Aktenzeichen VIII ZB 48/21
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarbrücken, 18. August 2021, Az: 120 C 200/21 (05)
Tenor
Die vom Beklagten eingelegte “Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG” wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Beklagte, gegen den eine Klage auf Räumung anhängig ist, will durch ein als “Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG” bezeichnetes Rechtsmittel erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Stattgabe der Räumungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist, verhindert.
2
Es ist weder ein solches, im Zivilprozess nicht vorgesehenes Rechtsmittel noch eine Sprungrevision nach § 566 ZPO eröffnet. Der Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass gegen eine noch nicht existierende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Er hat mehrfach zu verstehen gegeben, dass er gleichwohl auf einer Bescheidung seines Begehrens besteht.
3
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.
4
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.
5
Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol
6
Dr. Liebert Wiegand