IT- und Medienrecht

Leistungen, Bescheid, Meinungsfreiheit, Unterlassungsanspruch, Berichterstattung, Feststellungsklage, Landratsamt, Verfahren, Betrieb, Gewerbebetrieb, Leistung, Klage, Gewerbetreibender, Medienfreiheit

Aktenzeichen  12 O 790/20

Datum:
12.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LMuR – 2022, 23
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Löschung der Veröffentlichung der Kontrollberichte des Landratsamts Schweinfurt über die lebensmittelrechtlichen Kontrollen vom 20.02.2019 und 09.07.2019 bei dem Beklagten auf dem Internet Verbraucherportal „Topf Secret“, wie geschehen unter https://fragden-staat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-k…-feinkoste-catering-s…/, zusteht
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist die Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer richterlichen Entscheidung hat. Aufgrund der Abmahnungen vom 22. Juni 2020 und vom 31. August 2020 besteht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin am Ausspruch der begehrten Feststellung. Der Beklagte berühmt sich seinerseits eines Unterlassungsanspruches. Die Klägerin hat ein Interesse daran geklärt zu bekommen, ob der Beklagte sie in Zukunft in Anspruch nehmen wird.
B.
Die Klage ist auch begründet, da dem Beklagten kein Anspruch auf Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog BGB zusteht.
Zwar erfasst §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ im Sinne der Norm, auf welches sich der Beklagte auch als Gewerbetreibender berufen kann, Art. 19 Abs. 3 GG.
1. Die Veröffentlichung stellt sich als rechtmäßig dar.
a) Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Kontrollberichte greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten ein. Betroffen ist der durch Art. 2 I i.V.m. Art. 19 III GG, Art. 8 I EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch des Beklagten als Gewerbetreibender. Die Kontrollberichte, welche Hygienemängel dokumentieren, sind grundsätzlich geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf des Beklagten in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
Für die rechtliche Prüfung ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung auch das durch Art. 12 I i.V.m. Art. 19 III GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt. Die Verbreitung von lebensmittelrechtlichen Kontrollberichten stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn dadurch wird das Interesse des Unternehmensträgers betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aber nicht rechtswidrig. Das von der Klägerin verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Beklagten am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs als Gewerbetreibender und seine unternehmensbezogenen Interessen.
aa) Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senat, NJW 2015, 773 = AfP 2015, 41 Rn. 16; NJW 2008, 2110 = AfP 2008, 297 Rn. 12; BGHZ 138, 311 [318] = NJW 1998, 2141; BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 Rn. 97; BVerfGK 3, 337 = NJW-RR 2004, 1710 [1711 f.]). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senat, BGHZ 199, 237 = NJW 2014, 2029 Rn. 22; BGHZ 206, 347 = NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2015, 773 = AfP 2015, 41 Rn. 16; NJW-RR 2017, 1516 = AfP 2017, 310 Rn. 22).
bb) Im Streitfall sind die unter a) genannten Schutzinteressen des Beklagten mit dem in Art. 5 I GG, Art. 10 I EMRK verankerten Recht der Klägerin auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.
Dem Grundrecht der Klägerin auf Meinungs- und Medienfreiheit kommt angesichts des mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu. Mit der Veröffentlichung der Kontrollberichte hat die Klägerin einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage geleistet.
Die veröffentlichen Kontrollberichte informieren den Leser bzw. Nutzer der Plattform „Topf Secret“ zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Gastronomiebetrieben wieder. Sie dokumentieren insbesondere die tatsächlichen Umstände in dem Gastronomiebetrieb des Beklagten am 20.02.2019 und am 09.07.2019.
Es entspricht der Aufgabe der Medien als „Wachhund der Öffentlichkeit“, sich mit den aufgezeigten Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Medien ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt (Senat, NJW 2015, 782 = AfP 2014, 534 Rn. 27); sie nimmt im demokratischen Rechtsstaat vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse informiert (vgl. Senat, NJW 2017, 482 = AfP 2017, 48 Rn. 34). Hierzu gehören auch Fragen des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes (vgl. Senat, NJW 2015, 773 = AfP 2015, 41 Rn. 23 m.w.N.; EGMR, NJOZ 2016, 1505 = AfP 2016, 239 Rn. 56, 61 – Haldimann ua/Schweiz).
(1) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss und bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (Senat, BGHZ 138, 311 = NJW 1998, 2141; NJW 1987, 2746 = VersR 1987, 184; NJW-RR 2008, 913 = AfP 2008, 193 Rn. 16).
(2) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Veröffentlichung der Kontrollberichte durch die Klägerin auch nicht als unzulässige Anprangerung zu werten. Eine Anprangerung käme in Betracht, wenn die Klägerin die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten ohne jeden sachlichen Anlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senat, NJW 1987, 2746 = VersR 1987, 184). Dies war jedoch nicht der Fall. Der Beklagte muss sich eine kritische Auseinandersetzung mit entsprechenden Beanstandungen im Rahmen einer lebensmittelrechtlichen behördlichen Kontrolle seines Betriebes und der Frage, der Einhaltung von Hygienestandards gefallen lassen.
(3) Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass die Behauptung wahrer Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, grundsätzlich hinzunehmen sind; dazu gehören auch Konsequenzen eigener Verhaltensweisen des Betroffenen, die zu Beeinträchtigungen auf Grund nachteiliger Reaktionen Dritter infolge der Offenlegung wahrer Tatsachen führen (BVerfG-K, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 BvR 3487/14 – NJW 2016, 3362 Rn. 14 m.w.N.). Diese zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelte Verfassungsrechtsprechung hat längst Eingang in die Judikatur zur Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch öffentliche Äußerungen Privater gefunden; dabei unterliegen Privatpersonen – anders als der Staat – nicht generell einem Sachlichkeitsgebot (BVerfG-K, Beschl. v. 28.7.2004 – 1 BvR 2566/95 – DVBl. 2005, 106, 108). Die Veröffentlichung der Informationen über „TopfSecret“ wäre demnach – jedenfalls im Grundsatz – nicht zu beanstanden.
(4) Ausnahmsweise kann die Offenbarung wahrer Tatsachen unzulässig sein. Das betrifft insbesondere die „Prangerwirkung“ einer öffentlichen Äußerung. Eine „Anprangerung“ im Rechtssinne kann allerdings nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden. Am Beispiel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt die Verfassungsrechtsprechung für die Bejahung einer Anprangerung, dass die öffentliche Äußerung zu einem bestimmten Verhalten einer Person „ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte“ (BVerfG-K, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08 – NJW 2010, 1587 Rn. 26). Für die Unternehmensrechte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 2 Abs. 1 GG gelten gewiss keine weniger strengen Anforderungen. Überträgt man jene Grundsätze auf den vorliegenden Fall, könnte bei einer Veröffentlichung der fraglichen Informationen des Antragsgegners von einer „Prangerwirkung“ keine Rede sein. Die Publikation von Hygienemängeln in Verbindung sowohl mit der rechtlichen Einordnung als auch mit der Information zur Behebung der Rechtsverstöße wäre weit von einer „Anprangerung“ entfernt.
(5) Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um Eindrücke und Beurteilungen eines Durchschnittspublikums geht. Dem Verbraucherinformationsrecht liegt vielmehr das „Leitbild des mündigen Verbrauchers“ zu Grunde (BT-Drs. 16/5404, S. 7). Davon ist bereits auszugehen, wenn einem VIG-Antragsteller bei der Behörde vorhandene Informationen „ungefiltert“ zugänglich gemacht werden (BVerfG-K, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08 – NJW 2010, 1587 Rn. 10). Für die an Verbraucher gerichtete Publikumsinformation gilt nichts anderes. Aus deren Wahrnehmung wäre die Annahme einer „Prangerwirkung“ durch die Veröffentlichung der hier fraglichen Kontrollberichte ziemlich fernliegend.
(6) Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen zu unzumutbaren Nachteilen für den Beklagten führen könnte. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht behauptet worden. Es drohen auch keine schwerwiegenden Folgen. Denn gravierende Verschiebungen der Marktchancen im Wettbewerb sind nicht zu erwarten. Insoweit sind monokausale Erklärungsmuster ohnehin nicht angebracht, da der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens am Markt von vielen Faktoren abhängt (dazu VG Weimar, Beschl. v. 25.5.2019 – 8 E 423/19 – juris Rn. 10). In einem solchen Gesamtzusammenhang erscheinen die Informationen zu den beiden fraglichen Kontrollen von nachgeordneter Bedeutung und von geringem Gewicht: Die bei den Betriebskontrollen festgestellten Hygienemängel sind aus der Sicht des mündigen Verbrauchers wenig aufsehenerregend (und schon gar nicht skandalträchtig) und die Informationen sind bereits zwei Jahre alt.
Eine Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Absatzeinbußen allein auf Grund dieser Verbraucherinformation sind bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu erwarten.
c) Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch keine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFGB zu ziehen ist, weil zur vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich Unterschiede bestehen. Zwischen der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängigen Informationsgewährung an einen VIG-Antragsteller einerseits und der aktiven staatlichen Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB zur Gefahrenabwehr andererseits bestehen große Unterschiede, die es ausschließen, die zu letztgenannter Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung (vgl. BVerfG, B.v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 – juris Rn. 48, 56-61), ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung nach VIG zu übertragen. Das aktive staatliche Informationsverhalten verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkung einer antragsgebundenen Informationsgewährung bleibt dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1 a LFGB bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der Regel von den Medien – auch Onlinemedien – sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ein Aliud. Das VIG normiert als Voraussetzung für die Informationsgewährung nicht etwaige Gefahren für den Verbraucher, sondern lediglich behördliche Feststellungen nicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. Wie schon erwähnt, ist auch gerade eine kampagnenartige Weiterverwendung der Information im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt und entspricht dessen Zielsetzung. Der Umstand, dass eine Veröffentlichung auf einer Internetplattform erfolgt, hier konkret auf der Plattform „Topf Secret“, ändert nichts an der Konstellation, dass es sich vorliegend um eine antragsgebundene Informationsgewährung an eine Einzelperson handelt (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 25 ff., B.v. 13.5.2020 – 5 CS 19.2150 – Rn. 28; B.v. 27.04.2020 – 5 CS 19.2415 – juris Rn. 20 ff.; im Anschluss an BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29/17 – juris Rn. 47; siehe auch Halder/Metzl, jurisPR-ITR 5/2020, Anm. 5 Buchstabe C.).
2. Die Frage, ob der Anspruch auf Löschung gegenüber der Klägerin bereits nach § 275 BGB ausgeschlossen ist, kann daher dahinstehen.
C.
Die Nebenentscheidungen folgen wegen der Kosten aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt worden.


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