IT- und Medienrecht

Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung in den Betriebsräumen

Aktenzeichen  W 3 K 17.34

Datum:
21.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14466
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 2, § 3

 

Leitsatz

§ 3 RBStV enthält einen eigenständigen Begriff der “Wohnung”, der an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und in diesem Lichte auszulegen ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Streitgegenstand ist der Festsetzungsbescheid des Bayerische Rundfunks vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S.258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber der Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Der Kläger ist melderechtlich in der F… Straße in … gemeldet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung übernachtet er während der Woche meistens in den Räumlichkeiten seines Betriebes.
Nach § 3 Abs. 1 RBStV ist Wohnung unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.
Der Wohnungsbegriff des § 3 RBStV unterscheidet sich sowohl von der allgemeinsprachlichen Wohnungsdefinition als auch vom – engeren – Wohnungsbegriff des Abgaben- oder Melderechts, der jeweils eine (zumindest zeitweilige) tatsächliche Wohnnutzung erfordert. Es handelt sich um eine eigenständige Definition des Begriffes der Wohnung für den Bereich des Rundfunkrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet ist und in diesem Lichte auszulegen ist (VG Schleswig, U.v. 13.6.2017 – 4 A 13/16 – juris, Rn. 19). Jeder Raum, der einen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht und nicht selbst Teil einer Wohnung ist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers als Wohnung erfasst werden. Unter den Begriff der Wohnung fallen nach dem Wortlaut der Vorschrift sowohl Raumeinheiten, die nur aus einem einzelnen Raum bestehen, als auch solche mit mehreren Räumen. Auf die Größe der Raumeinheit, ihre Ausstattung oder die Art ihrer Einrichtung kommt es nicht an (Göhmann/Schneider/Siekmann in: Binder/Vesting, Kommentar zum RBStV, 4. Auflage 2018, § 3 Rn. 6, 8).
Nach § 3 Abs. 1 Eingangssatz RBStV kommt es darauf an, dass die „Raumeinheit“ baulich abgeschlossen ist, unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume. Als baulich abgeschlossen sind Raumeinheiten anzusehen, wenn sie durch feste, dauerhaft geschlossene Wände und Decken begrenzt sind. Die baurechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Raumeinheit hat keinen Einfluss auf ihre Qualifikation als Wohnung. Aus diesem Grund stellen z. B. auch sogenannte Schwarzbauten Wohnungen im rundfunkrechtlichen Sinne dar. Entscheidend für die Einordnung als Wohnung ist ihre Beschaffenheit, die anhand des jeweiligen Einzelfalles festgestellt werden muss (Göhmann/Schneider/Siekmann, aaO § 3 RBStV, Rn. 9). Deshalb kommt es – anders als die Klägerbevollmächtigten meinen – auch nicht darauf an, ob das Merkmal der Abgeschlossenheit im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes erfüllt ist.
Der vom Kläger nach eigenen Angaben zum Schlafen genutzte Lagerraum erfüllt den Wohnungsbegriff im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV. Für die Frage der „Abgeschlossenheit“ ist nicht auf das Zimmer, das der Kläger zum Schlafen nutzt, sondern vielmehr auf die bauliche Abgeschlossenheit der Raumeinheit „Betriebsstätte“ abzustellen. Nach den Angaben des Klägers bestehen seine betrieblichen Räumlichkeiten aus einem Geschäftsraum, WC/Waschgelegenheit und einem kleinen Lagerraum, in dem ein Bett steht. Diese Raumeinheit wird durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus oder von außen betreten. Auch wird die „Schlafstätte“ des Klägers nicht ausschließlich über eine andere „Wohnung“ betreten, sondern über die Betriebsräume des eigenen Betriebes, deren Bestandteil das Zimmer, das zum Schlafen genutzt wird, darstellt. Eine Ausnahme von dem Wohnungsbegriff für Raumeinheiten in Betriebsstätten im Sinne § 3 Abs. 2 RBStV liegt nicht vor.
Somit ist der Kläger für die als Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV zu qualifizierende „Schlafstätte“ beitragspflichtig.
Der Umstand, dass für die Raumeinheit bereits ein Betriebsstättenbeitrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RBStV zu zahlen ist, ändert daran nichts.
Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu zahlen ist für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für welche bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Dieser begünstigende Umstand kommt jedoch nicht dem Kläger als Privatperson, sondern lediglich der Betriebsstätte zugute, dies aber auch erst dann, wenn tatsächlich für die Wohnung der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag im privaten Bereich entrichtet wird. Nach der Grundkonzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist im privaten Bereich für jede Wohnung vom Wohnungsinhaber der Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Dass diese Beitragspflicht nicht deshalb entfällt, weil in Bezug auf dieselbe Raumeinheit wegen der Nutzung als Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich zu entrichten ist, entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, neben dem privaten Bereich auch den nicht privaten „unternehmerischen“ Bereich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen, weil beide Bereiche vom Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks profitieren (vgl. z.B. BayVGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-7 12 u.a. – juris BayVGH, U.v. 30.10.2015 – 7 BV 15.344 – juris; BayVGH, U.v. 22.6.2016 – 7 BV 15.1956 – juris).
Nachdem also die Schlafstätte des Klägers in seiner Betriebsstätte den Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfüllt, ist er zur Zahlung eines Wohnungsbeitrages verpflichtet. Der Bescheid vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2016 ist rechtmäßig. Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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