IT- und Medienrecht

Pflichtangaben eines Maklers zum Energieverbrauch bei Angebot eines Wohnhauses

Aktenzeichen  1 HK O 3316/16

Datum:
9.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG UWG § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3
EnEV EnEV § 16a

 

Leitsatz

1 Die Vorschrift des § 16a EnEV erfasst einen Immobilienmakler nicht als Normadressaten. (red. LS Dirk Büch)
2 Bei dem wesentlichen Energieträger für die Heizung einer in einer Anzeige durch einen Immobilienmakler angebotenen Immobilie handelt es sich um wesentliche Informationen, die bei Fehlen dem Verbraucher vorenthalten werden.  (red. LS Dirk Büch)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV) und zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der „ .Ausgabe vom _ , für die Immobilie „Freistehendes Einfamilienhaus mit Pool
und. Garage in „ 284 m2 Wohnfläche“, die wie folgt
wiedergegeben ist:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 26.io.20i6 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Hinsichtlich Ziffer 1. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer 2. ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in selber Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 I, III 3, 3, 3 a, 5 a II UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen zu.
Allerdings schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG München im Urteil vom 8.12.2016, Az. 6 U 4725/15 OLG München, an, dass § 16 a EnEV Makler als Normadressaten nicht erfasst. Insoweit besteht keine Veranlassung abweichend vom Wortlaut des § 16 a EnEV außer Verkäufern, Vermietern, Verpächtern sowie Leasinggebern auch Makler als Normadressaten anzusehen. Zur Anwendung kommt jedoch § 5 a II UWG. Einer Haftung der Beklagten wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach Maßgabe des § 5 a II UWG steht der Umstand, dass dieser als Täter einer Verletzung der Kennzeichnungspflichten des § 16 a EnEV ausscheidet, nicht entgegen. Die spezielle Reglung des § 16 a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5 a II UWG weitergefassten Unlauterkeitstatbestands (vgl. OLG München, Az. 6 U 4725/15, Anlage K 25).
Bei dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung der Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse sowie bei der ebenfalls fehlenden Angabe zur Art des Energieausweises, nämlich ob Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 11 EnEV handelt es sich um wesentliche, hier fehlende Informationen, die die Beklagte dem von der streitgegenständlichen Annonce angesprochenen Verbraucher vorenthält. Ein potentieller Interessent des in der streitgegenständlichen Anzeige zum Ausdruck kommenden Immobilienangebots der Beklagten benötigt die Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die hier fehlenden streitgegenständlichen Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspricht. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die unzureichenden energiebezogenen Informationen können den Verbraucher aber dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten im Hinblick auf den Erwerb des angebotenen Hausgrundstücks aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher ggfls. nicht getroffen, wenn er sich anhand der in § 16 a I EnEV vorgesehenen streitgegenständlichen Angaben näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können. Die vorenthaltenen Informationen sind auch als wesentlich anzusehen und stellen eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von,§ 3 II UWG dar.
Aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes wird das Bestehen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Umstände, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen, sind nicht ersichtlich.
Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes ist die Beklagte auch zur Erstattung der klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,34 € verpflichtet, da die Abmahnung vom 15.7.2016 (Anlage K 5) berechtigt war (§1212 UWG). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 I, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
In dem Rechtsstreit
… e.V., vertreten durch d. Geschäftsführer …
– Kläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … Limburg, Gz.: …
gegen
…, vertreten durch d. Geschäftsführerin
– Beklagte
Prozessbevollmächtigte: …
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht Augsburg – 1. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Jung am 09.03.2017 folgenden
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

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