Aktenzeichen 1 AR 749/17
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
1. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche kann eine Streitgenossenschaft angenommen werden, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (ebenso BGH BeckRS 9998, 77211). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Keine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn der Kläger zum einen gegen den Beklagten zu 1. vertragliche Ansprüche geltend macht, bei denen es im Wesentlichen auf die Frage ankommt, ob eine Frist zur Nacherfüllung erforderlich war und ob der behauptete Mangel ohne Folgen beseitigt werden kann, und zum anderen gegen den Beklagten zu 2. deliktische Ansprüche geltend macht, bei denen im Vordergrund steht, ob ein Verschulden vorliegt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Traunstein hat, hat bei dem Landgericht Amberg mit Klageschrift vom 28. Oktober 2016 von der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw verlangt und gegen die Beklagte zu 2 die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation dieses Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2 resultierten.
Der Kläger stützt die Klage darauf, dass das Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen sei. Gegen die Beklagte zu 1, eine Autohändlerin, macht der Kläger vertragliche Ansprüche geltend. Gegen die Beklagte zu 2, die Z AG, stützt sich der Kläger auf die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und auf § 826 BGB. Der Sitz der Beklagten zu 1 liegt im Bezirk des Landgerichts Amberg. Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Braunschweig.
Mit der Klageerwiderung vom 21. Februar 2017 hat die Beklagte zu 2 die Zuständigkeit des Landgerichts Amberg gerügt (Bl. 197 d.A.). Die örtliche Zuständigkeit begründende Umstände seien weder vorgetragen noch ersichtlich. § 29 ZPO greife nicht ein, da der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Deliktsrecht gestützt werde. Eine Begründung der Zuständigkeit über § 32 ZPO scheide jedoch auch aus, weil unter anderem schlüssiger Vortrag dazu fehle, dass dem Kläger im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ein Vermögensschaden entstanden sei.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2017 (Bl. 242 ff. d.A.) hat der Kläger für den Fall, dass das Gericht die Bedenken der Beklagten zu 2 gegen die Gerichtszuständigkeit teilt, Verweisungsantrag gestellt. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2017 (Bl. 444 d.A.) zurückgenommen und stattdessen gemäß § 36 ZPO beantragt, die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht vornehmen zu lassen.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 7. April 2017 (Bl. 445 d.A.) darauf hingewiesen, dass eine Vorlage an das Oberlandesgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht beabsichtigt sei. Wenn kein Verweisungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 2 gestellt werde, werde diesbezüglich Prozessurteil ergehen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 (Bl. 553 d.A.) hat die Beklagte zu 2 sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. April 2017 (Bl. 555 d.A.) verlangt, dass das Gericht ausführen solle, warum kein Antrag nach § 36 ZPO möglich sein solle. Hilfsweise hat er hinsichtlich der Beklagten zu 2 die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Traunstein beantragt, da gemäß § 32 ZPO der Erfolg am Wohnsitz des Klägers eingetreten sei.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2017 (Bl. 562 d.A.) hat die Beklagte zu 2 ausgeführt, dass der Antrag des Klägers auf Zuständigkeitsbestimmung an das falsche Gericht gerichtet sei, zuständig sei das Oberlandesgericht Nürnberg. Zudem habe der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nicht benannt.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 (Bl. 582 d.A.) hat das Landgericht das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vorliegen.
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
Die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO für eine Inanspruchnahme als Streitgenossen sind nicht gegeben. Es ist dabei zwar nicht erforderlich, dass die Beklagten Gesamtschuldner sind. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 – I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381 unter 2 mwN).
Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und die deliktsrechtlichen Ansprüche weisen jedoch weder eine tatsächlich noch eine rechtlich enge Verknüpfung auf und führen auch nicht dazu, dass im Prozess über gleichgelagerte Fragen zu entscheiden ist. Bei dem Anspruch auf Rückabwicklung spielt es keine Rolle, ob auf Seiten des Autohändlers ein Verschulden vorliegt, sondern es geht im Schwerpunkt um die Frage, ob vor dem Rücktritt eine Frist zur Nacherfüllung hätte gesetzt werden müssen und ob der behauptete Mangel ohne Folgen beseitigt werden kann. Bei den deliktsrechtlichen Ansprüchen geht es hingegen im Wesentlichen darum, ob ein Verschulden vorliegt. Da die Beklagte zu 2 eine juristische Person ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen der Zurechnungsnorm des § 31 BGB erfüllt sind, so dass auf die internen Vorgänge bei der Beklagten zu 2 und auf das Wissen von deren Repräsentanten abzustellen ist.
Da die Beklagten zu 1 und 2 keine Streitgenossen sind, kann eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfolgen. Das Landgericht wird daher über den Verweisungsantrag des Klägers in Bezug auf die Beklagte zu 2 zu entscheiden haben.