IT- und Medienrecht

Revisionszulassung; Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution

Aktenzeichen  8 B 48/16, 8 B 48/16 (8 C 2/17)

Datum:
19.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:190117B8B48.16.0
Normen:
§ 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 24. März 2016, Az: 29 K 199.14, Urteil

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach „einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz“ (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG) erfolgt ist.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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