IT- und Medienrecht

Pressemitteilung, vorlag, Paula, Richterin, Teil, unerheblich, unrichtig, unstreitig, Gerichts

Aktenzeichen  20 O 4380/1

Datum:
31.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 50663
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 3.2.21 wird auf S.3, Mitte, dahingehend berichtigt, dass der Absatz, beginnend mit „Gemäß einer Pressemitteilung …“ wie folgt lautet:
Bei einer Überprüfung des Audi 3.0 l Euro6 – Modells A6 durch das KBA wurde mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen.

Gründe

Aus Sicht des Gerichts war unstreitig, dass ein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorlag. Das war in den Tatbestand aufzunehmen. „Mindestens“ beinhaltet, dass es auch nur einer sein kann; das ist nicht unrichtig. Es mag sein, dass die zitierte Pressemitteilung sich nicht auf diesen Rückruf bezog, was aber letztlich unerheblich ist, so dass dieser Teil des Tatbestands gestrichen werden kann.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Mangelhafte Ware beim Onlineshopping

Rund 82 Prozent der Deutschen kaufen regelmäßig im Internet ein. Häufig passiert es jedoch, dass Ware beschädigt oder falsch geliefert wird. Was sollten Sie in diesem Fall tun? Welche Rechte haben Sie? Und wie gehen Sie vor? Wir klären auf.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen