IT- und Medienrecht

Leistungen, Streitwertfestsetzung, Verfahren, Herausgabe, Leistung, Schaden, Anspruch, Antragsteller, Darlegung, Auflage, Hauptsache, Erlass, Sicherung, Ausnahmefall, Entscheidung in der Hauptsache

Aktenzeichen  283 C 13665/20

Datum:
10.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42551
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Verfügungsverfahren wird zurückgewiesen.
4. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
5. Mangels ausreichender Anzahl von Abschriften wird anheimgestellt, bezüglich der zugleich gestellten Anträge im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung neuen Antrag bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzureichen. Eine Weiterleitung unterbleibt aus Kostengründen, andernfalls die Kopierkosten hier in Ansatz zu bringen wären.

Gründe

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es handelt sich bei sämtlichen Begehren um Leistungsverfugungen. Die verlangten Maßnahmen würden bereits zur Befriedigung des Antragstellers führen. Der Antragsteller verlangt von der Beklagten die Herausgabe und nachweisliche Löschung von Daten sowie Leistung von Wiedergutmachung. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung können grundsätzlich jedoch nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die den Anspruch des Antragstellers sichern, ohne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Die Rechtsprechung lässt über die Sicherung eines Anspruches und die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses hinaus nur ausnahmsweise eine teilweise oder volle Befriedigung durch eine Leistungsverfügung zu, vgl. Zöller/Vollkommer, 33 Auflage, § 940 ZPO Rn. 8. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung der begehrten Leistungen so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen oder gar irreparablen Schaden zu erleiden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 546 und 1995, 1088; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 123; Thomas-Putzo, 39 Aufl. 2018, § 940 Rz. 6). Es kann zwar unterstellt werden, dass der Antragsteller durch Eintragungen bei der Schufa beispielsweise kein Konto für wohltätige Zwecke unterhalten kann oder der Abschluss eines Mobiltelefonvertrages faktisch unmöglich gemacht wird Unabhängig davon, dass die Darlegung allgemein möglicher Nachteile nicht ausreicht, würde es sich jedenfalls nicht um einen unverhältnismäßig großen oder gar irreparablen Schaden handeln. Der Kläger ist damit nicht rechtlos gestellt, vielmehr ist er gehalten, sein Begehren im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückzuweisen.
3. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 3 ZPO.


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