IT- und Medienrecht

Online-Glückspiel: Kein Anspruch eines Spielers auf Rückerstattung seines Einsatzes gegen den auf Malta ansässigen Betreiber bei Teilnahme an einem Online-Casino.

Aktenzeichen  8 O 16058/20

Datum:
13.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11488
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AEUV Art. 56
EuGVVO § 17
GlückStV § 4 Abs. 1
BGB § 134, § 762, Abs. 1 S. 2, § 812 Abs. 1 S. 1, § 817 S. 2, § 823 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Wenn ein Verbraucher deliktische Ansprüche gegen ein in  Malta ansässiges Unternehmen, das von dort über eine Homepage Online-Glücksspiele in deutscher Sprache anbietet, geltend macht, können gem. Art. 17 EuGVVO auch konkurrierende deliktische Ansprüche am Wohnsitz des Verbrauchers geltend gemacht werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB steht einem Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht entgegen, weil die Vorschrift einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nimmt ein Spieler an einem Online-Glücksspiel teil, für das der Anbieter keine Erlaubnis hat, mit der Folge, dass dieses nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist und der Vertrag nichtig ist, fällt dem Spieler als Leistendem gleichermaßen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückforderung ausgeschlossen ist. (Rn. 23 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Selbst wenn man den Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB nicht für gegeben ansehen wollte, so verstößt die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt hat, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und muss jedenfalls vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sein. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.128,35 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich für bereicherungsrechtliche als vertragsähnliche Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, können auf Art. 17 EuGVVO, der nur Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen regelt, auch konkurrierende deliktische Ansprüche gestützt werden, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 41. Auflage, 2020, Art. 17 EuGVVO, Rn. 4). Das ist der Fall.
II.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO kommt deutsches Recht zur Anwendung.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Verluste im Rahmen der Leistungskondition, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
a) Ein Rückforderungsanspruch des Klägers besteht nicht, wenn § 4 Abs. 4 GlüStV, demgemäß das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, entsprechend dem klägerischen Vortrag wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV, unwirksam ist. Denn in diesem Fall erfolgte die Zahlung des Klägers nicht rechtsgrundlos.
Europarecht findet hier Anwendung, da nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Regelung eines Mitgliedsstaates, die es in anderen Mitgliedstaaten, im vorliegenden Fall M., niedergelassenen Anbietern untersagt, in seinem Hoheitsgebiet Glücksspielangebote über das Internet anzubieten, grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (EuGH, Urteil vom 8.9.2009 – C-42/07).
Gegen einen Unionsrechtsverstoß spricht indes die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.09.2011 (I ZR 92/09) für den Bereich der Sportwetten. Die durch den GlüStV und seine Ausführungsbestimmungen bewirkte Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) diene gemäß den dortigen Feststellungen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts. Denn die Ziele des GlüStV seien die Suchtbekämpfung, die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft, der Jugend- und Spielerschutz sowie die Betrugsvorbeugung (§ 1 GlüStV). Das Intemetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV sei, so der BGH, geeignet, diese Gemeinwohlziele zu fördern und stelle eine kohärente und systematische Beschränkung der Gelegenheit zum Glücksspiel dar.
b) Sollte der Glücksspielstaatsvertrag hingegen, wie im vorliegenden Fall dahinstehen kann, europarechtskonform sein und damit das zugrundliegende Rechtsgeschäft zwischen den Parteien gemäß § 134 BGB unwirksam, steht einer Rückforderung § 817 S. 2 BGB entgegen, weil dann den Kläger bei der Leistung seines Einsatzes gleichermaßen ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz trifft.
aa) Unstreitig ist der Beklagten der verspielte Einsatz des Klägers in Höhe von 5.128,35 € als geldwerter Vorteil zugeflossen, der ihr wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat.
bb) Diesen geldwerten Vorteil erlangte die Beklagte auch rechtsgrundlos. Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 (GlüStV) dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten. § 4 Abs. 5 GlüStV sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für die Länder vor bestimmte Arten von Glücksspiel im Internet zu erlauben. Unstreitig verfügt die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis.
Der hier vorliegende Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV führt zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossene Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB (Looschelders in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil, 4. Auflage, 2021, § 134, Rn. 183; übereinstimmend Vossler in beck-online.Großkommentar, Stand: 01.03.2021, § 134 BGB, Rn. 219). § 4 Abs. 4 GlüStV stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut ein Verbotsgesetz im Sinne der Norm dar.
Für die Nichtigkeit nach § 134 BGB genügt es im Übrigen, dass der Tatbestand des Verbotsgesetzes objektiv erfüllt ist (Palandt, BGB, 2019, 78. Auflage, § 134, Rn. 12a).
cc) § 762 Abs. 1 S. 2 BGB steht einem Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht entgegen, weil die Vorschrift einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt (Looschelders, a.a.O., Rn. 184; im Ergebnis ebenso Palandt, a.a.O., § 762, Rn. 9).
dd) Jedoch liegen zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 817 S. 2 BGB vor, weil die bereicherungsrechtliche Rückforderung nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein soll, wenn dem Leistenden gleichermaßen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Ersteres ist hier zu bejahen.
(1.) Die durch den Kläger verspielte Einlage ist durch die Gutschrift als Vermögensvorteil endgültig in das Vermögen der Beklagten übergegangen.
(2.) Durch die Teilnahme am Online-Glücksspiel liegt dem Kläger als Leistendem ebenfalls ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Last, denn der Kläger hat durch seinen Vortrag nicht ausräumen können, in objektiver und subjektiver Hinsicht durch die Teilnahme an einem unerlaubten Glückspiel den Tatbestand des § 285 StGB erfüllt zu haben.
Bei … handelt es sich um ein öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, welches – unstreitig – entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV ohne behördliche Erlaubnis öffentlich über das Internet Glücksspiel veranstaltet. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 28.02.2020 (8 U 5467/19), denen hier gefolgt wird, ist § 284 StGB auf Veranstalter öffentlicher Glücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht, da der Gefährdungserfolg des § 284 StGB im Inland eintritt (§§ 3, 9 StGB). Demzufolge stellt … ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne der Vorschrift dar.
Unstreitig nahm der Kläger auf eigene Rechnung am Glücksspiel der Beklagten teil und unterwarf sich damit den vom Zufall abhängigen Gewinn- und Verlustaussichten (Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, 2019, § 285, Rn. 2).
(3.) Zur Überzeugung des Gerichts war sich der Kläger dieses Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz auch bewusst bzw. hat sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen (BGH, Urteil vom 22.04.1997 – XI ZR 191/96; BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 129/04). Denn zum einen ist aus Funk- und Fernsehen allgemein bekannt, dass Online-Glücksspiel in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein verboten ist. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Gerichts lebensfremd anzunehmen, dass der gewinnspielerfahrene Kläger dies nicht gewusst haben will. Zum anderen ist der Kläger, soweit er ohne Beweisangebot vorträgt, in der Annahme gehandelt zu haben, das von der Beklagten angebotene Glücksspiel sei legal, beweisfällig geblieben. Denn die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten.
(4.) Ein Rückforderungsausschlusses gemäß § 817 S. 2 BGB verbietet sich nicht deshalb, weil die hier in Rede stehende Sanktion dem Schutz des Leistenden dient und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion gegen eine Kondiktionssperre spricht.
Nach § 817 S. 2 BGB darf dem Leistenden grundsätzlich nicht genommen werden, was er dem anderen auch nach den Modalitäten des gesetzeswidrigen Geschäfts nie zuwenden wollte und worauf sich die rechtliche Missbilligung gar nicht beziehen kann (Wendehorst, BeckOK, BGB, Hau/Poseck, 57. Edition, Stand: 01.02.2021, Rn. 21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Kläger hat bewusst Geld zum Glücksspiel eingesetzt, um dieses zufallsabhängig zu vermehren oder zu reduzieren. Auch wenn es sich um ein erlaubtes Glücksspiel gehandelt hätte, hätte gleichermaßen die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger einen entsprechenden endgültigen Verlust erleidet.
Die hier in Rede stehende Teilnahme an einem Online-Glücksspiel ist letztlich auch nicht vergleichbar mit der Einzahlung von Beiträgen in ein Schneeballsystem, bei der der BGH eine schutzzweckorientierte Einschränkung des § 817 S. 2 BGB deshalb bejaht hat, weil er sich – im Unterschied zum vorliegenden Fall – nicht davon überzeugen konnte, dass dem Spieler der Sittenverstoß bewusst war bzw. der Spieler sich dem Verstoß leichtfertig verschlossen hätte (BGH, Urteil vom 22.04.1997 – XI ZR 191/96).
dd) Selbst wenn man den Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB nicht für gegeben ansehen wollte, so verstößt die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt hat, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und muss jedenfalls vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sein.
ee) Ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch muss daher ausscheiden.
2. Dem Kläger kommt gegen die Beklagte auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB zu.
a) Das Gericht hat bereits Zweifel an der Eigenschaft der Normen als Schutzgesetze zu Gunsten des Klägers.
Voraussetzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, dass die Norm den Schutz eines anderen bezweckt (Palandt, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 58). Die Vorschrift soll zumindest auch dazu dienen, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dass die Norm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat, schadet nicht (BGH, Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 385/02). Der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen soll allerdings nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.
Der Wortlaut beider Normen lässt nicht auf einen Individualrechtsschutz schließen, ebenso wenig die Stellung des § 284 StGB innerhalb des StGB, der dem Abschnitt des „strafbaren Eigennutzes“ zugeordnet ist.
Weiterhin ist aus Sicht des Gerichts in die Bewertung einzustellen, dass sich der Spieler der an einem Online-Glücksspiel teilnimmt, selbst nach § 285 StGB strafbar macht, woraus sich der gesetzgeberische Wille einer geringeren Schutzwürdigkeit des Spielers, der gleichermaßen gegen eine Verbotsnorm verstößt, ergeben könnte.
Demgegenüber ist mit der Pönalisierung des unerlaubten Glücksspiels in § 284 StGB nach der herrschenden Meinung die angebotsbegrenzende staatliche Kanalisierung der Spielsucht der Bevölkerung bezweckt worden, wobei der Schutz des Einzelnen vor manipulativer Ausbeutung ebenfalls nicht außer Acht zulassen ist (Heine/Hecker, a.a.O., § 284, Rn. 5).
Es bleibt daher anzuzweifeln, ob § 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB den Schutz des Vermögens des Spielers bezwecken oder vielmehr ausschließlich dessen Spielsucht vorzubeugen bzw. zu bekämpfen beabsichtigen.
b) Letztlich kann der Schutzgesetzcharakter hier jedoch dahinstehen, da es jedenfalls am Nachweis eines auf einem haftungsbegründenden Ereignis beruhenden, kausalen Schaden fehlt. Die Darlegungs- und Beweislast oblag dem Kläger als einem für diesen günstigen, anspruchsbegründenden Umstand. Die Beklagte hat den Eintritt eines Schadens beim Kläger bestritten.
Grundsätzlich ist im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen (Palandt, a.a.O. § 823, Rn. 24; § 249, Rn. 17). Der Gläubiger ist mithin so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte. Das Gericht hat oben bereits dargelegt, dass der Kläger nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hat.
Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger jeweils unabhängig vom Vorliegen einer behördlichen Erlaubnis zur Befriedigung seiner Spielsucht am Glücksspiel der Beklagten teilnahm. Der Kläger gab den Einsatz auch freiwillig hin, ohne durch die Beklagte getäuscht worden zu sein.
c) Sollte es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handeln, wie oben unter a) offengelassen, hätte sich in dem Schadensereignis schließlich auch nicht gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der entgegenzuwirken das Schutzgesetz bestimmt ist (Wagner in MüKo zum BGB, 8. Auflage, 2020, § 823, Rn. 620). Denn die beiden Vorschriften bezwecken nicht allein, den Spieler vor Verlusten beim Glücksspiel zu bewahren, sondern der Spielsucht insgesamt zu begegnen. Deshalb unterliegt dem Verbot auch ein Glücksspiel, bei dem der Spieler (vorübergehend) Gewinne erzielt und auf diese Weise Anreiz für neue Einsätze bietet.
Auch insoweit ist es dem Kläger nicht gelungen, die Kausalität zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes durch die Beklagte und einer von ihm erlittenen Vermögenseinbuße darzulegen und unter Beweis zu stellen.
3. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 4 ZPO.


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