IT- und Medienrecht

Ordnungshaft, Zuwiderhandlung, unterlassen, Verkehr, Beklagte, Produkt, vollstreckbar, Rechtsstreits, sichtbar, format=, Ordnungsgeldes, verurteilt, Kosten des Rechtsstreits

Aktenzeichen  4 HK O 6207/21

Datum:
4.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 46050
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen
am Geschäftsführer zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
1. das Produkt „EasyNight“ in den Verkehr zu bringen, ohne auf der äußeren Umhüllung/Faltschachtel) gut sichtbar die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ anzugeben,
wenn dies geschieht wie auf der nachstehend wiedergegebenen Faltschachtel ersichtlich
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 232,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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