IT- und Medienrecht

Nichtannahmebeschluss: Öffentlichkeitsarbeit der Kommunen kann wertende Stellungnahmen bzgl konkurrierender wissenschaftlichen Auffassungen zum Ausstellungskonzept eines kommunalen NS-Dokumentationszentrums erlauben – Abgrenzung kommunaler Öffentlichkeitsarbeit zur Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern bzgl politischer Parteien

Aktenzeichen  1 BvR 987/20

Datum:
8.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200908.1bvr098720
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 5 Abs 1 S 1 GG
Art 5 Abs 3 S 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Art 7 Abs 1 GemO BY
Art 34 GemO BY
Art 83 Abs 1 Verf BY
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Januar 2020, Az: 4 B 19.1354, Urteilvorgehend VG München, 26. April 2018, Az: M 10 K 17.238, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Zurückweisung eines Widerrufsbegehrens wegen einer amtlichen Äußerung eines Oberbürgermeisters.
2
1. Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor für Politikwissenschaft. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Landeshauptstadt München, betreibt ein Dokumentationszentrum über die Geschichte und Rolle Münchens und seiner Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus (im Weiteren: Dokumentationszentrum). Im Jahr 2016 veröffentlichte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Autor ein Buch, das die Darstellung der Haltung der Münchner Bevölkerung durch das Dokumentationszentrum als einseitig und zu pauschal verurteilend kritisierte. In dem Buch werden diverse Zeitzeugenaussagen aufgeführt, aus denen sich aus Sicht der Autoren ergibt, dass die Münchner Bevölkerung mit den Verfolgten sympathisiert und den Nationalsozialismus nur als “unabänderliche Schickung” ertragen habe.
3
Nach der Veröffentlichung des Buches wandte sich ein Bürger schriftlich an den Oberbürgermeister als den für das Dokumentationszentrum verantwortlichen Vertreter der Stadt und kritisierte die Konzeption des Zentrums unter Hinweis auf die Veröffentlichung des Beschwerdeführers als wissenschaftlich unausgewogen. Dieser antwortete wie folgt:
“[Anrede],
vielen Dank für Ihr Schreiben […].
Der Inhalt der Dauerausstellung des NS-Dokumentationszentrums wurde von mehreren international renommierten Zeithistorikern erarbeitet und von einem großen wissenschaftlichen Beirat begleitet. Die von Herrn […] vorgetragenen Thesen werden von allen am Projekt beteiligten Fachleuten als falsch abgelehnt. Der beste Kenner der Materie, Prof. Dr. […], ehemaliger Direktor des Zentrums für Antisemitismusforschung in Berlin, schreibt zur Arbeit von Herrn […], dessen Zitate seien ‘willkürlich zusammengeklaubt’… ‘Hier werden Zitatsplitter missbraucht, um Vorurteile zu generieren.’ Nach Prof. […] betreibt Herr […] die Geschäfte jener, ‘die das deutsche Volk von jedem Wissen und jeder Verantwortung für den Holocaust reinwaschen wollen’… ‘Anteilnahme und Unterstützung für die verfolgten Menschen ist die absolute Ausnahme.’
Diskussion findet am NS-Dokumentationszentrum sehr wohl statt, jedoch auf wissenschaftlich fundiertem Niveau.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Reiter”
4
Nachdem er von dem Inhalt des Schreibens erfahren hatte, begehrte der Beschwerdeführer vom Oberbürgermeister eine Entschuldigung und verfolgte gerichtlich einen Widerrufsanspruch gegen die Landeshauptstadt München.
5
2. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zwar beeinträchtige das Schreiben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, da es ihn in seiner beruflichen und sozialen Rolle als Wissenschaftler angreife. Diese Beeinträchtigung sei jedoch durch die amtliche Aufgabenwahrnehmung und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Dokumentationszentrums gerechtfertigt. Hier handele es sich um eine Reaktion auf ein konkretes Schreiben einer einzelnen Person, die das Ausstellungskonzept kritisiert habe, welches man daher ihr gegenüber auch habe rechtfertigen dürfen.
6
3. Die Berufung wies der Verwaltungsgerichthof zurück. Die Äußerung wahre die Anforderungen an staatliches, insbesondere kommunales, Informationshandeln. Zur im Rahmen der Selbstverwaltung zulässigen Einrichtung eines Dokumentationszentrums gehöre auch die Erstellung eines Ausstellungskonzepts und seine Kommunikation und Verteidigung im Wege der Öffentlichkeitsarbeit. Dies schließe auch wertende Stellungnahmen zu konkurrierenden wissenschaftlichen Auffassungen ein. Das Schreiben wahre die dabei zu stellenden Anforderungen der Ausgewogenheit, Distanz und Sachlichkeit. Angesichts des auf eine einzelne Privatperson begrenzten Adressatenkreises ziele es nicht darauf, den Beschwerdeführer öffentlich bloßzustellen oder zu disqualifizieren. Sein letzter Satz lasse sich nur im Kontext des an den Oberbürgermeister gerichteten Schreibens und der dortigen Forderung nach einer Einbeziehung der Publikation des Beschwerdeführers in das Ausstellungskonzept verstehen. Er bringe zum Ausdruck, dass hier eine politische Intervention in die Konzeption durch den wissenschaftlichen Beirat seitens des Oberbürgermeisters nicht stattfinden werde, sondern die Auseinandersetzung den wissenschaftlich arbeitenden Gremien überlassen bleiben solle.
7
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit und des rechtlichen Gehörs.
II.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig und jedenfalls unbegründet ist.
9
1. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gerecht geworden ist, indem er den statthaften Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO ergriffen hat. Er trägt auch nicht konkret und nachvollziehbar vor, dass dieser Rechtsbehelf von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Vielmehr beruft er sich an anderer Stelle der Verfassungsbeschwerde gerade darauf, dass die Verwaltungsgerichte von einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen seien und dass sein Fall auch über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung habe. Ein Ausschöpfen des fachgerichtlichen Rechtswegs wäre daher sogar nach dem eigenen Vortrag erfolgsversprechend und daher keineswegs unzumutbar gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzumutbarkeit eines weiteren fachgerichtlichen Vorgehens, die er mit seinem hohen Alter begründet, ist nicht dazu geeignet, ein Abgehen vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu rechtfertigen.
10
2. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
11
Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Großteil der anwaltlich verfassten Verfassungsbeschwerde erschöpft sich in einer kaum strukturierten kritischen Würdigung des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteils. Hierbei gehen Ausführungen zu den wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers und anderer Wissenschaftler, Rechtsausführungen und Schilderungen des erstinstanzlichen Urteils ineinander. Auf lediglich eineinhalb Seiten geht der Beschwerdeführer auf das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ein. Die eigentlichen Rechtsausführungen zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Charakterisierung des Schreibens als “Schmähung” und Herabwürdigung des Beschwerdeführers und seiner wissenschaftlichen Arbeit. Zwar rekurrieren diese Ausführungen beiläufig auf die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 2585/06, in dem er sich erfolgreich gegen einen ihn unnötig und unverhältnismäßig herabsetzenden Rundbrief der Bundeszentrale für politische Bildung gewandt hatte. Anforderungen und Maßstäbe dieser Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 -, Rn. 23 f.) und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden jedoch weder herausgearbeitet, noch wird der vorliegende Fall darunter in fassbarer Weise subsumiert.
12
Insbesondere ist aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, wie scharf und detailliert die in dem anlassgebenden Schreiben geäußerte Kritik am Ausstellungskonzept der Landeshauptstadt München ausfiel und welche Anregungen zu Änderungen dort gemacht wurden. Damit fehlt ein wesentlicher Bezugspunkt der hier verfahrensgegenständlichen Äußerung, deren Verhältnismäßigkeit und Sachlichkeit nur im Zusammenhang mit dem dazu Anlass bietenden Schreiben beurteilt werden kann. Auch sonst spielt es für die Verhältnismäßigkeit staatlicher Äußerungen eine erhebliche Rolle, in welchen Kontext die Äußerungen fallen und auf genau welche Infragestellungen sie reagieren. So wäre beispielsweise bei einer Äußerung in einem sozialen Medium, das auf starke Vereinfachung und Verkürzung zielt, eine pointiertere und gröbere Zuspitzung zulässig als in einem die Ausstellung begleitenden wissenschaftlich kuratierten Katalog. All dies sind Fragen, die ohne Kenntnis des konkreten Inhalts des anlassgebenden Schreibens nicht beurteilt werden können.
13
3. Die Verfassungsbeschwerde lässt auch jenseits dieser Zulässigkeitsmängel keine grundrechtlichen Fehler der Fachgerichte erkennen. Insbesondere liegt der Sachverhalt ganz erheblich anders als im Verfahren 1 BvR 2585/06. Vorliegend geht es nicht – wie damals – um einen öffentlichen Rundbrief an alle Abonnentinnen und Abonnenten der Bundeszentrale für politische Bildung, in dem der Beschwerdeführer öffentlich herabgesetzt wurde. Auch ist hier nicht von einer “Makulierung” eines seiner Werke und einer damit verbundenen Tilgung aus dem öffentlichen Gedächtnis die Rede. Stattdessen wird lediglich in klarer und entschiedener Form gegenüber einem einzelnen Bürger begründet, warum man den wissenschaftlichen Beiträgen des Beschwerdeführers im Rahmen des Dokumentationszentrums kein Forum zur Verfügung stellen wollte und weshalb man seine Thesen und Arbeiten für fragwürdig hält. Dies muss – wie insbesondere der Verwaltungsgerichtshof eingehend und nachvollziehbar begründet – einer Kommune im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, die auch eine zeitgeschichtliche Aufarbeitung und öffentliches Erinnern einschließt, möglich sein. Eine Kommune ist als Keimzelle der Demokratie (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 79, 127 ) ein politischer Verband, der sich durch seine gewählten Vertreter zu seiner Geschichte und den daraus folgenden Lehren und Verantwortlichkeiten verhalten können muss. Erst recht gilt dies, wenn das anlassgebende Schreiben die wissenschaftliche Qualität und Ausgewogenheit des städtischen Ausstellungskonzepts infrage stellt und angreift (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 -, Rn. 24).
14
Zu berücksichtigen ist auch, dass anders als in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern (vgl. BVerfGE 148, 11; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 -) vorliegend eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien nicht in Rede steht. Die Problemlage, inwieweit in Regierung und Ämtern befindliche Parteipolitikerinnen und -politiker in amtlicher Funktion mit staatlichen Mitteln zulasten bestimmter politischer Parteien Stellung beziehen dürfen, wirft wesentlich andere Fragen auf als der vorliegende Fall. Die insoweit zu stellenden besonderen Neutralitätsanforderungen sind ausweislich ihrer Herleitung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 -, Rn. 43-65) zunächst auf den Wettbewerb der Parteien beschränkt (vgl. auch BVerfGE 136, 323 ). Der das Ausstellungskonzept der Landeshauptstadt nach außen vertretende Oberbürgermeister hat hier nicht im Kontext des politischen Wettbewerbs gehandelt, sondern im Rahmen seiner Informations- und Öffentlichkeitsarbeit als oberster Repräsentant der kommunalen Selbstverwaltung der Landeshauptstadt (vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 -, Rn. 51 f. m.w.N.).
15
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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