der H. anzusehen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.7.2019 nicht abgeholfen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie wurde auch fristgerecht eingereicht, wie bereits das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss (unter 1.) zutreffend ausgeführt hat. Nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise bei Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtiche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 55 Rn. 7) unterliegt das Beschwerdeverfahren nicht dem Anwaltszwang.
2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.
a. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss eingehend und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, ist die angegriffene Äußerung nicht als geschäftliche Handlung zu qualifizieren. Sie ist vom Antragsgegner in seiner Funktion als bayerischer Ministerpräsident im Rahmen der öffentlichen Diskussion zu Fragen der Energiewende getätigt worden. Dass derartige Äußerungen Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben haben können, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dazu, dass sie als geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG qualifiziert werden können, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat. Dies entspricht der allgemein hierzu vertretenen Auffassung, wonach Tätigkeiten zu politischen Zwecken, gleichgültig ob sie Außenwirkung entfalten, nicht der Überprüfung an den Maßstäben des UWG unterliegen (vgl. Keller, in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 40).
Hiervon ausgehend kann dahinstehen, inwieweit zwischen dem Unternehmen des Antragstellers und der B. L. GmbH ein Wettbewerbsverhältnis besteht, denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht zu Gunsten dieses Unternehmens gehandelt hat.
b. Ebenso zutreffend hat das Landgericht Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 824 BGB verneint. Da die Beschwerde insoweit keine Rügen erhebt, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO).


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