IT- und Medienrecht

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Internet-Presseberichterstattung: Zurücktreten des Schutzes der Privatsphäre einer prominenten Person vor öffentlicher Kenntnisnahme bei Selbstbegebung; Güterabwägung

Aktenzeichen  VI ZR 284/17

Datum:
12.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:120618UVIZR284.17.0
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB
§ 1004 Abs 1 S 2 BGB
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 5 Abs 1 GG
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

1. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011, VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772).
2. Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 22. Juni 2017, Az: 15 U 181/16vorgehend LG Köln, 9. November 2016, Az: 28 O 122/16

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2017 im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch, die sich unter anderem mit seinen familiären Verhältnissen befasst.
2
Der Kläger ist ein in Deutschland bekannter Schauspieler und Musiker. Vater des Klägers ist der bereits verstorbene K.        L.    , ein Schauspieler und Regisseur. Nach der frühen Trennung der Eltern des Klägers lebte der Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin H.   B.     zusammen, die ihren Sohn aus einer anderen Beziehung mit in die Lebensgemeinschaft brachte. Dieser Stiefbruder des Klägers, M.    B.       , ist ebenfalls Schauspieler und einem breiteren Fernsehpublikum bekannt.
3
Im Jahre 2009 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel “Soundtrack meiner Kindheit”, in dem er unter anderem seine Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. M.   B.      wird an einer Stelle des Buches erwähnt wie folgt:
“Von da an war mein Vater nur noch zu Gast in meiner Kindheit. Er zog nach Berlin, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete mit Benno Besson, Manfred Karge und Matthias Langhoff und lebte viele Jahre zusammen mit der Bühnen- und Kostümbildnerin H.   B.    , die einen Sohn mit in die Beziehung brachte. M.   B.       ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen uns bestens und nennen uns Halbbrüder.”
4
Wenn man die Suchbegriffe “L.   ” und “B.      ” bei der Suchmaschine Google eingibt, erhält man zahlreiche Treffer, von denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder Halbbrüder seien.
5
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.freizeitrevue.de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie anlässlich eines Filmprojektes, an dem M.    B.      mit der Ehefrau des Klägers (A. L.) zusammenarbeitete, den folgenden Artikel:
“A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder
Autor: Freizeitrevue Redaktion
Ein Fall von Familien-Zusammenführung? Könnte man so sagen. Denn bei den Dreharbeiten zur ARD-Miniserie ‘Die Stadt und die Macht’ lernte A. L. den lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J.     L.     so richtig kennen. M.    B.       spielt in dem sechsteiligen Werk den Wahlkampf-Manager der Berliner Bürgermeisterkandidatin, die A. L. darstellt. Da kommt man sich schon mal familiär nahe. Und Zeit wird’s. Denn lange wusste M.   überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dessen Vater K.      L.    hatte auch M.    für seinen leiblichen Vater gehalten. Schließlich lebte K.      mit ihm und seiner Mutter. Doch mit 12 entdeckte M.    Unterlagen im Schrank und merkte: Stimmt alles nicht.
Lange verheimlicht
Dass K.      noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war J.      L.    . Den hatte K.       bis dahin unterschlagen. ‘J.  durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte’, so M.   zum Tagesspiegel. J.       war schon 15, als M.    die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J.      brachte dem jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht. Doch richtig Familie wurde das nicht mehr. ‘Wenn wir uns heute sehen, freuen wir uns, aber es ist kein gewachsenes familiäres Verhältnis.’ Was für eine schöne Gelegenheit für die warmherzige A. L., nun bei den Dreharbeiten zu ‘Die Stadt und die Macht’ den kleinen Bruder ihres Mannes endlich in ihre große Patchwork-Familie einzugemeinden.”
6
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten untersagt, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
“A. L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder
… lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J.    L.    so richtig kennen. … Und Zeit wird’s Denn lange wusste M.   überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dass K.       noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war J.    L.    . Den hatte K.      bis dahin unterschlagen. J.  durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte, so M.    zum Tagesspiegel. J.       war schon 15, als M.    die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J.     brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht”
wie geschehen auf www.freizeitrevue.de in dem Artikel mit der Überschrift “A.L.: Begegnung mit dem verlorenen Bruder.”
7
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen und lediglich den Satz “Und J.       brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht,” nicht beanstandet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.
8
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in dem genannten Umfang aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor, diese erfasse insbesondere auch Vorgänge und Lebensäußerungen aus dem familiären Bereich wie das Verhältnis zu Familienmitgliedern. Mitgeteilt würden Details aus dem Privatleben des Klägers wie etwa das Verbot des Vaters zur Offenlegung der Verwandtschaftsverhältnisse und die damit verbundenen inneren Konflikte des Klägers. Dies habe gegenüber dem bekannten Umstand, dass es sich bei dem Kläger und M.   B.      um sogenannte Stiefbrüder handle, einen eigenständigen Eingriffsgehalt und lasse sogar negative Rückschlüsse auf die Vater-Sohn-Beziehung und die moralische Integrität des Vaters des Klägers und dessen Verhalten in der zumindest gefühlt abträglichen Familienkonstellation zu. Der Kläger müsse sich eine umfassende Berichterstattung über sein Verhältnis zu M.   B.       unter dem Gesichtspunkt einer Selbstöffnung nicht gefallen lassen. Da die Selbstäußerung zu diesem Teil der Familiengeschichte bewusst vage und substanzlos gehalten gewesen sei, führe dies nicht dazu, dass in beliebiger Detaildichte über die weiteren Familieninterna aus diesem Bereich frei und ungehindert berichtet werden dürfe. Die Äußerungen zum “verlorenen Bruder” und zum “Unterschlagen” des Stiefbruders seien auf den Tatsachenkern gestützt, dass M.    B.       lange nicht gewusst habe, dass der Kläger der leibliche Sohn von K.    L.    sei, die beiden sich lange auch nicht hätten begegnen dürfen und der Kläger dabei später nicht habe sagen dürfen, dass er leiblicher Sohn von K.     L.    sei, und dass eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und M.    B.    sich erst entwickelt habe, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Dies seien vertrauliche Details zu den persönlichen Verhältnissen, die den Kläger (mit)beträfen und die er bisher auch allesamt nicht der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Auch in den anderen Passagen der Biographie habe der Kläger sich nicht beliebig zu allen Details aus seiner Familiengeschichte geöffnet. Etwas Anderes folge auch nicht daraus, dass zumindest M.    B.     die berichteten Tatsachen selbst der Öffentlichkeit im Interview preisgegeben haben solle. Dem Kläger sei eine Selbstöffnung seines Stiefbruders nicht zuzurechnen, sondern für jede Information müsse weiterhin eine Abwägung durchgeführt werden, ob im konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht einer der Parteien eine Wiedergabe der fraglichen Details verbiete oder ob dagegen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege.
II.
9
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
10
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der beanstandeten Teile des Berichts über den “verlorenen Bruder” zu.
11
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Betroffen ist dieses in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als “privat” eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 19; vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 9; vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20; – VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und – VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10, AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373, 378; 101, 361, 382). Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 1965 – VI ZR 204/63, JZ 1965, 411; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, NJW 2012, 763; Staudinger/Hager (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 189; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 5).
12
2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die beanstandete Passage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre.
13
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVerfG NJW 2013, 217, 218) teilt die Beklagte in dem Artikel mit, dass M.   B.      lange Zeit nichts von der Existenz des Klägers gewusst habe, dass der Vater des Klägers M.   B.       längere Zeit nichts von der Existenz des Klägers erzählt habe, dass der Kläger der neuen Familie seines Vaters nie habe begegnen dürfen, wenn er aber mal da gewesen sei, nicht habe sagen dürfen, wer er sei, dass das aus Sicht von M.    B.        für ihn wahnsinnig schwer gewesen sei, weil dieser den Vater gehabt habe, den er nicht gehabt habe, dass der Kläger schon 15 Jahre alt gewesen sei, als M.    B.     die Wahrheit erfahren habe, und dass dieser versucht habe, einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu bekommen. Auch wenn die Beklagte nicht durchgängig den Begriff des “Stiefbruders” verwendet, sondern auch von einem “Bruder” spricht, wird im Gesamtkontext – “dessen Vater K.     L.     hatte auch M.    für seinen leiblichen Vater gehalten” – ersichtlich, dass es sich bei M.   B.       nicht um einen Blutsverwandten des Klägers handelt. Die Ausführungen, dass die Ehefrau des Klägers, die Schauspielerin A. L., diesen nun “so richtig” kennen lerne, macht dem verständigen Leser deutlich, dass eine Bekanntschaft der beiden schon vorher bestand. Dargestellt wird dann, für den durchschnittlichen verständigen Leser erkennbar aus Sicht des M.   B.      , wie dieser die Gefühlslage des Klägers in der Folge des väterlichen Verhaltens einschätzt. Diese Informationen sind der Privatsphäre zuzuordnen. Gegen ihre Wahrheit wendet sich der Kläger nicht.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht deshalb zu verneinen, weil er in seiner Autobiographie mitgeteilt hat, dass sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter von M.  B.       und diesem wie in einer Familie zusammen lebte. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 27). Indes umfasst die Selbstöffnung des Klägers nicht die beanstandeten Details der im Übrigen offengelegten persönlichen und familiären Beziehungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt eine weitere Erwähnung von M.    B.       in der Autobiographie des Klägers nicht.
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Obwohl der Artikel die Begegnung der Ehefrau des Klägers und des Stiefbruders in den Vordergrund rückt und vor allem das Verhalten des Vaters des Klägers darstellt, kann der Kläger auch nicht, wie die Revision meint, nur dem Kreis der mittelbar Betroffenen zugerechnet werden, da er namentlich erwähnt wird und seine Beziehungen zu seinem Vater und dem Stiefbruder thematisiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1980 – VI ZR 76/79, VersR 1980, 679 f.).
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c) Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Kläger eine Selbstbegebung des M.    B.       wie eine eigene zurechnen lassen müsste. Eine solche mag beispielsweise bei (Ehe)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des Betroffenen zu erwägen sein (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 13; vgl. auch die Darstellung bei Tofall, AfP 2014, 399 ff.). Ob und ggf. wie die Voraussetzungen einer Zurechnung grundsätzlich beschrieben und eingegrenzt werden können, muss jedoch hier nicht entschieden werden, da Aspekte für eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage nicht ersichtlich sind.
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3. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit überwiegen hier das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15).
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b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über die “neue Familie” des Vaters des Klägers, das Verbot des Vaters zur Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, die nach Einschätzung des M.   B.      daraus folgende emotionale Belastung des Klägers und seine Beziehung zu seinem Stiefbruder um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile mit wahrem Tatsachenkern. Da sie aber die Privatsphäre betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG, AfP 2000, 445, 447). Davon ist im Streitfall nach Abwägung der maßgeblichen Interessen auszugehen.
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aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185, 197). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BVerfGE 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11 mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfGE 120, 180, 204; 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391).
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bb) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, aaO Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 10; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, aaO mwN).
22
cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern (“politicians/personnes politiques”), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen (“public figures/personnes publiques”) und Privatpersonen (“ordinary person/personne ordinaire”), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501; NJW 2010, 751; Urteile vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730; vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01; GRUR 2012, 745). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als “Wachhund der Öffentlichkeit” auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751; NJW 2004, 2647; GRUR 2012, 745). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 19). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 22; BVerfG AfP 2010, 562 Rn. 64; BVerfGE 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 – VI ZR 230/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 28).
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dd) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker, um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Meinung zur Bewältigung von elterlicher Trennung und Scheidung und Ausbildung neuer Familienstrukturen kann dem Artikel auch bei überwiegend unterhaltender Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden.
24
ee) Wie bereits dargelegt, kann der Schutz der Privatsphäre im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.
25
Das hat der Kläger zwar nicht hinsichtlich der beanstandeten Details getan. In seiner Autobiographie “Soundtrack meiner Kindheit” hat er aber über das Privatleben seiner Eltern – Trennung und Scheidung – und die neue Lebensgemeinschaft seines Vaters unter namentlicher Nennung der Lebensgefährtin und deren Sohnes sowie über deren Berufe berichtet. Er hat sein Verhältnis zum Stiefbruder – wenn auch oberflächlich – beleuchtet und selbst die Bezeichnung “Halbbruder” gewählt, die eine engere Beziehung als die zu einem Stiefbruder nahelegt. Darüber hinaus wirft die Beschreibung des Vaters – “zu Gast in meiner Kindheit” – ein aus seiner Sicht vorsichtig kritisches Licht auf diesen, wenn auch ein gewisser Stolz auf die Zugehörigkeit zu einer “Theaterfamilie” bei der Verknüpfung der väterlichen Arbeit mit den Namen bekannter Regisseure durchscheint. Der Kläger hat damit Teile seines Privatlebens bzw. des Privatlebens seines Vaters und seines Stiefbruders offengelegt. Eine Erwartung der Geheimhaltung weiterer Details über seine Informationen hinaus hat er schon nicht konsistent zum Ausdruck gebracht, denn er hat es nicht bei der Schilderung der rechtlichen Beziehungen und faktischen Lebensverhältnisse belassen, sondern identifizierend berichtet und die Beziehungen aus seiner Sicht wertend eingeordnet.
26
Der bereits prominente Kläger hat mit seiner Autobiographie aktiv die Öffentlichkeit gesucht und identifizierend über die Trennung seiner Eltern, die neue Familie seines Vaters und sein Verhältnis zum Vater berichtet. Er musste deshalb damit rechnen, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt wird und einer der von seinen Informationen Betroffenen der Öffentlichkeit einen etwas tieferen Einblick in die Familiengeschichte gibt. Darüber hinaus bewirbt er mit seiner Autobiographie seine musikalischen und schauspielerischen Fähigkeiten und Aktivitäten und kommerzialisiert damit auch teilweise seine familiären Verhältnisse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 37).
27
ff) Soweit im Zusammenhang mit der Rechtsschutz beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung gefordert wird, dass die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71), ist eine solche thematische Korrespondenz hier gegeben. Auch die “Intensität der Selbstbegebung” (vgl. Korte, aaO, § 2 Rn. 72) bzw. die Informationstiefe hat das Berufungsgericht zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 11 ff.; vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur Bildberichterstattung insoweit Senatsurteile vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, VersR 2018, 534 Rn. 26, 27; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 zu Luftbildaufnahmen, die “in der Sache kaum neues hinzufügen”; BVerfG, NJW 2006, 2838).
28
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die beanstandeten Äußerungen zum Verhältnis des (Stief)Vaters zu Sohn und Stiefsohn, zum Verhalten des Vaters bzw. Stiefvaters und zu der Beurteilung, dessen Anordnung oder die Situation sei für den Kläger “wahnsinnig schwer” gewesen, auf Informationen beruhen, die M.    B.       bei einem Interview der Presse gegeben hat. Dies ist deshalb zu Gunsten der Revision zu unterstellen. Grundlage der beanstandeten Äußerungen sind danach Angaben, die M.   B.       öffentlich gemacht hat und in denen er seine – vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene – Sicht auf die familiären Verhältnisse schildert.
29
Gegenüber der Darstellung in der Autobiographie des Klägers handelt es sich bei dieser Schilderung um eine thematisch korrespondierende, wenig intensive Vertiefung der Informationen, die nicht der Intimsphäre zuzuordnen ist (vgl. dazu auch BVerfGE, NJW 1990, 1980).
III.
30
Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob M.   B.       die ihm zugeschriebenen Äußerungen öffentlich gemacht hat, ist die Sache nicht entscheidungsreif und deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Galke     
      
von Pentz     
      
Oehler
      
Roloff     
      
Klein     
      


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