IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Anbringung einer Parabolantenne an Mietwohnung zum Empfang alevitischer Fernsehsender – hier: Unzureichende Darlegung eines von Art 5 Abs 1 S 1 GG geschützten Interesses vor Fachgerichten

Aktenzeichen  1 BvR 916/07

Datum:
26.9.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Normen:
Art 14 Abs 1 S 1 GG
Art 4 Abs 2 GG
Art 5 Abs 1 S 1 GG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 28. Februar 2007, Az: 15 S 13109/06, Beschlussvorgehend AG München, 7. Juli 2006, Az: 452 C 6611/06, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung.

2
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil
die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzen. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE
7, 198 ; 18, 85 ).

3
Das Landgericht hat zwischen dem Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Wohnhauses aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der
in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Informationsfreiheit, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefordert
(vgl. BVerfGE 90, 27 ), abgewogen. Diese Abwägung genügt im Ergebnis noch verfassungsrechtlichen Maßstäben. Tragfähig
ist insoweit freilich nicht schon die Erwägung, ein Anspruch der Beschwerdeführer, die den Empfang alevitischer Sender anstreben,
scheide bereits deshalb aus, weil sie türkische Fernsehprogramme und damit Sendungen in ihrer Sprache empfangen könnten. Das
Gericht stellt der Sache nach jedoch auch – wenngleich ausdrücklich nur bezogen auf den hier jedenfalls nicht primär einschlägigen
Maßstab des Art. 4 Abs. 2 GG – darauf ab, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, warum der Empfang eines alevitischen
Fernsehprogramms für sie von Belang wäre. Da die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nur pauschal die Namen einiger
„alevitischer Sender“ genannt haben, ohne auch nur andeutungsweise anzuzeigen, dass und auf welche Art auf diesen Sendern
tatsächlich Programme mit Bezug zu Kultur und Glauben der Aleviten ausgestrahlt werden, hält es sich noch im fachgerichtlichen
Wertungsrahmen, hierin keinen ausreichenden Vortrag dafür zu sehen, dass die genannten Sender tatsächlich geeignet sind, das
von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Interesse der Beschwerdeführer, sich als Aleviten über das Geschehen in ihrer Heimat
unterrichten und die kulturelle Verbindung aufrechterhalten können (BVerfGE 90, 27 ), zu befriedigen.

4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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