IT- und Medienrecht

offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler

Aktenzeichen  S 14 KR 106/16

Datum:
1.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 138 S. 2, § 172 Abs. 1, § 173

 

Leitsatz

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 01.06.2016 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 im 4. Absatz heißen muss: „Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass die AU-Bescheinigung der Reha-Einrichtung am 23.09.2015 versandt worden sei“.

Gründe

l.
Die Klägerin begehrt mit Schriftsatz vom 23.06.2016 den 4. Absatz 1. Satz des Urteils vom 01. Juni 2016 dahingehend zu berichtigen, als der Satz nicht vollständig sei.
Tatsächlich zeigt sich, dass das Wort „versandt“ bei der Niederschrift des Tatbestandes vergessen wurde.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 138 SGG sind Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.06.2016 wird insoweit als Anregung verstanden. Es handelt sich auch um eine offenbare Unrichtigkeit, da offensichtlich das Wort „versandt“ bei der Niederschrift des Urteils vergessen wurde. Der Satz macht damit keinen Sinn.
Der Vorsitzende kann nach § 138 Satz 2 SGG durch Beschluss entscheiden.


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