IT- und Medienrecht

Keine Informationspflichtverletzung wegen fehlenden Links zu einer Online-Streitbeilegungs-Plattform

Aktenzeichen  1 HK O 1019/16

Datum:
20.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 106509
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 524/13 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2
UWG UWG § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

1 Die Einstellung eines Links nach Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/13 stellt eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 und 4 UWG dar. (redaktioneller Leitsatz)
3 Da es in Deutschland keine entsprechenden Streitbeilegungsstellen gibt, kann der Verbraucher die Möglichkeit einer außergerichtlichen Online-Streitbeilegung allerdings nicht in seine geschäftliche Entscheidung einbeziehen. In diesem Fall ist eine Verlinkung entbehrlich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.03.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
Die Kammer stimmt mit dem Verfügungskläger überein, dass die Einstellung eines Links nach Art. 14 Abs. 1 der VO (EU) 524/13 eine wesentliche Information i. S. d. § 5 a Abs. 4 UWG und damit des § 5 a Abs. 2 UWG darstellt. Die Kammer hält es auch nicht für erforderlich die Spürbarkeit der Beeinträchtigung nach § 3 a UWG zu prüfen, da bei dieser Information auf unionsrechtlicher Grundlage nur die weiteren Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 UWG vorliegen müssen. Nach Auffassung der Kammer ist die Information über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung grundsätzlich auch notwendig, um eine informierte geschäftliche Entscheidung (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG) zu treffen. Allerdings sieht die Kammer diese Voraussetzung hier nicht gegeben, nachdem über das OS-Portal die Information erfolgt, dass es in Deutschland keine Streitbeilegungstellen gibt. Dies wurde im Termin vom 20.4.2016 anhand eines Auszugs der Internetseite https://webgate.ec.europa.eu/odr erörtert. Der Verbraucher kann deshalb die Möglichkeit einer außergerichtlichen Online-Streitbeilegung nicht in seine geschäftliche Entscheidung einbeziehen.
Unter diesem Gesichtspunkte sieht die Kammer in dem Vorhalten des Links zur OS-Plattform auch kein Verheimlichen i. S. d. § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UWG.
Weitergehende Informationspflichten des Verfügungsbeklagten nach Art. 14 Abs. 2 VO (EU) Nr. 524/13 und nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB, die vorenthalten sein könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte sich verpflichtet hat bzw. verpflichtet ist, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen (siehe auch Palandt EGBGB Art. 246 a § 1 Rn. 5).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711, 709 Satz 2 ZPO.


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